Gesetze / Steuerbeamtenausbildungsgesetz
StBAG§ 8 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 16.04.2008 – 20 K 1323/07
- VG Gelsenkirchen, 28.01.2009 – 4 K 1378/07Anspruch auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht wegen Kindererziehung im Zweitstudium KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 28.01.2009 – 4 K 2070/08Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 28.01.2009 – 4 K 4128/07Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 28.01.2009 – 4 K 5678/08Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2013 – 1 L 109/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 19.10.2007 – 1 K 2077/06Zitiert von 4
- OVG NRW, 09.10.2007 – 15 A 1596/07Wirksamkeit des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- VG Düsseldorf, 27.09.2006 – 20 K 3253/04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 StBAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium der Finanzen erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen der Steuerbeamten; darin sind auch Bestimmungen zu treffen über
1.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit,
2.
Gestaltung der praktischen Ausbildung und der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften sowie der Einführung und der Einweisung,
3.
Gestaltung und Inhalte der in diesem Gesetz vorgesehenen fachtheoretischen Ausbildung und Studien,
4.
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit (§ 6) aus besonderem Grund,
5.
die Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren,
6.
die berufspädagogische Förderung der Lehrenden,
7.
die Bildung, die Aufgaben und das Verfahren eines aus einem Vertreter des Bundesfinanzministeriums als Vorsitzendem und je einem Vertreter der obersten Landesbehörden bestehenden Ausschusses zur gleichmäßigen Durchführung der Ausbildung, der Fortbildung und der Prüfungen einschließlich der Zwischenprüfungen,
8.
Tagungen für die Ausbildungsreferenten und die Leiter der Bildungsstätten für Steuerbeamte.