Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 3
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- FG Köln, 12.04.2011 – 2 K 1183/08
- BFH, 16.01.2024 – VII R 24/22Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der SteuerberaterprüfungZitiert von 2
- FG Köln, 19.11.2002 – 8 K 7737/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/31#abs-1 (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein
1.
die Namen der anwesenden Personen,
2.
für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts,
3.
das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
4.
ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,
5.
besondere Vorkommnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/31#abs-2 (2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.