Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 17 Dokumentenpauschale
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 3
- LG Düsseldorf, 16.04.2008 – 7 O 534/04
- LG Duisburg, 08.02.2001 – 8 O 359/99
- LG Kleve, 08.03.2000 – 2 O 463/98
3 Entscheidungen zu § 17 StBVV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/17#abs-1 (1) Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale
Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/17#abs-2 (2) Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Beträgen. Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.