Gesetze / Steuerbeamtenausbildungsgesetz
StBAG§ 7 Bundesfinanzakademie
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OVG NRW, 09.10.2007 – 15 A 1596/07Wirksamkeit des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- VG Düsseldorf, 20.02.2008 – 20 K 1715/07
- VG Düsseldorf, 20.02.2008 – 20 K 1803/07
- VG Gelsenkirchen, 09.03.2007 – 4 L 204/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/7#abs-1 (1) Der Bund unterhält zur Durchführung der ergänzenden Studien sowie zur Fortbildung der Beamten des höheren Dienstes der Steuerverwaltung der Länder eine Bundesfinanzakademie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/7#abs-2 (2) Bei der Entwicklung von bundeseinheitlichen Fortbildungsmaßnahmen zu Themen von grundsätzlicher Bedeutung wirken die Bundesfinanzakademie und die Länder zusammen.