Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 11 Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/11#abs-1 (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihrer Stellvertreter endet vor dem Ende ihrer regulären Amtszeit, sobald sie der Beendigung schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/11#abs-2 (2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/11#abs-3 (3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass Mitglieder der Prüfungsausschüsse während ihrer Amtszeit begonnene Prüfungsverfahren nach Ablauf ihrer Amtszeit fortführen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/11#abs-4 (4) Endet eine Amtszeit vor deren regulärem Ende, wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.