Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 15 Prüfungsnoten, Gesamtnoten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 06.03.2001 – VII R 38/00Zitiert von 5
- FG Köln, 07.12.2011 – 2 K 1434/09Zitiert von 1
- FG Köln, 12.04.2011 – 2 K 1183/08
- BFH, 08.05.2024 – VII B 5/23Besetzung des Prüfungsausschusses in der SteuerberaterprüfungZitiert von 4
- BFH, 08.02.2000 – VII R 52/99Zitiert von 12
- BFH, 09.07.1991 – VII R 21/91Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 DVStB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/15#abs-1 (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten
| Note 1 sehr gut | eine hervorragende Leistung, |
| Note 2 gut | eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, |
| Note 3 befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, |
| Note 4 ausreichend | eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
| Note 5 mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
| Note 6 ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung. |
Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/15#abs-2 (2) Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.