Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 55 Nachweis des Versicherungsabschlusses
Stand: 01.05.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/55#abs-1 (1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerberater oder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und den Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der bestellenden Steuerberaterkammer den Abschluß einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Bestellung der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/55#abs-2 (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/55#abs-3 (3) (weggefallen)