Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 17 Dokumentenpauschale
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/17#abs-1 (1) Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale
Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/17#abs-2 (2) Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Beträgen. Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 17 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Düsseldorf, 16.04.2008 – 7 O 534/04
- LG Duisburg, 08.02.2001 – 8 O 359/99
- LG Kleve, 08.03.2000 – 2 O 463/98
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2025 (BGBl. I Nr. 105)
BGBl. 2025 I Nr. 105
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878 463)
BGBl. 2006 I S. 2878
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.