Gesetze / Steuerbeamtenausbildungsgesetz

StBAG

§ 7 Bundesfinanzakademie

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/7#abs-1 (1) Der Bund unterhält zur Durchführung der ergänzenden Studien sowie zur Fortbildung der Beamten des höheren Dienstes der Steuerverwaltung der Länder eine Bundesfinanzakademie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/7#abs-2 (2) Bei der Entwicklung von bundeseinheitlichen Fortbildungsmaßnahmen zu Themen von grundsätzlicher Bedeutung wirken die Bundesfinanzakademie und die Länder zusammen.

§ 6 § 8