Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV§ 13
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/13#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat folgende Listen zu führen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/13#abs-2 (2) Die Listen nach Absatz 1 sollen die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes enthalten. Bei Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sollen die Listen auch den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten oder des Einführers enthalten. Bei pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission von 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 28) sollen die Listen die folgenden zusätzlichen Angaben enthalten:
Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sollen die Listen auch den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers sowie das Zulassungszeichen enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/13#abs-3 (3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung führt ferner eine Liste der aktuellen mandatierten europäischen Normen mit Prüfvorschriften für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/13#abs-4 (4) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung führt auch eine Liste mit Verweisen auf die von den benannten Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilten EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Bescheinigungen über Einzelprüfungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/13#abs-5 (5) Die Listen[1] sind auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie sind bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung während der Dienststunden auszulegen und im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dritte erhalten auf Verlangen und gegen Kostenerstattung Kopien der Listen.
1 Im Internet unter www.bam.de.
Änderungsverlauf
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11.06.2017 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I 1617)
BGBl. 2017 I S. 1617
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26.11.2010 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I 1643)
BGBl. 2010 I S. 1643
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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01.09.2002 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I 3434)
BGBl. 2002 I S. 3434
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