Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 16 Schriftliche Prüfung
Stand: 31.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/16#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/16#abs-2 (2) Zwei Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der Buchführung und des Bilanzwesens zu entnehmen. Die Aufsichtsarbeiten können sich daneben jeweils auch auf andere Prüfungsgebiete erstrecken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/16#abs-3 (3) In der Steuerberaterprüfung in Sonderfällen (§ 37a des Steuerberatungsgesetzes) sind die Aufsichtsarbeiten den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes zu entnehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 16 DVStB →
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Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 443)
BGBl. 2024 I Nr. 443
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