Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 15 Prüfungsnoten, Gesamtnoten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/15#abs-1 (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten
| Note 1 sehr gut | eine hervorragende Leistung, |
| Note 2 gut | eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, |
| Note 3 befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, |
| Note 4 ausreichend | eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
| Note 5 mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
| Note 6 ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung. |
Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/15#abs-2 (2) Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 15 DVStB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 06.03.2001 – VII R 38/00Zitiert von 5
- BFH, 21.05.1999 – VII R 34/98Steuerberaterprüfung: Gesetzlicher Vorbehalt für Prüfungsstoff und Schwierigkeitsgrad; Anforderungen an den Prüfungssachverhalt und Verbindlichkeit von Musterlösungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 11
- BFH, 21.01.1999 – VII R 35/98Zitiert von 11
- FG Köln, 07.12.2011 – 2 K 1434/09Zitiert von 1
- FG Köln, 12.04.2011 – 2 K 1183/08
- BFH, 08.05.2024 – VII B 5/23Besetzung des Prüfungsausschusses in der SteuerberaterprüfungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 08.02.2000 – VII R 52/99Zitiert von 12
- BFH, 09.07.1991 – VII R 21/91Zitiert von 2
- BFH, 30.11.1982 – Vll R 9/82
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 DVStB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.07.1996 Ausfertigung
§ 15 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I 1168)
BGBl. 1996 I S. 1168
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19.08.1991 Ausfertigung
§ 15 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 1991 (BGBl. I 1797)
BGBl. 1991 I S. 1797
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.