Gesetze / Steuerbeamtenausbildungsgesetz
StBAG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung der Beamten der Steuerverwaltung der Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/1#abs-2 (2) Nach diesem Gesetz bestimmen sich in der Steuerverwaltung der Länder auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/1#abs-3 (3) Auch wenn die Länder die in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Laufbahngruppen durch landesrechtliche Regelungen zusammenfassen oder abweichend bezeichnen, richten sich die Eingangsvoraussetzungen für die Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung hinsichtlich ihrer Vorbildung und Ausbildung nach diesem Gesetz. Für die berufliche Entwicklung innerhalb zusammengefasster Laufbahngruppen gilt § 6 entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 StBAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2021 – OVG 4 B 14.19Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2021 – OVG 4 S 47/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.