Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 10a Gewährung zusätzlicher Aktien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/10a?asof=2023-03-01#abs-1 (1) Soweit gemäß § 72a des Umwandlungsgesetzes zusätzliche Aktien zu gewähren sind, bestimmt das Gericht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/10a?asof=2023-03-01#abs-2 (2) In den Fällen des § 72a Absatz 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes hat das Gericht den zusätzlich zu gewährenden Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien unter Zugrundelegung des Umtauschverhältnisses des nachfolgenden Umwandlungsvorgangs zu bestimmen. Antragsgegner ist die Gesellschaft, auf die die Pflicht zur Gewährung zusätzlicher Aktien übergegangen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/10a?asof=2023-03-01#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Gewährung zusätzlicher Aktien gemäß § 248a des Umwandlungsgesetzes entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 10a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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