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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1617

BGBl. 2017 I S. 1617 · 66.636 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1617
                                              Zweite Verordnung
                         zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz*, **
                                                             Vom 11. Juni 2017

   Es verordnen auf Grund

– des § 4 Satz 1 Nummer 2 und 4 sowie des § 6 Ab-
  satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c bis e, Nummer 3
  Buchstabe a bis d und f sowie Nummer 4 und 7 des
  Sprengstoffgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Num-
  mer 2 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6
  Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuch-

  stabe aaa und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c

  und d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur
   Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
   Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufas-
   sung) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27), der Richtlinie 2014/28/EU
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014
   zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
   die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstof-
   fen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1)
   und der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom

   16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolg-
   barkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie
   2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
   L 115 vom 17.4.2014, S. 28).
** Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-

   tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
   Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
   vom 17.9.2015, S. 1).

  Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb des
  Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) ge-
  ändert worden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 1
  Satz 1 des Sprengstoffgesetzes das Bundesministe-
  rium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bun-
  desministerium für Arbeit und Soziales sowie

– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Luftver-

  kehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 567 Num-

  mer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verord-
  nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-

  dert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr
  und digitale Infrastruktur:

                       Artikel 1
                   Änderung der

     Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

  Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der

Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
(BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 110 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.
BGBl. 2017, Seite 1618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1618
   b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „des
      Gesetzes“ werden durch die Wörter „des
      Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
   c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
      und 3.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
               nach der Angabe „§§ 5,“ die Angabe
               „5f,“ eingefügt und werden die Wörter
               „des Gesetzes“ durch die Wörter „des
               Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
          bbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

                aaaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a
                      werden die Wörter „§ 1 Abs. 3
                      Nr. 1 des Gesetzes“ durch die
                      Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1

                      des Sprengstoffgesetzes“ er-

                      setzt.

                bbbb) In Buchstabe b werden die
                      Wörter „Heilpraktiker und Den-
                      tisten,“ gestrichen.

       bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „höchstens“

           jeweils das Wort „je“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 2
      des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4
      Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes“ und die
      Wörter „§ 23 des Gesetzes“ durch die Wörter
      „§ 23 des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 5,“

      die Angabe „5f,“ eingefügt und werden die
      Wörter „des Gesetzes“ durch die Wörter „des
      Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
   d) In Absatz 4a Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“
      durch das Wort „Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
3. § 3 wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Kate-
           gorie P1,“ die Wörter „von Anzündmitteln,“
           gestrichen und die Wörter „§ 1 Absatz 4
           Nummer 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3
           Nummer 2“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Satz 1 findet keine Anwendung auf pyro-
          technische Gegenstände nach § 20 Ab-
          satz 4.“

   c) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
   d) Absatz 6 wird aufgehoben.

5. § 5 wird aufgehoben.

 6. Die Überschrift zu Abschnitt II wird wie folgt ge-
    fasst:
                        „Abschnitt II
                      Anforderungen
               an Explosivstoffe und pyro-
         technische Gegenstände sowie sonstige
     explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör“.
 7. § 6 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Ab-
        satz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes“ durch
        die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des
        Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassungsbe-
        hörde“ durch die Wörter „Bundesanstalt für
        Materialforschung und -prüfung“ und werden
        die Wörter „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des
        Gesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4
        Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes“ er-
        setzt.
     c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

           „(3) Die Zusammensetzung und die Be-

        schaffenheit von elektrischen Brückenzündern,

        pyrotechnischen Sätzen sowie Wetterspreng-
        stoffen und Wettersprengschnüren müssen
        den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
           (4) Die Bundesanstalt für Materialforschung
        und -prüfung hat für Sprengzubehör dem Zu-

        lassungsinhaber die Verwendung eines Zu-

        lassungszeichens vorzuschreiben. Das Zulas-
        sungszeichen besteht aus der Kurzbezeich-
        nung der Bundesanstalt für Materialforschung
        und -prüfung „BAM“, dem in der Anlage 4 für
        den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgese-
        henen Zeichen und einer fortlaufenden Kenn-
        nummer.“

     d) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.

 8. § 6a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
     b) Absatz 3 wird aufgehoben.
     c) Absatz 4 wird Absatz 3.
 9. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 1
    und 2 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
    satz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes“
    ersetzt.

10. § 8 wird aufgehoben.
11. Die Überschrift zu Abschnitt III wird wie folgt ge-
    fasst:
                        „Abschnitt III
                     Verfahren bei der
                Zulassung von sonstigen
         explosionsgefährlichen Stoffen oder von
       Sprengzubehör; Führen von Listen durch die
     Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung“.
12. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde“
        durch die Wörter „Bundesanstalt für Material-
        forschung und -prüfung“ ersetzt.
     b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12a Abs. 4 Satz 2“
        durch die Wörter „§ 5e Absatz 1 Satz 3 des
        Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1619
13. In § 10 Absatz 3 wird das Wort „Zulassungsbe-
    hörde“ durch die Wörter „Bundesanstalt für Mate-
    rialforschung und -prüfung“ ersetzt.
14. § 12 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung
        und -prüfung hat die Entscheidung über den
        Antrag auf Zulassung eines sonstigen explo-
        sionsgefährlichen Stoffes nach § 5f Absatz 1
        in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2
        des Sprengstoffgesetzes oder von Sprengzu-
        behör nach § 5f Absatz 2 des Sprengstoffge-
        setzes schriftlich zu erlassen.“
     b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „(§ 8)“
        durch die Angabe „(§ 6 Absatz 3)“ ersetzt.

     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu ver-
        binden, den Verwendern einen Auszug des Zu-

        lassungsbescheides auszuhändigen, sofern in

        der Zulassung Nebenbestimmungen oder in-

        haltliche Beschränkungen enthalten sind.“
15. Die §§ 12a bis 12c werden aufgehoben.

16. § 13 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 13
       (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung
     und -prüfung hat folgende Listen zu führen:

     1. eine Liste der Baumusterprüfbescheinigungen,

        die gemäß § 5b Absatz 2 des Sprengstoffge-
        setzes erteilt worden sind,
     2. eine Liste der Zulassungen, die gemäß § 5f Ab-
        satz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt
        worden sind,

     3. (weggefallen)
     4. eine Liste der Kennnummern der Herstellungs-
        stätten für Explosivstoffe,

     5. eine Liste der Registrierungsnummern der
        pyrotechnischen Gegenstände nach § 16c Ab-
        satz 3 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes.
         (2) Die Listen nach Absatz 1 sollen die Bezeich-
     nung des Stoffes oder Gegenstandes enthalten.
     Bei Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegen-
     ständen sollen die Listen auch den Namen und die
     Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls
     seines Bevollmächtigten oder des Einführers ent-
     halten. Bei pyrotechnischen Gegenständen ge-
     mäß der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der
     Kommission von 16. April 2014 über die Errich-
     tung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von
     pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richt-
     linie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments
     und des Rates (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 28)
     sollen die Listen die folgenden zusätzlichen An-
     gaben enthalten:
     1. die Registrierungsnummer,
     2. das Datum der Ausstellung

        a) der EU-Baumusterprüfbescheinigung nach
           Modul B des Anhangs III der Richtlinie
           2014/28/EU oder des Anhangs II der Richt-
           linie 2013/29/EU,

           b) der Konformitätsbescheinigung nach Mo-
              dul G des Anhangs III der Richtlinie
              2014/28/EU oder des Anhangs II der Richt-
              linie 2013/29/EU oder

           c) der Zulassung für Qualitätssicherungssys-
              teme nach Modul H des Anhangs II der
              Richtlinie 2013/29/EU und gegebenenfalls
              die Geltungsdauer der Bescheinigung oder
              Zulassung,

        3. den allgemeinen Produkttyp und gegebenen-
           falls den Untertyp,
        4. das Modul für die Produktionsphasenkonformi-
           tät, falls die Zuständigkeit für die Überwachung
           nach diesem Modul bei der Bundesanstalt für
           Materialforschung und -prüfung liegt und wenn
           das Konformitätsbewertungsverfahren nicht

           nach Modul G oder Modul H durchgeführt
           wurde,

        5. falls bekannt, die benannte Stelle, die die Kon-

           formitätsbewertung für die Produktionsphase

           vornimmt,

        6. Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen
           und Auflagen der Bescheinigung oder Zulas-
           sung.
        Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und
        Sprengzubehör sollen die Listen auch den Namen
        und die Anschrift des Herstellers und gegebenen-
        falls des Einführers sowie das Zulassungszeichen

        enthalten.

          (3) Die Bundesanstalt für Materialforschung
        und -prüfung führt ferner eine Liste der aktuellen
        mandatierten europäischen Normen mit Prüfvor-
        schriften für Explosivstoffe und pyrotechnische
        Gegenstände. Die Liste soll die folgenden Anga-
        ben enthalten:
        1. die Kennnummer der Norm,

        2. den Titel der Norm,

        3. das Datum der Veröffentlichung der Norm und
        4. die Bezugsquelle der Norm.
           (4) Die Bundesanstalt für Materialforschung
        und -prüfung führt auch eine Liste mit Verweisen
        auf die von den benannten Stellen der anderen
        Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilten
        EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Beschei-
        nigungen über Einzelprüfungen.

           (5) Die Listen1 sind auf dem aktuellen Stand zu
        halten. Sie sind bei der Bundesanstalt für Mate-
        rialforschung und -prüfung während der Dienst-
        stunden auszulegen und im Internet öffentlich zu-
        gänglich zu machen. Dritte erhalten auf Verlangen
        und gegen Kostenerstattung Kopien der Listen.“
17. Die §§ 14 bis 18 werden durch die folgenden §§ 14
    bis 18c ersetzt:
                                    „§ 14

           (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt,
        einführt oder verbringt, darf diese anderen Perso-
        nen nur überlassen, wenn

1
    Im Internet unter www.bam.de.
BGBl. 2017, Seite 1620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1620
   1. die Verpackungen so verschlossen und be-
      schaffen sind, dass der Inhalt bei gewöhnlicher
      Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und
      nicht nach außen gelangen kann; dies gilt nicht,
      wenn die Eigenschaften des explosionsgefähr-

      lichen Stoffes andere dem Stand der Technik

      entsprechende Sicherheitsvorkehrungen erfor-

      dern,

   2. der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Ver-
      schlüsse
       a) vom Inhalt nicht angegriffen werden kann
          und
       b) keine Verbindung mit dem Inhalt eingehen
          kann, die eine Explosion, eine Entzündung
          oder einen anderen Vorgang, der Gefahren
          für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ver-
          ursacht, herbeiführen kann,

   3. die Verpackung und ihre Verschlüsse in allen
      Teilen so fest und widerstandsfähig sind, dass
       a) sie sich nicht unbeabsichtigt lockern oder
          öffnen und
       b) sie allen Beanspruchungen zuverlässig
          standhalten, denen sie üblicherweise beim
          Umgang ausgesetzt sind.

      (2) Die Verpackungen für Zündstoffe, pyrotech-
   nische Sätze, Treibladungspulver, Raketentreib-
   stoffe und für sonstige explosionsgefährliche
   Stoffe nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes
   sowie die Verschlüsse dieser Verpackungen müs-
   sen außerdem so beschaffen sein, dass sie keine
   nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhö-
   hung der Gefahr bewirken. Bei sonstigen explo-
   sionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 des
   Sprengstoffgesetzes ist darüber hinaus die Menge
   der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in der
   Verpackungseinheit so zu wählen, dass bei den
   Temperaturen, denen die Stoffe beim Transport
   und bei der Aufbewahrung üblicherweise ausge-
   setzt sind, keine Selbstentzündung eintritt. Ist dies
   nicht möglich, ist durch dauernde Kühlung eine
   Selbsterhitzung zu verhindern.

     (3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2
   Satz 1 gelten als erfüllt, wenn eine für diesen Stoff
   gefahrgutrechtlich zugelassene Verpackung ge-
   nutzt wird.
      (4) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer
   ein- oder mehrseitig durchsichtigen oder in einer
   in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertigen
   Verpackung zur Schau gestellt werden sollen,
   müssen durch diese Verpackung so geschützt
   sein, dass durch gewöhnliche thermische oder
   mechanische Beanspruchung kein pyrotechni-
   scher Gegenstand ausgelöst wird.
      (5) Treibladungspulver für das nichtgewerbs-
   mäßige Laden und Wiederladen von Patronenhül-
   sen, zum Vorderladerschießen oder zum Böllern
   darf nur in der Ursprungsverpackung des Herstel-
   lers oder in der Verpackung des Einführers vertrie-
   ben oder anderen Personen überlassen werden.
     (6) Schwarzpulver zum Sprengen und schwarz-
   pulverähnliche Sprengstoffe dürfen anderen Per-
   sonen in loser Form nur in Betrieben und aus-

schließlich zum Schnüren oder zum Kessel- und
Lassensprengen überlassen werden.

                        § 15

   (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt,

einführt oder verbringt und selbst aufbewahren

oder anderen überlassen will, hat auf dem Ver-

sandstück oder, sofern die explosionsgefährlichen
Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem
Packstück folgende Kennzeichnungen anzubrin-
gen:
1. die Lagergruppe des Stoffes in der jeweiligen
   Verpackung,
2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes.

   (2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten
als erfüllt, wenn das Versandstück nach den ver-
kehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist,
sofern die Transportklassifizierung nach den ver-
kehrsrechtlichen Vorschriften mit der Lagergruppe
in der jeweiligen Verpackung sowie die Verträg-
lichkeitsgruppe übereinstimmen.
   (3) Absatz 1 sowie § 18 Absatz 1 Nummer 2,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 7 sind
nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche
Stoffe, die

1. zur Ausfuhr, zur Durchfuhr oder zum Verbringen
   aus dem Geltungsbereich des Sprengstoffge-
   setzes bestimmt sind,
2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche
   Zwecke hergestellt und an eine militärische
   oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ei-
   ner dieser Dienststellen überlassen werden,

3. nicht in den Verkehr gebracht werden oder
4. von einer militärischen oder polizeilichen
   Dienststelle der Bundesanstalt Technisches
   Hilfswerk überlassen werden.

                        § 16

   (1) Auf dem Explosivstoff oder dem pyrotech-
nischen Gegenstand dürfen keine Zeichen ange-
bracht werden, die mit der CE-Kennzeichnung
nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften
für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produk-
ten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 30) verwechselt werden können.
   (2) Unterliegt der Explosivstoff oder der pyro-
technische Gegenstand auch anderen zwingen-
den Vorschriften des Rechts der Europäischen
Union, so darf die CE-Kennzeichnung nur ange-
bracht werden, wenn der Explosivstoff oder pyro-
technische Gegenstand auch diesen Vorschriften
entspricht.
   (3) Wird ein geprüfter Explosivstoff oder pyro-
technischer Gegenstand für nicht konform befun-
den und kann er nicht in einen konformen Zustand
versetzt werden, ist er deutlich lesbar als nicht
konform zu kennzeichnen.
BGBl. 2017, Seite 1621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1621
   (4) Alle Angaben und Kennzeichnungen, Ge-
brauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen
müssen klar, verständlich, deutlich lesbar und
dauerhaft sein. Sie müssen, wenn nicht anderes
bestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst
sein.
   (5) Die Angaben und Kennzeichnungen nach
diesem Abschnitt sind auf dem Explosivstoff oder
dem pyrotechnischen Gegenstand anzubringen.
Ist dies aufgrund der Größe, der Form oder des
Designs nicht möglich, sind die Angaben und
Kennzeichnungen auf der kleinsten Verpackungs-
einheit oder in den dem Explosivstoff oder dem
pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unter-
lagen anzubringen.
   (6) Die Kennzeichnungsvorschriften dieses Ab-
schnitts gelten für das Versandstück als erfüllt,
wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschrif-
ten gekennzeichnet ist. Ist die Verpackung des
Versandstückes die einzige Verpackung, so muss
diese nach den Kennzeichnungsvorschriften die-
ses Abschnitts gekennzeichnet sein.

                       § 17

   (1) Wer Explosivstoffe auf dem Markt bereit-

stellt, für die gemäß Artikel 15 der Richtlinie

2014/28/EU, auch in Verbindung mit der Richtlinie
2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008
zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeich-
nung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für
zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG
des Rates (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8), die
durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom
23.2.2012, S. 18) geändert worden ist, ein System
der eindeutigen Identifizierung und Rückverfolg-
barkeit bestehen muss, hat diese Explosivstoffe

und deren kleinste Verpackungseinheit mit einer

dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG entspre-
chenden eindeutigen Kennzeichnung zu versehen,
die Folgendes enthalten muss:
1. den Namen des Herstellers,

2. einen alphanumerischen Code und

3. eine elektronisch lesbare Variante des Codes
   mit gleichem Inhalt.
   (2) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich
des Sprengstoffgesetzes haben bei der Kenn-
zeichnung nach Absatz 1 als Landeskennzeichen
die Buchstabenfolge „DE“ zu verwenden. Die
Kennnummer der Herstellungsstätte oder des
Einführers wird ihnen auf schriftlichen oder elek-
tronischen Antrag von der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung zugeteilt.

   (3) Der Hersteller oder der Einführer darf den

Explosivstoffen selbstklebende Kopien der Kenn-

zeichnungsetiketten zur Nutzung durch den Emp-
fänger beifügen. Diese Kopien sind sichtbar als
solche zu markieren.
  (4) Falls es aufgrund der Größe, der Form oder
des Designs eines Explosivstoffes technisch nicht
möglich ist, eine eindeutige Kennzeichnung nach
Absatz 1 auf dem Explosivstoff anzubringen, hat
der Hersteller oder Einführer den Explosivstoff

nach Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie
2008/43/EG zu kennzeichnen.
  (5) Explosivstoffe, für die keine Kennzeich-
nungspflicht nach Absatz 1 besteht, muss der
Hersteller oder Einführer mit einer Typen-, Char-
gen- oder Seriennummer oder einem anderen
Kennzeichen zu ihrer Identifizierung kennzeich-
nen.
   (6) Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anfor-
derungen der Anlage 2 genügen, muss der Her-
steller oder der Einführer den Zündertyp, anderen-
falls die elektrischen Daten zur Empfindlichkeit,
auf der kleinsten Verpackungseinheit angeben.
Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anforderun-
gen der Anlage 2 genügen, muss der Hersteller
oder der Einführer zusätzlich den Zündertyp auf
dem elektrischen Zündmittel kennzeichnen.
   (7) Wer Explosivstoffe herstellt, einführt oder
verbringt, darf diese anderen Personen nur über-
lassen, wenn sie oder ihre Verpackung zusätzlich
zu den Kennzeichnungselementen nach den Ab-
sätzen 1 bis 5 mit folgenden Angaben und Kenn-
zeichnungen versehen sind:

1. die Nettoexplosivstoffmasse,

2. die Jahres- und die Monatszahl sowie gegebe-

   nenfalls die Jahreswochenzahl der Herstellung,

3. die Farbgebung der Explosivstoffe oder deren
   Umhüllung zur Vermeidung sicherheitstech-
   nisch relevanter Verwechselungsgefahren,
4. die Informationen zur Schlagwettersicherheit,

5. bei Sprengschnüren: die Länge der Schnur und
   den Kennfaden für die Herstellungsstätte,
6. bei Zündmitteln:

   a) die Anzahl der Zündmittel in der jeweiligen

      Verpackung,

   b) bei Zeitzündern die Angabe der Verzöge-
      rungszeit oder der Zeitstufe,
   c) die Länge und das Material der Zünder-
      drähte oder die Länge des Zündschlauches,

   d) die Farbgebung der Zünderdrahtisolierung,
      die zur Unterscheidung des Zündertyps
      und des Anwendungsbereichs verwendet
      wird.
  (8) Die CE-Kennzeichnung muss bei den fol-
genden Explosivstoffen auf den beigefügten
Unterlagen angebracht werden:

1. Explosivstoffe, die für den Eigengebrauch her-
   gestellt werden,
2. Explosivstoffe, die in Silo- oder Pumpfahrzeu-
   gen befördert und in ein innerbetriebliches

   Lager geliefert oder direkt in Sprengbohrlöcher

   geladen werden, und

3. Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt
   und danach sofort geladen werden.

                       § 18
  (1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem
Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen
nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Ge-
BGBl. 2017, Seite 1622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1622
   genstände und ihre Verpackungen mit den folgen-
   den Angaben gekennzeichnet sind:
   1. Name und Typ sowie erforderlichenfalls Unter-
      typ des pyrotechnischen Gegenstandes,

   2. zugeteilte Registrierungsnummer der Konfor-
      mitätsbewertung,

   3. Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.

      (2) Der Hersteller hat pyrotechnische Gegen-
   stände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu
   kennzeichnen:

   1. Altersgrenze nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der
      Richtlinie 2013/29/EU, bei Bereitstellung für die
      Verwendung im Geltungsbereich des Spreng-
      stoffgesetzes auch eine abweichende Alters-
      grenze nach § 20,

   2. einschlägige Kategorie und Sicherheitsinfor-
      mationen,

   3. Nettoexplosivstoffmasse.
   Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände
   für Fahrzeuge.
      (3) Der Hersteller hat Feuerwerkskörper zusätz-
   lich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:
   1. Feuerwerkskörper der Kategorie F1: gegebe-
      nenfalls die Angabe „nur zur Verwendung im
      Freien“ und Schutzabstände,
   2. Feuerwerkskörper der Kategorie F2: die An-
      gabe „nur zur Verwendung im Freien“ und

      Schutzabstände,

   3. Feuerwerkskörper der Kategorie F3: die An-

      gabe „nur zur Verwendung im Freien“ und
      Schutzabstände,

   4. Feuerwerkskörper der Kategorie F4: die An-

      gabe „zur Verwendung nur durch Personen

      mit Fachkenntnissen“ und Schutzabstände.

     (4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne

   und Theater müssen vom Hersteller zusätzlich
   mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

   1. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
      Theater der Kategorie T1: gegebenenfalls die
      Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und
      ein Schutzabstand,

   2. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
      Theater der Kategorie T2: die Angabe „zur Ver-
      wendung nur durch Personen mit Fachkennt-

      nissen“ und Schutzabstände.

      (5) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegen-
   stände für Fahrzeuge darf in englischer Sprache
   erfolgen.

       (6) Elektrische Anzündmittel oder pyrotechni-
   sche Gegenstände, die eine elektrische Anzün-
   dung enthalten, sind vom Hersteller zusätzlich
   mit den folgenden Angaben in der Gebrauchsan-
   leitung oder auf der Verpackung zu kennzeichnen:
   1. elektrische Kenndaten zur Empfindlichkeit oder
      Typenbezeichnung wie „Brückenanzünder A“,
      „Brückenanzünder U“ oder „Brückenanzün-
      der HU“,

   2. gegebenenfalls Länge und Material der Drähte,
   3. Brücken- und Gesamtwiderstand.

   (7) Der Hersteller hat für die folgenden pyro-
technischen Gegenstände die Schutzabstände
für normale Verwendungsbedingungen zu bestim-
men:

1. für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 gemäß
   Anlage 6 Nummer 3.3 und

2. für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
   Theater der Kategorie T2 gemäß Anlage 6
   Nummer 4.2.

Er hat die so bestimmten Schutzabstände in die
Kennzeichnung aufzunehmen.

                      § 18a

                  (weggefallen)

                      § 18b

   Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe her-
stellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen
Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen
und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben
angebracht sind:
1. Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen
   Stoffes,
2. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des
   Herstellers oder des Einführers,
3. Zulassungszeichen,
4. Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

5. Nettomasse,

6. für die Stoffgruppen A und B die in der Zulas-

   sung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.

                      § 18c

   Sprengzubehör darf nur verwendet werden,

wenn es mit den folgenden Angaben gekenn-

zeichnet ist:

1. Bezeichnung des jeweiligen Sprengzubehörs,

2. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des
   Herstellers oder des Einführers,

3. Zulassungszeichen,
4. bei Zündleitungen und Verlängerungsdrähten:

   a) farbliche Unterscheidung je nach elektri-
      schem Widerstand, Material des Leiters
      oder Verwendungsort,

   b) Länge der Leitung oder des Drahtes,

   c) Material des Leiters, gegebenenfalls farbli-
      che Unterscheidung der Isolierung je nach
      Material,

   d) elektrischer Widerstand, gegebenenfalls
      farbliche Unterscheidung der Isolierung je
      nach Widerstand,

5. bei Zündeinrichtungen, Steuer- und Prüfgerä-
   ten:
   a) Typenbezeichnung,
   b) Seriennummer,
   c) Jahreszahl der Herstellung,

   d) zusätzliche Informationen, die für den be-
      stimmungsgemäßen Gebrauch notwendig
      sind,
BGBl. 2017, Seite 1623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1623
       e) bei schlagwettergesicherten Geräten: zu-
          sätzliche Kennzeichnung mit „(S)“,
     6. bei Lade- und Mischladegeräten: Typenbe-
        zeichnung und Seriennummer.

     Satz 1 gilt nicht für Sprengzubehör, das aus-
     schließlich für die Verwendung mit Explosivstoffen
     oder pyrotechnischen Gegenständen, die aus-
     schließlich für militärische oder polizeiliche
     Zwecke hergestellt und an eine militärische oder
     polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr über-
     lassen werden, auf dem Markt bereitgestellt
     wurde.“
18. § 19 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 14 und 16
        Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§§ 17 und 18
        sowie § 18b Nummer 1 und 2“ ersetzt.

     b) Absatz 3 wird aufgehoben.
19. § 20 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 20

        (1) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechni-

     schen Gegenständen der einzelnen Kategorien
     ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das fol-
     gende Lebensalter haben:

     Kategorie F1:                           12 Jahre,
     Kategorie F2:                            18 Jahre,

     Kategorie F3:                            18 Jahre,

     Kategorie F4:                            21 Jahre,

     Kategorie P1:                            18 Jahre,

     Kategorie P2:                            21 Jahre,

     Kategorie T1:                            18 Jahre,

     Kategorie T2:                            21 Jahre.

        (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen pyrotech-
     nische Gegenstände der Kategorie P1, die Ret-
     tungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüs-
     tungen oder Rettungsmitteln sind, Personen, die
     das 14. Lebensjahr vollendet haben, überlassen
     und von diesen Personen bestimmungsgemäß
     verwendet werden, sofern die Bundesanstalt für
     Materialforschung und -prüfung dies auf Antrag
     des Herstellers oder Einführers für die jeweilige
     Bauart genehmigt hat und die Personen an einer
     Einweisung zum sicheren Umgang mit diesen Ge-
     genständen teilnehmen oder teilgenommen ha-
     ben. Die Genehmigung wird für die Bauart erteilt,
     wenn der Schutz der öffentlichen Sicherheit dem
     nicht entgegensteht. Der Überlasser der pyrotech-
     nischen Gegenstände ist verpflichtet, das Vorlie-
     gen der Voraussetzungen des Satzes 1 vor dem
     Überlassen zu überprüfen.

        (3) Ein Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des

     Sprengstoffgesetzes oder eine verantwortliche
     Person nach § 20 des Sprengstoffgesetzes mit
     der Befähigung zum Abbrennen pyrotechnischer

     Gegenstände für Bühne und Theater der Kate-

     gorie T2 darf pyrotechnische Gegenstände, die

     als pyrotechnischer Gegenstand für Bühne und
     Theater der Kategorie T1 oder als pyrotechnischer
     Gegenstand für Bühne und Theater der Kate-
     gorie T1 mit der Angabe „nur zur Verwendung im

     Freien“ gekennzeichnet sind, in einer von der
     Kennzeichnung oder der Gebrauchsanleitung ab-
     weichenden Art und Weise verwenden, wenn er
     dabei die mit diesem Gebrauch verbundenen Ge-
     fahren gebührend berücksichtigt.

       (4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der
     Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach
     § 7 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 oder Befähi-
     gungsscheininhaber nach § 20 Absatz 1 Satz 1
     des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlas-
     sen oder von diesen verwendet werden:
     1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitz-
        knallsatz,
     2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoff-
        masse,

     3. Schwärmer und

     4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als
        Einzelgegenstand.

     Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Gel-

     tungsbereich des Sprengstoffgesetzes.“

20. § 22 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil nach
        dem Semikolon vor der Angabe „28. Dezember“
        das Wort „dem“ eingefügt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kate-
       gorien F3 und F4, T2 und P2 sowie pyrotech-
       nische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Per-
       sonen überlassen werden, die auf Grund einer

       entsprechenden Erlaubnis nach § 7 oder § 27
       oder eines entsprechenden Befähigungsschei-
       nes nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder

       auf Grund einer Bescheinigung nach § 22 Ab-
       satz 1a Satz 1 des Sprengstoffgesetzes zum
       Erwerb berechtigt sind und mit diesen Gegen-
       ständen umgehen dürfen.“

21. § 23 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Reet- und
        Fachwerkhäusern“ durch die Wörter „beson-
        ders brandempfindlichen Gebäuden oder An-
        lagen“ ersetzt.

     b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Ab-
        satz 4 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
        satz 3 Nummer 2“ ersetzt.
     c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

          „(8) Die verantwortlichen Personen haben
       bei der Verwendung pyrotechnischer Gegen-
       stände der Kategorien F4 und T2 die Schutz-
       abstände entsprechend der Anlage 6 zu ermit-

       teln und einzuhalten.“

22. § 24 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1

        und 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“

        ersetzt.

     b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die
        Angabe „Kategorie 2“ durch die Angabe „Kate-
        gorie F2“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1624
23. § 25 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 25

        (1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände

     und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach
     § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes,
     deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, dürfen einer
     anderen Person nur gegen Vorlage der Erlaubnis
     oder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten wei-
     teren Ausfertigung der Erlaubnis überlassen wer-
     den. Beim Überlassen von Explosivstoffen oder
     sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach
     § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes
     an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des
     Sprengstoffgesetzes sind die folgenden Angaben
     in die Erlaubnis des Erwerbers einzutragen:

     1. die Art und die Menge der Stoffe,
     2. der Tag des Überlassens sowie
     3. der Name und die Anschrift des Überlassers.
        (2) Die Grenzüberwachungsbehörden haben
     der für den Empfänger zuständigen Behörde jede
     Einfuhr von Explosivstoffen sowie die gewerbliche
     Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen unter
     Angabe der Bezeichnung, der Art und der Menge
     sowie unter Angabe des Namens des Absenders
     und des Empfängers unverzüglich schriftlich mit-
     zuteilen.

        (3) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände
     und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach
     § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes,
     die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsver-
     ordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a
     Absatz 1 bis 5 des Sprengstoffgesetzes genann-
     ten Stellen auch überlassen werden, wenn die
     Notwendigkeit des Überlassens durch eine Be-
     scheinigung der empfangenden Stelle nachgewie-
     sen ist. Die in Satz 1 genannten Stellen haben
     durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten,
     dass die Explosivstoffe, pyrotechnischen Gegen-
     stände und sonstigen explosionsgefährlichen
     Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Spreng-
     stoffgesetzes nur an zum Umgang Berechtigte ge-
     langen und der Verbleib der Explosivstoffe, pyro-
     technischen Gegenstände und sonstigen explo-
     sionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Num-
     mer 1 des Sprengstoffgesetzes auf Aufforderung
     nachgewiesen werden kann.“
24. § 25a wird aufgehoben.

25. § 40 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Satz 1 gilt auch für Nachweise, die in einem Dritt-
     staat ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise
     in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,

     einem Mitgliedstaat des Abkommens über den

     Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
     anerkannt worden sind und dieser Staat der Inha-
     berin oder dem Inhaber der Nachweise beschei-
     nigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei
     Jahre Berufserfahrung im Umgang oder im Ver-
     kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder

     Sprengzubehör erworben zu haben.“

25a. In § 41 Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 ge-
     strichen.

26. § 46 wird wie folgt geändert:
     a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
        ter „des Gesetzes“ durch die Wörter „des

        Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.

     b) Die Nummern 1 bis 6 werden durch die folgen-
        den Nummern 1 bis 3 ersetzt:

       „1. entgegen § 14 Absatz 1, 5 oder 6, § 18 Ab-
           satz 1 oder § 18b einen pyrotechnischen
           Gegenstand, einen explosionsgefährlichen
           Stoff, Treibladungspulver oder Schwarz-
           pulver einem anderen überlässt,
       2. entgegen § 18c Satz 1 ein Sprengzubehör
          verwendet,

       3. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 einen pyro-
          technischen Gegenstand überlässt,“.
27. § 47 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 47
        Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
     dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Ab-
     satz 1 Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a
     des Sprengstoffgesetzes wird auf die Bundes-
     anstalt für Materialforschung und -prüfung über-
     tragen.“

28. § 49 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 49
       (1) § 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013
     anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1
     Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden.

       (2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013
     ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschrie-
     bene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wur-
     den, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer
     ausschließlich
     1. aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwen-
        dung verbracht, vernichtet oder zur Vernich-
        tung verbracht werden oder

     2. den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie
        Absatz 2 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes
        bezeichneten Stellen zur dienstlichen Nutzung
        überlassen werden.
       (3) Eine von der Bundesanstalt für Materialfor-
     schung und -prüfung vergebene Identifikations-
     nummer darf weiterhin in die Gebrauchsanleitung
     aufgenommen werden.“

29. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                              „Anlage 1

                                      (zu § 6 Absatz 1)

                      Anforderungen an
                die Zusammensetzung und die
          Beschaffenheit von sonstigen explosions-
        gefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör“.

     b) In Nummer 1 werden in der Überschrift die

        Wörter „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Ge-
        setzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Num-
        mer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1625

30. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                      „Anlage 2
                                                                             (zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5)


                                               Anforderungen
                                 an die Zusammensetzung und Beschaffenheit
                          von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU,
                         an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die
                     Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren

     1     Elektrische Brückenzünder

     1.1   Allgemeines

           Bei Zünderdrähten aus Stahl muss der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus Kupfer
           mindestens 0,5 mm betragen.

     1.2   B r ü c k e n z ü n d e r Ty p A

           (1) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht
           mehr als 4,5 Ohm betragen.

           (2) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb
           dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.

           (3) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.

           (4) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

           (5) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
           werden.

           (6) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit
           einem Gleichstrom der Stärke 0,8 A zusammen zünden lassen.

     1.3   B r ü c k e n z ü n d e r Ty p U

           (1) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht
           mehr als 3,5 Ohm betragen.

           (2) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.

           (3) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.

           (4) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

           (5) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
           werden.

           (6) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit
           einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A zusammen zünden lassen.

           (7) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen
           Kapazität von 2000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht aus-
           gelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer verringert sich dieser Wert auf 7 kV. Darüber
           hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.

     1.4   B r ü c k e n z ü n d e r Ty p H U

           (1) Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.

           (2) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 1 100 mWs/Ohm und 2 500 mWs/Ohm
           liegen.

           (3) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
           werden.

           (4) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit
           einem Zündimpuls von weniger als 3 000 mWs/Ohm zusammen zünden lassen.

BGBl. 2017, Seite 1626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1626

          (5) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch elektro-
          statische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen
          die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.

    2     Pyrotechnische Sätze
          (1) Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn
          1. die Abbrennzeit für 0,1 kg der pyrotechnischen Sätze im gebrauchsfertigen Zustand mehr als 60 s
             beträgt,
          2. sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,
          3. sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen und
          4. sie, sofern eine Verwendung in geschlossenen Innenräumen vorgesehen oder zulässig ist, keine Ruß
             bildenden Stoffe enthalten.
          (2) Pyrotechnische Sätze, die die Kriterien der Kategorie S1 nicht erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzu-
          ordnen.

    3     Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre
          (1) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen ein zündfähiges Methan-Luft-Gemisch
          bei der Verwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:
          1. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochmund ei-
             nes Bohrlochmörsers, ohne Besatz,
          2. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse II: Zündung in einem Kantenmörser,
             frei nach oben liegend,
          3. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmör-
             ser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.
          Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich der Mörser jeweils in einer Prüfkammer mit
          dem zündfähigen Gemisch.
          (2) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen Kohlenstaub-Luft-Gemische bei der
          Verwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:
          1. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochtiefsten
             eines Bohrlochmörsers, ohne Besatz,
          2. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse II: Zündung am Bohrlochtiefsten
             eines verlängerten Bohrlochmörsers, ohne Besatz,
          3. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmör-
             ser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.
          Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich
          1. der Bohrlochmörser außerhalb der Prüfkammer und mit dem Bohrlochmund in die Prüfkammer ge-
             richtet,
          2. der Kantenmörser innerhalb der Prüfkammer.
          (3) Die Durchführung der Prüfungen zur Schlagwettersicherheit hat im Übrigen nach den anerkannten
          Regeln der Technik oder nach den einschlägigen Normen zu erfolgen.“


31. Die Anlage 3 wird aufgehoben.
32. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                „Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2“.
    b) Die Abschnitte I bis IV werden aufgehoben.
    c) In Abschnitt V werden die Angabe „V“ und das Wort „Sprengzubehör“ gestrichen.
    d) Die Abschnitte VI und VII werden aufgehoben.

BGBl. 2017, Seite 1627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1627

33. Die Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                                 „Anlage 6
                                                                                       (zu § 18 Absatz 7 und § 23 Absatz 8)

                                               Schutzabstände
                                   für das Verwenden von pyrotechnischen
                            Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper)
                         und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)

     1       Begriffsbestimmungen
     1.1     Abbrennplatz ist die Fläche, die beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen
             eines Feuerwerks) für das Aufstellen der pyrotechnischen Gegenstände sowie der Hilfsgeräte (inklu-
             sive benötigter Rohre für die Verwendung) benötigt wird.
     1.2     Außenbereich umfasst alle Bereiche außer den Innenbereich (zum Beispiel Konzertbühne unter freiem
             Himmel).
     1.3     Innenbereich ist ein allseitig umschlossener Raum, der Lüftungseinrichtungen beinhalten kann.
     1.4     Bodenfeuerwerk sind pyrotechnische Gegenstände, die auf dem Boden aufgestellt oder bodennah
             angebracht werden und sich beim Verwenden nicht von ihrer Halterung lösen (insbesondere Fontä-
             nen, Vulkane, bengalische Lichter, Knallkörper und Sonnen).
     1.5     Effektausdehnung eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der Raum, in den die Effektkörper beim
             Ausstoß oder der Zerlegung des pyrotechnischen Gegenstandes weggeschleudert werden und der
             durch die Effekthöhe und die radiale Effektweite bestimmt wird.
     1.6     Effekthöhe eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der vom Boden des Gegenstandes gemessene
             maximale Abstand des Effektes in Ausstoßrichtung.
     1.7     Radiale Effektweite eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der Abstand zwischen der Linie der
             Verwendungsrichtung und dem am weitesten entfernten Effektkörper.
     1.8     Schutzabstand ist der Abstand von der Verwendungsstelle, in dem beim Verwenden von pyrotech-
             nischen Gegenständen eine Gefährdung, zum Beispiel durch brennende Teile oder Reststücke, ge-
             geben ist.
     1.9     Weggeschleuderte Reststücke sind inerte Teile von pyrotechnischen Gegenständen, die während der
             Funktion ausgestoßen oder weggeschleudert werden und auf Grund ihrer Masse oder mechanischen
             Beschaffenheit (zum Beispiel harte Endabschlüsse aus Gips) eine Gefährdung darstellen.
     1.10    Zerlegungshöhe ist der senkrechte Abstand zwischen der Verwendungsstelle und der Horizontalen,
             die durch den Ort der Zerlegung verläuft.
     1.11    Verantwortliche Person im Sinne dieser Anlage ist eine zur Verwendung pyrotechnischer Gegen-
             stände der jeweiligen Kategorie berechtigte, vom Erlaubnisinhaber beauftragte Person.

     2       Ortsabhängige und variable Einflussfaktoren
     2.1     L a g e u n d B e s c h a f f e n h e i t d e s O r t e s f ü r d i e Ve r w e n d u n g , d i e Ve r w e n d u n g s -
             modalitäten und andere Bedingungen im Innen- oder Außenbereich
     2.1.1   Der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person hat
     2.1.1.1 bei der Auswahl der pyrotechnischen Gegenstände, der Hilfsgeräte und der Art und Weise des Ver-
             wendens (zum Beispiel des Verwendungs- oder Neigungswinkels) sowie bei der Ermittlung des an-
             zuwendenden Schutzabstandes für das Verwenden dieser pyrotechnischen Gegenstände die Bedin-
             gungen, die im Umfeld des Abbrennplatzes vorliegen, hinreichend zu beachten,
     2.1.1.2 die zur Ermittlung der Schutzabstände notwendigen Angaben und Informationen sowie den ermittel-
             ten Schutzabstand zu dokumentieren,
     2.1.1.3 die im Außenbereich zu berücksichtigende Windgeschwindigkeit an geeigneter Stelle vor Beginn des
             Verwendens in einer Höhe von 2 m zu messen.
     2.2     Einhaltung der Schutzabstände
             Der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person darf die betreffenden pyrotechnischen Gegen-
             stände nicht verwenden, wenn er oder sie die nach den Nummern 3 und 4 ermittelten Schutzab-
             stände nicht einhalten kann.
     2.3     Brandempfindliche Objekte und Materialien dürfen sich innerhalb des durch den Schutzabstand de-
             finierten Bereichs nur befinden, wenn sie ausreichend geschützt sind.

BGBl. 2017, Seite 1628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1628

   3       Schutzabstände beim Verwenden von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4
   3.1     Absperrung des Abbrennplatzes
           Der Abbrennplatz ist ab dem Beginn des Aufbaus des Feuerwerks nach allen Seiten so deutlich
           abzusperren oder zu kennzeichnen, dass Dritte die Absperrung ohne Weiteres erkennen können.
           Während der Zeit der Vorbereitung und des Aufbaus des Feuerwerks ist in der Regel eine Absperrung
           in einem Umkreis von 20 m um den Abbrennplatz ausreichend. Die Absperrung kann verringert wer-
           den, wenn ausreichende Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen werden.
   3.2     Einhaltung der Schutzabstände
           Der Erlaubnisinhaber oder die von ihm beauftragte verantwortliche Person ist verpflichtet, während
           des Verwendens des Feuerwerks den jeweils notwendigen Schutzabstand zu gewährleisten. In dieser
           Zeit dürfen sich nur Personen innerhalb des durch den Schutzabstand definierten Bereichs aufhalten,
           die von der verantwortlichen Person dazu bestimmt wurden. Die verantwortliche Person hat geeig-
           nete Schutzmaßnahmen für diese Personen festzulegen.
   3.3     S c h u t z a b s t a n d b e i v e r t i k a l e m Ve r w e n d e n u n d W i n d g e s c h w i n d i g k e i t e n v o n
           ≤ 9 m/s
           Liegen beim Verwenden eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F4 die folgenden Verwendungsbe-
           dingungen vor, so ergibt sich der zu ermittelnde Schutzabstand aus den Leistungsdaten des Feuer-
           werkskörpers:
           – vertikales Verwenden vom Boden
           – Windgeschwindigkeit ≤ 9 m/s
           – ohne Berücksichtigung weiterer ortsabhängiger und variabler Bedingungen.
           Der Schutzabstand beträgt unter diesen Verwendungsbedingungen:
   3.3.1   bei Bodenfeuerwerk: 20 m; bei Lichterbildern entspricht der Schutzabstand dem maximalen Schutz-
           abstand der Einzelgegenstände,
   3.3.2   bei Bomben und Bombetten mit Kaliber ≥ 50 mm (auch als Teile von Feuertöpfen, Batterien und
           Römischen Lichtern): 80 % der Zerlegungshöhe in m, jedoch mindestens 800 x Kaliber in mm,
   3.3.3   bei Bomben und Bombetten zur Erzeugung eines Knalls als Haupteffekt (auch als Teile von Feuer-
           töpfen, Batterien und Römischen Lichtern): 100 % der Zerlegungshöhe in m, jedoch mindestens
           1 000 x Kaliber in mm,
   3.3.4   bei Tagesbomben ohne brennbare Effekte: 80 % der Zerlegungshöhe, unabhängig vom Kaliber,
   3.3.5   bei nicht in den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 genannten Feuerwerkskörpern: 30 m, wenn die maximale
           Effekt- oder Zerlegungshöhe 30 m nicht übersteigt,
   3.3.6   bei nicht in den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 genannten Feuerwerkskörpern: 50 m, wenn die maximale
           Effekt- oder Zerlegungshöhe 30 m übersteigt,
   3.3.7   bei Raketen und steigenden Kronen abweichend von den Ziffern 3.3.1 bis 3.3.6 in der Verwendungs-
           richtung: 200 m, in den anderen Richtungen: 125 m,
   3.3.8   bei Gegenständen, deren nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.7 ermittelte Schutzabstände kleiner sind als
           der Abstand ihrer seitlich weggeschleuderten Reststücke:
           das 1,1-fache der Wurfweite/des Abstandes dieser Reststücke,
   3.3.9   Bei Wasserfeuerwerkskörpern sind die Schutzabstände in Abhängigkeit des Effekts und der Funktion
           durch Einzelfallbetrachtungen zu ermitteln.
   3.4     S c h u t z a b s t a n d b e i m Ve r w e n d e n un t e r a n d e re n a l s i n Z i ff e r 3 . 3 g e n a n n t e n
           Bedingungen
           Liegt beim Verwenden eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F4 mindestens eine der folgenden
           Verwendungsbedingungen vor, ergibt sich der zu berücksichtigende Schutzabstand aus den Rege-
           lungen der Ziffern 3.4.1 bis 3.4.4:
           – Abbrennplatz auf einem Bauwerk
           – Abbrennplatz auf Geländesteigungen oder -erhebungen
           – Verwendung unter Neigungswinkel
           – Windgeschwindigkeit größer 9 m/s bis 13 m/s
           – Windgeschwindigkeit größer 13 m/s.
           Dem Schutzabstand liegt der durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kenn-
           zeichnung angegebene Schutzabstand oder die entsprechende Regelung gemäß Ziffer 3.3 zugrunde.
           Der zu berücksichtigende Schutzabstand ist durch den Verwender zu ermitteln, wobei für die jeweils
           zu treffenden Verwendungsbedingungen die Regelungen in der im Folgenden genannten Reihenfolge
           anzuwenden sind:

BGBl. 2017, Seite 1629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1629
3.4.1   Befindet sich der Abbrennplatz auf einem Bauwerk, ist bei Gegenständen nach den Ziffern 3.3.2
        bis 3.3.4, 3.3.7 und 3.3.8 die Höhe des Bauwerks zu der Effekt- oder Zerlegungshöhe zu addieren.
        Danach ist der Schutzabstand gemäß den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4
und 3.3.8 zu berechnen.
3.4.2   Befindet sich der Abbrennplatz auf einem Gelände mit einer Steigung von ≥ 20 %, so ist der Schutz-
        abstand für Feuerwerkskörper nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4,
3.3.7 und 3.3.8 um 20 % zu vergrö-
        ßern. Bei Geländeerhebungen mit einem nahezu senkrechten Anstieg gilt für die Bestimmung des
        Schutzabstandes die Ziffer 3.4.1.
3.4.3   Beim Verwenden von Feuerwerkskörpern unter einem Neigungswinkel von der Senkrechten ist der
        nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4, 3.3.8, 3.4.1 und 3.4.2 ermittelte Schutzabstand in Abhängigkeit des
        Neigungswinkels von der Senkrechten in Neigungsrichtung folgendermaßen zu vergrößern:
                             Neigungswinkel
                        (von der Senkrechten) in °
                                  5 bis 10
                                 11 bis 15
                                 16 bis 20
        Ist der Neigungswinkel größer als 20 Grad von der Senkrechten,
           Erhöhung des Schutzabstandes
                       in %
                           40
                           60
                           80
ist zur Festlegung des Schutzab-
        standes eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. In die der Neigungsrichtung entgegengesetzte Rich-
        tung kann der Schutzabstand um maximal 40 % verringert werden.
3.4.4   Bei Windgeschwindigkeiten > 9 m/s sind die nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.9 und 3.4.1 bis 3.4.3
        ermittelten Schutzabstände in Windrichtung folgendermaßen zu vergrößern:
                          Windgeschwindigkeiten
                                 in m/s

                             größer 9 bis 13

                                größer 13
Erhöhung des Schutzabstandes
            in %

               100

               200
        In die der Windrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand um maximal 40 % ver-
        ringert werden.

4       Schutzabstände beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen
        der Kategorie T2
4.1     Einhaltung der Schutzabstände

für Bühne und Theater
        Der Erlaubnisinhaber oder die von ihm beauftragte verantwortliche Person hat während des Verwen-
        dens der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater der
Kategorie T2 den jeweils notwen-
        digen Schutzabstand zu gewährleisten. In dieser Zeit dürfen sich nur Personen innerhalb des durch
        den Schutzabstand definierten Bereichs aufhalten, die von der verantwortlichen Person dazu be-
        stimmt wurden. Die verantwortliche Person hat geeignete Schutzmaßnahmen für diese Personen
        festzulegen.
4.2     S c h u t z a b s t ä n d e b e i v e r t i k a l e r Ve r w e
        ten ≤ 9 m/s

n d u n g u n d b e i W i n d g e s c h w i n d i g k e i -
        Liegen beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie
        T2 die folgenden Verwendungsbedingungen vor, so ergibt sich der zu ermittelnde Schutzabstand aus
        den Leistungsdaten des pyrotechnischen Gegenstandes:
        – vertikales Verwenden vom Boden
        – Windgeschwindigkeit bis zu einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s
        – ohne Berücksichtigung weiterer ortsabhängiger und variabler Bedingungen.
        Der Schutzabstand ist auf Basis der Effektausdehnungen, der Wurfweiten von Fragmenten und von
        brennendem und glimmendem Material sowie auf Basis des angegebenen Schalldruckes zu berech-
        nen.
4.2.1   Der auf die jeweilige Effektausdehnung (Effekthöhe und radiale
        Fragmenten und von brennendem und glimmendem Material bezogene

Effektweite) und die Wurfweiten von
Schutzabstand in Aus-
        stoßrichtung (SA) und in radialer Richtung (SR) in m beim Verwenden ohne Berücksichtigung des
        Neigungswinkels (bis zu einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s im
        Formel [1] zu berechnen:
        SA/R [m] = 1,3 × LLeistungsparameter, max
Außenbereich) ist mit folgender

                                                        [1]
        LLeistungsparameter, max ist der jeweilige größte Wert in m der folgenden anwendbaren Leistungspara-
        meter, die für den jeweiligen Gegenstand in dessen Kennzeichnung angegeben sind:
BGBl. 2017, Seite 1630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1630

           a) Effekthöhe,
           b) radiale Effektweite,
           c) Wurfweiten von Fragmenten und brennendem oder glimmendem Material.
   4.2.2   Der auf den Schalldruck bezogene Schutzabstand (SchutzabstandB) ist so zu berechnen, dass Dritte
           einem Schalldruckpegel von maximal 120 dB(AI) ausgesetzt sind. Der Schutzabstand in Abhängigkeit
           vom Schallpegel ist mit folgender Formel [2] zu ermitteln:
                                                    LSchall – LMessung
                                  (                                    )
           SchutzabstandB [m] = 10 log(rMessung ) –         20                                             [2]
           Hierbei sind:
           rMessung     Messentfernung in m
           LSchall      Schallpegelgrenze 120 dB(AI)
           LMessung     Gemessener Schallpegel in dB(AI) bei rMessung
           Sind diese Anforderungen bei Mitwirkenden auf Grund der Nähe zu den Gegenständen nicht einzu-
           halten, so sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und in der Sicherheitsbetrachtung zu do-
           kumentieren.
   4.2.3   Der größere Wert der beiden Schutzabstände SA, SR sowie der SchutzabstandB bestimmen den
           resultierenden Schutzabstand in die jeweilige Richtung.
   4.3     S c h u t z a b s t a n d b e i Ve r w e n d u n g u n t e r N e i g u n g s w i n k e l
           Beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie T2 unter
           einem Neigungswinkel ist der nach Formel [1] berechnete Schutzabstand in Abhängigkeit des Nei-
           gungswinkels in Neigungsrichtung nach Bild 1 und Formel [3] folgendermaßen zu vergrößern:




           Bild 1: Schutzabstände bei Verwendung unter Neigungswinkel
           SW = SA × cos(α) + SR × cos(90° – α)                                                            [3]
           Hierbei sind:
           SW        = resultierender Schutzabstand in m
           SA        = Schutzabstand in Ausstoßrichtung in m
           SR        = Schutzabstand in radialer Richtung in m
           α         = Neigungswinkel von der Horizontalen in Grad
           In die der Verwendungsrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand entsprechend
           folgender Formel [4] reduziert werden:
           SW = SR x cos(90° – α).                                                                         [4]
           Der Schutzabstand ist nach Formel [2] entsprechend zu erhöhen, falls der Schalldruckpegel an dieser
           Stelle oberhalb von 120 dB(AI) liegt.
   4.4     Ve r w e n d u n g u n t e r W i n d e i n f l u s s i m A u ß e n b e r e i c h
           Der beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie T2
           unter Windeinfluss im Außenbereich mit Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s zu berücksich-
           tigende Schutzabstand ergibt sich aus den folgenden Regelungen. Diesem Schutzabstand liegt der
           durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kennzeichnung angegebene Schutz-
           abstand oder die entsprechende Regelung gemäß Ziffer 4.3 zugrunde.
           Bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s sind die nach Formel [1] oder [3] ermittelten Schutz-
           abstände wie folgt zu vergrößern:

BGBl. 2017, Seite 1631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1631

4.4.1   bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s bis 13 m/s für Gegenstände mit einer Effekt- oder
        Zerlegungshöhe von mehr als 30 m um 100 % in Windrichtung,
4.4.2   bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 13 m/s dürfen nur Gegenstände mit einer Effekt- oder
        Zerlegungshöhe von weniger als 30 m abgebrannt werden, es sei denn, der Schutzabstand kann
        um mindestens 200 % in Windrichtung vergrößert werden.
4.5     Spezielle Schutzabstände bei Bouquet-Effekten
        Für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2, die in großen Höhen breite
        Bouquet-Effekte (zum Beispiel Crossette) erzeugen, können Personen mit Befähigungsschein unter
        gebührender Berücksichtigung der Einzeleffekte, wie beispielsweise der Möglichkeit des Herabfal-
        lens fester Rückstände wie Asche, Schlacke und brennendem oder glimmendem Material, der Mög-
        lichkeit nicht gezündeter Sterne oder Effektkomponenten, der Effekt- oder Zerlegungshöhe und der
        radialen Effektweite einen radialen Schutzabstand von mindestens 2 m in Bodennähe festsetzen.
        Dieser ist nach Formel [2] entsprechend zu erhöhen, falls der Schalldruckpegel an dieser Stelle über
        120 dB(AI) liegt.“

                                                     Artikel 2
                                               Änderung der
                                           Luftverkehrs-Ordnung
             § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Ok-
           tober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
           30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
           1. In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „Kategorie 2 im Sinne der Ersten
              Verordnung zum Sprengstoffgesetz“ durch die Wörter „Kategorie F2 im
              Sinne des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
           2. In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Kategorien 3, 4, P2 und T2 im
              Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz“ durch die Wörter „Ka-
              tegorien F3, F4, P2 und T2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.

                                                     Artikel 3
                                                  Inkrafttreten
             (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2017 in
           Kraft.
              (2) Artikel 1 Nummer 28 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



              Der Bundesrat hat zugestimmt.


              Berlin, den 11. Juni 2017

                               Der Bundesminister des Innern
                                    Thomas de Maizière

                                        Der Bundesminister
                          f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                               A. Dobrindt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1617. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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