Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 14/8771 · S. 12
Zu Artikel 2 Nr. 1
Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) Die Änderung von Buchstabe b erfolgt, weil eine Differen- zierung zwischen pyrotechnischen und sonstigen Schnell- auslösevorrichtungen mit bis zu 2 g Explosivstoffgehalt si- cherheitstechnisch nicht gerechtfertigt ist. Demgegenüber war Buchstabe d zu streichen, weil auch die entsprechenden Auslösevorrichtungen durch ihre Verbindung mit dem Druckgefäß eine nicht unerhebliche Gefährdung darstellen. Auslöser für Gasgeneratoren sind keine Schnellauslösevor- richtungen im Sinne des Buchstaben b. Buchstabe b (§ 1 Abs. 3 Nr. 2) Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)war im Jahr 1978 auf eigenen Wunsch aus der Vorschrift gestrichen worden, weil die eigene Ausbildung im Umgang mit Seenotsignalmitteln den Anforderungen des Sprengstoffgesetzes nur eingeschränkt entsprach. Seit nun- mehr fünf Jahren hat die DGzRS ihre Ausbildung neu ge- ordnet und betreibt eine eigene SAR-Schule in Neustadt/ Holstein. Im Rahmen der dortigen Ausbildung werden auch umfassende Kenntnisse im Umgang mit allen Seenotsignal- mitteln vermittelt. Dies rechtfertigt die Anerkennung des entsprechenden Ausweises als Erlaubnis im Sinne des Ge- setzes.
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Herkunft
BT-Drs. 14/8771, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.472–33.671 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 06cb6fa3c6529154….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP