Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 11 Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/11#abs-1 (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihrer Stellvertreter endet vor dem Ende ihrer regulären Amtszeit, sobald sie der Beendigung schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/11#abs-2 (2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/11#abs-3 (3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass Mitglieder der Prüfungsausschüsse während ihrer Amtszeit begonnene Prüfungsverfahren nach Ablauf ihrer Amtszeit fortführen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/11#abs-4 (4) Endet eine Amtszeit vor deren regulärem Ende, wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 DVStB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 11.07.1989 – VII R 109/88Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 443)
BGBl. 2024 I Nr. 443
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19.08.1991 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 1991 (BGBl. I 1797)
BGBl. 1991 I S. 1797
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.