Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 30 Selbstanzeige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/30#abs-1 (1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/30#abs-2 (2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8 000 Euro.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 30 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Stuttgart, 11.07.2016 – 27 O 338/15
- LG Stuttgart, 18.04.2016 – 27 O 382/15Zitiert von 1
- LG Duisburg, 19.09.2003 – 7 S 238/02
- BGH, 21.09.2000 – IX ZR 437/99Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 23.03.2004 – I-23 U 66/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2012 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2012 I S. 2637
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.