Gesetze / Steuerbeamtenausbildungsgesetz
StBAG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 15.06.2020 – 6 B 453/20Zitiert von 4
- OVG NRW, 09.10.2007 – 15 A 1596/07Wirksamkeit des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2021 – OVG 4 B 14.19Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2021 – OVG 4 S 47/20Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 27.09.2006 – 20 K 3253/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung der Beamten der Steuerverwaltung der Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/1#abs-2 (2) Nach diesem Gesetz bestimmen sich in der Steuerverwaltung der Länder auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/1#abs-3 (3) Auch wenn die Länder die in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Laufbahngruppen durch landesrechtliche Regelungen zusammenfassen oder abweichend bezeichnen, richten sich die Eingangsvoraussetzungen für die Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung hinsichtlich ihrer Vorbildung und Ausbildung nach diesem Gesetz. Für die berufliche Entwicklung innerhalb zusammengefasster Laufbahngruppen gilt § 6 entsprechend.