Gesetze / Steuerbeamtenausbildungsgesetz
StBAG§ 7 Bundesfinanzakademie
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/7#abs-1 (1) Der Bund unterhält zur Durchführung der ergänzenden Studien sowie zur Fortbildung der Beamten des höheren Dienstes der Steuerverwaltung der Länder eine Bundesfinanzakademie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/7#abs-2 (2) Bei der Entwicklung von bundeseinheitlichen Fortbildungsmaßnahmen zu Themen von grundsätzlicher Bedeutung wirken die Bundesfinanzakademie und die Länder zusammen.
Änderungsverlauf
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2715)
BGBl. 2002 I S. 2715
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.