Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 33 Buchführung
| (1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
| (2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
| (3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/33?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
| (5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/33?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/33?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/33?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 33 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2025 (BGBl. I Nr. 105)
BGBl. 2025 I Nr. 105
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2016 I S. 1722
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11.12.2012 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2012 I S. 2637
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