Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1617
BGBl. 2017 I S. 1617 · 66.636 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz*, **
Vom 11. Juni 2017
Es verordnen auf Grund
– des § 4 Satz 1 Nummer 2 und 4 sowie des § 6 Ab-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c bis e, Nummer 3
Buchstabe a bis d und f sowie Nummer 4 und 7 des
Sprengstoffgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuch-
stabe aaa und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c
und d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufas-
sung) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27), der Richtlinie 2014/28/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstof-
fen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1)
und der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom
16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolg-
barkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie
2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 115 vom 17.4.2014, S. 28).
** Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb des
Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) ge-
ändert worden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 1
Satz 1 des Sprengstoffgesetzes das Bundesministe-
rium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales sowie
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Luftver-
kehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 567 Num-
mer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
(BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 110 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „des
Gesetzes“ werden durch die Wörter „des
Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
und 3.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
nach der Angabe „§§ 5,“ die Angabe
„5f,“ eingefügt und werden die Wörter
„des Gesetzes“ durch die Wörter „des
Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a
werden die Wörter „§ 1 Abs. 3
Nr. 1 des Gesetzes“ durch die
Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1
des Sprengstoffgesetzes“ er-
setzt.
bbbb) In Buchstabe b werden die
Wörter „Heilpraktiker und Den-
tisten,“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „höchstens“
jeweils das Wort „je“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 2
des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4
Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes“ und die
Wörter „§ 23 des Gesetzes“ durch die Wörter
„§ 23 des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 5,“
die Angabe „5f,“ eingefügt und werden die
Wörter „des Gesetzes“ durch die Wörter „des
Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 4a Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“
durch das Wort „Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Kate-
gorie P1,“ die Wörter „von Anzündmitteln,“
gestrichen und die Wörter „§ 1 Absatz 4
Nummer 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3
Nummer 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 findet keine Anwendung auf pyro-
technische Gegenstände nach § 20 Ab-
satz 4.“
c) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
5. § 5 wird aufgehoben.
6. Die Überschrift zu Abschnitt II wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt II
Anforderungen
an Explosivstoffe und pyro-
technische Gegenstände sowie sonstige
explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör“.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Ab-
satz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes“ durch
die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des
Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassungsbe-
hörde“ durch die Wörter „Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung“ und werden
die Wörter „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des
Gesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4
Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes“ er-
setzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Zusammensetzung und die Be-
schaffenheit von elektrischen Brückenzündern,
pyrotechnischen Sätzen sowie Wetterspreng-
stoffen und Wettersprengschnüren müssen
den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
(4) Die Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung hat für Sprengzubehör dem Zu-
lassungsinhaber die Verwendung eines Zu-
lassungszeichens vorzuschreiben. Das Zulas-
sungszeichen besteht aus der Kurzbezeich-
nung der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung „BAM“, dem in der Anlage 4 für
den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgese-
henen Zeichen und einer fortlaufenden Kenn-
nummer.“
d) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
8. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3.
9. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 1
und 2 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
satz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes“
ersetzt.
10. § 8 wird aufgehoben.
11. Die Überschrift zu Abschnitt III wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt III
Verfahren bei der
Zulassung von sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen oder von
Sprengzubehör; Führen von Listen durch die
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung“.
12. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde“
durch die Wörter „Bundesanstalt für Material-
forschung und -prüfung“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12a Abs. 4 Satz 2“
durch die Wörter „§ 5e Absatz 1 Satz 3 des
Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.

13. In § 10 Absatz 3 wird das Wort „Zulassungsbe-
hörde“ durch die Wörter „Bundesanstalt für Mate-
rialforschung und -prüfung“ ersetzt.
14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung hat die Entscheidung über den
Antrag auf Zulassung eines sonstigen explo-
sionsgefährlichen Stoffes nach § 5f Absatz 1
in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2
des Sprengstoffgesetzes oder von Sprengzu-
behör nach § 5f Absatz 2 des Sprengstoffge-
setzes schriftlich zu erlassen.“
b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „(§ 8)“
durch die Angabe „(§ 6 Absatz 3)“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu ver-
binden, den Verwendern einen Auszug des Zu-
lassungsbescheides auszuhändigen, sofern in
der Zulassung Nebenbestimmungen oder in-
haltliche Beschränkungen enthalten sind.“
15. Die §§ 12a bis 12c werden aufgehoben.
16. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung hat folgende Listen zu führen:
1. eine Liste der Baumusterprüfbescheinigungen,
die gemäß § 5b Absatz 2 des Sprengstoffge-
setzes erteilt worden sind,
2. eine Liste der Zulassungen, die gemäß § 5f Ab-
satz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt
worden sind,
3. (weggefallen)
4. eine Liste der Kennnummern der Herstellungs-
stätten für Explosivstoffe,
5. eine Liste der Registrierungsnummern der
pyrotechnischen Gegenstände nach § 16c Ab-
satz 3 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes.
(2) Die Listen nach Absatz 1 sollen die Bezeich-
nung des Stoffes oder Gegenstandes enthalten.
Bei Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegen-
ständen sollen die Listen auch den Namen und die
Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls
seines Bevollmächtigten oder des Einführers ent-
halten. Bei pyrotechnischen Gegenständen ge-
mäß der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der
Kommission von 16. April 2014 über die Errich-
tung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von
pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richt-
linie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 28)
sollen die Listen die folgenden zusätzlichen An-
gaben enthalten:
1. die Registrierungsnummer,
2. das Datum der Ausstellung
a) der EU-Baumusterprüfbescheinigung nach
Modul B des Anhangs III der Richtlinie
2014/28/EU oder des Anhangs II der Richt-
linie 2013/29/EU,
b) der Konformitätsbescheinigung nach Mo-
dul G des Anhangs III der Richtlinie
2014/28/EU oder des Anhangs II der Richt-
linie 2013/29/EU oder
c) der Zulassung für Qualitätssicherungssys-
teme nach Modul H des Anhangs II der
Richtlinie 2013/29/EU und gegebenenfalls
die Geltungsdauer der Bescheinigung oder
Zulassung,
3. den allgemeinen Produkttyp und gegebenen-
falls den Untertyp,
4. das Modul für die Produktionsphasenkonformi-
tät, falls die Zuständigkeit für die Überwachung
nach diesem Modul bei der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung liegt und wenn
das Konformitätsbewertungsverfahren nicht
nach Modul G oder Modul H durchgeführt
wurde,
5. falls bekannt, die benannte Stelle, die die Kon-
formitätsbewertung für die Produktionsphase
vornimmt,
6. Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen
und Auflagen der Bescheinigung oder Zulas-
sung.
Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und
Sprengzubehör sollen die Listen auch den Namen
und die Anschrift des Herstellers und gegebenen-
falls des Einführers sowie das Zulassungszeichen
enthalten.
(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung führt ferner eine Liste der aktuellen
mandatierten europäischen Normen mit Prüfvor-
schriften für Explosivstoffe und pyrotechnische
Gegenstände. Die Liste soll die folgenden Anga-
ben enthalten:
1. die Kennnummer der Norm,
2. den Titel der Norm,
3. das Datum der Veröffentlichung der Norm und
4. die Bezugsquelle der Norm.
(4) Die Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung führt auch eine Liste mit Verweisen
auf die von den benannten Stellen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilten
EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Beschei-
nigungen über Einzelprüfungen.
(5) Die Listen1 sind auf dem aktuellen Stand zu
halten. Sie sind bei der Bundesanstalt für Mate-
rialforschung und -prüfung während der Dienst-
stunden auszulegen und im Internet öffentlich zu-
gänglich zu machen. Dritte erhalten auf Verlangen
und gegen Kostenerstattung Kopien der Listen.“
17. Die §§ 14 bis 18 werden durch die folgenden §§ 14
bis 18c ersetzt:
„§ 14
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt,
einführt oder verbringt, darf diese anderen Perso-
nen nur überlassen, wenn
1
Im Internet unter www.bam.de.

1. die Verpackungen so verschlossen und be-
schaffen sind, dass der Inhalt bei gewöhnlicher
Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und
nicht nach außen gelangen kann; dies gilt nicht,
wenn die Eigenschaften des explosionsgefähr-
lichen Stoffes andere dem Stand der Technik
entsprechende Sicherheitsvorkehrungen erfor-
dern,
2. der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Ver-
schlüsse
a) vom Inhalt nicht angegriffen werden kann
und
b) keine Verbindung mit dem Inhalt eingehen
kann, die eine Explosion, eine Entzündung
oder einen anderen Vorgang, der Gefahren
für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ver-
ursacht, herbeiführen kann,
3. die Verpackung und ihre Verschlüsse in allen
Teilen so fest und widerstandsfähig sind, dass
a) sie sich nicht unbeabsichtigt lockern oder
öffnen und
b) sie allen Beanspruchungen zuverlässig
standhalten, denen sie üblicherweise beim
Umgang ausgesetzt sind.
(2) Die Verpackungen für Zündstoffe, pyrotech-
nische Sätze, Treibladungspulver, Raketentreib-
stoffe und für sonstige explosionsgefährliche
Stoffe nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes
sowie die Verschlüsse dieser Verpackungen müs-
sen außerdem so beschaffen sein, dass sie keine
nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhö-
hung der Gefahr bewirken. Bei sonstigen explo-
sionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 des
Sprengstoffgesetzes ist darüber hinaus die Menge
der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in der
Verpackungseinheit so zu wählen, dass bei den
Temperaturen, denen die Stoffe beim Transport
und bei der Aufbewahrung üblicherweise ausge-
setzt sind, keine Selbstentzündung eintritt. Ist dies
nicht möglich, ist durch dauernde Kühlung eine
Selbsterhitzung zu verhindern.
(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2
Satz 1 gelten als erfüllt, wenn eine für diesen Stoff
gefahrgutrechtlich zugelassene Verpackung ge-
nutzt wird.
(4) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer
ein- oder mehrseitig durchsichtigen oder in einer
in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertigen
Verpackung zur Schau gestellt werden sollen,
müssen durch diese Verpackung so geschützt
sein, dass durch gewöhnliche thermische oder
mechanische Beanspruchung kein pyrotechni-
scher Gegenstand ausgelöst wird.
(5) Treibladungspulver für das nichtgewerbs-
mäßige Laden und Wiederladen von Patronenhül-
sen, zum Vorderladerschießen oder zum Böllern
darf nur in der Ursprungsverpackung des Herstel-
lers oder in der Verpackung des Einführers vertrie-
ben oder anderen Personen überlassen werden.
(6) Schwarzpulver zum Sprengen und schwarz-
pulverähnliche Sprengstoffe dürfen anderen Per-
sonen in loser Form nur in Betrieben und aus-
schließlich zum Schnüren oder zum Kessel- und
Lassensprengen überlassen werden.
§ 15
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt,
einführt oder verbringt und selbst aufbewahren
oder anderen überlassen will, hat auf dem Ver-
sandstück oder, sofern die explosionsgefährlichen
Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem
Packstück folgende Kennzeichnungen anzubrin-
gen:
1. die Lagergruppe des Stoffes in der jeweiligen
Verpackung,
2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes.
(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten
als erfüllt, wenn das Versandstück nach den ver-
kehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist,
sofern die Transportklassifizierung nach den ver-
kehrsrechtlichen Vorschriften mit der Lagergruppe
in der jeweiligen Verpackung sowie die Verträg-
lichkeitsgruppe übereinstimmen.
(3) Absatz 1 sowie § 18 Absatz 1 Nummer 2,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 7 sind
nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche
Stoffe, die
1. zur Ausfuhr, zur Durchfuhr oder zum Verbringen
aus dem Geltungsbereich des Sprengstoffge-
setzes bestimmt sind,
2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche
Zwecke hergestellt und an eine militärische
oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ei-
ner dieser Dienststellen überlassen werden,
3. nicht in den Verkehr gebracht werden oder
4. von einer militärischen oder polizeilichen
Dienststelle der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk überlassen werden.
§ 16
(1) Auf dem Explosivstoff oder dem pyrotech-
nischen Gegenstand dürfen keine Zeichen ange-
bracht werden, die mit der CE-Kennzeichnung
nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften
für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produk-
ten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 30) verwechselt werden können.
(2) Unterliegt der Explosivstoff oder der pyro-
technische Gegenstand auch anderen zwingen-
den Vorschriften des Rechts der Europäischen
Union, so darf die CE-Kennzeichnung nur ange-
bracht werden, wenn der Explosivstoff oder pyro-
technische Gegenstand auch diesen Vorschriften
entspricht.
(3) Wird ein geprüfter Explosivstoff oder pyro-
technischer Gegenstand für nicht konform befun-
den und kann er nicht in einen konformen Zustand
versetzt werden, ist er deutlich lesbar als nicht
konform zu kennzeichnen.

(4) Alle Angaben und Kennzeichnungen, Ge-
brauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen
müssen klar, verständlich, deutlich lesbar und
dauerhaft sein. Sie müssen, wenn nicht anderes
bestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst
sein.
(5) Die Angaben und Kennzeichnungen nach
diesem Abschnitt sind auf dem Explosivstoff oder
dem pyrotechnischen Gegenstand anzubringen.
Ist dies aufgrund der Größe, der Form oder des
Designs nicht möglich, sind die Angaben und
Kennzeichnungen auf der kleinsten Verpackungs-
einheit oder in den dem Explosivstoff oder dem
pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unter-
lagen anzubringen.
(6) Die Kennzeichnungsvorschriften dieses Ab-
schnitts gelten für das Versandstück als erfüllt,
wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschrif-
ten gekennzeichnet ist. Ist die Verpackung des
Versandstückes die einzige Verpackung, so muss
diese nach den Kennzeichnungsvorschriften die-
ses Abschnitts gekennzeichnet sein.
§ 17
(1) Wer Explosivstoffe auf dem Markt bereit-
stellt, für die gemäß Artikel 15 der Richtlinie
2014/28/EU, auch in Verbindung mit der Richtlinie
2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008
zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeich-
nung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für
zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG
des Rates (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8), die
durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom
23.2.2012, S. 18) geändert worden ist, ein System
der eindeutigen Identifizierung und Rückverfolg-
barkeit bestehen muss, hat diese Explosivstoffe
und deren kleinste Verpackungseinheit mit einer
dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG entspre-
chenden eindeutigen Kennzeichnung zu versehen,
die Folgendes enthalten muss:
1. den Namen des Herstellers,
2. einen alphanumerischen Code und
3. eine elektronisch lesbare Variante des Codes
mit gleichem Inhalt.
(2) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich
des Sprengstoffgesetzes haben bei der Kenn-
zeichnung nach Absatz 1 als Landeskennzeichen
die Buchstabenfolge „DE“ zu verwenden. Die
Kennnummer der Herstellungsstätte oder des
Einführers wird ihnen auf schriftlichen oder elek-
tronischen Antrag von der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung zugeteilt.
(3) Der Hersteller oder der Einführer darf den
Explosivstoffen selbstklebende Kopien der Kenn-
zeichnungsetiketten zur Nutzung durch den Emp-
fänger beifügen. Diese Kopien sind sichtbar als
solche zu markieren.
(4) Falls es aufgrund der Größe, der Form oder
des Designs eines Explosivstoffes technisch nicht
möglich ist, eine eindeutige Kennzeichnung nach
Absatz 1 auf dem Explosivstoff anzubringen, hat
der Hersteller oder Einführer den Explosivstoff
nach Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie
2008/43/EG zu kennzeichnen.
(5) Explosivstoffe, für die keine Kennzeich-
nungspflicht nach Absatz 1 besteht, muss der
Hersteller oder Einführer mit einer Typen-, Char-
gen- oder Seriennummer oder einem anderen
Kennzeichen zu ihrer Identifizierung kennzeich-
nen.
(6) Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anfor-
derungen der Anlage 2 genügen, muss der Her-
steller oder der Einführer den Zündertyp, anderen-
falls die elektrischen Daten zur Empfindlichkeit,
auf der kleinsten Verpackungseinheit angeben.
Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anforderun-
gen der Anlage 2 genügen, muss der Hersteller
oder der Einführer zusätzlich den Zündertyp auf
dem elektrischen Zündmittel kennzeichnen.
(7) Wer Explosivstoffe herstellt, einführt oder
verbringt, darf diese anderen Personen nur über-
lassen, wenn sie oder ihre Verpackung zusätzlich
zu den Kennzeichnungselementen nach den Ab-
sätzen 1 bis 5 mit folgenden Angaben und Kenn-
zeichnungen versehen sind:
1. die Nettoexplosivstoffmasse,
2. die Jahres- und die Monatszahl sowie gegebe-
nenfalls die Jahreswochenzahl der Herstellung,
3. die Farbgebung der Explosivstoffe oder deren
Umhüllung zur Vermeidung sicherheitstech-
nisch relevanter Verwechselungsgefahren,
4. die Informationen zur Schlagwettersicherheit,
5. bei Sprengschnüren: die Länge der Schnur und
den Kennfaden für die Herstellungsstätte,
6. bei Zündmitteln:
a) die Anzahl der Zündmittel in der jeweiligen
Verpackung,
b) bei Zeitzündern die Angabe der Verzöge-
rungszeit oder der Zeitstufe,
c) die Länge und das Material der Zünder-
drähte oder die Länge des Zündschlauches,
d) die Farbgebung der Zünderdrahtisolierung,
die zur Unterscheidung des Zündertyps
und des Anwendungsbereichs verwendet
wird.
(8) Die CE-Kennzeichnung muss bei den fol-
genden Explosivstoffen auf den beigefügten
Unterlagen angebracht werden:
1. Explosivstoffe, die für den Eigengebrauch her-
gestellt werden,
2. Explosivstoffe, die in Silo- oder Pumpfahrzeu-
gen befördert und in ein innerbetriebliches
Lager geliefert oder direkt in Sprengbohrlöcher
geladen werden, und
3. Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt
und danach sofort geladen werden.
§ 18
(1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem
Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen
nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Ge-

genstände und ihre Verpackungen mit den folgen-
den Angaben gekennzeichnet sind:
1. Name und Typ sowie erforderlichenfalls Unter-
typ des pyrotechnischen Gegenstandes,
2. zugeteilte Registrierungsnummer der Konfor-
mitätsbewertung,
3. Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.
(2) Der Hersteller hat pyrotechnische Gegen-
stände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu
kennzeichnen:
1. Altersgrenze nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 2013/29/EU, bei Bereitstellung für die
Verwendung im Geltungsbereich des Spreng-
stoffgesetzes auch eine abweichende Alters-
grenze nach § 20,
2. einschlägige Kategorie und Sicherheitsinfor-
mationen,
3. Nettoexplosivstoffmasse.
Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände
für Fahrzeuge.
(3) Der Hersteller hat Feuerwerkskörper zusätz-
lich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:
1. Feuerwerkskörper der Kategorie F1: gegebe-
nenfalls die Angabe „nur zur Verwendung im
Freien“ und Schutzabstände,
2. Feuerwerkskörper der Kategorie F2: die An-
gabe „nur zur Verwendung im Freien“ und
Schutzabstände,
3. Feuerwerkskörper der Kategorie F3: die An-
gabe „nur zur Verwendung im Freien“ und
Schutzabstände,
4. Feuerwerkskörper der Kategorie F4: die An-
gabe „zur Verwendung nur durch Personen
mit Fachkenntnissen“ und Schutzabstände.
(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne
und Theater müssen vom Hersteller zusätzlich
mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
1. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
Theater der Kategorie T1: gegebenenfalls die
Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und
ein Schutzabstand,
2. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
Theater der Kategorie T2: die Angabe „zur Ver-
wendung nur durch Personen mit Fachkennt-
nissen“ und Schutzabstände.
(5) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegen-
stände für Fahrzeuge darf in englischer Sprache
erfolgen.
(6) Elektrische Anzündmittel oder pyrotechni-
sche Gegenstände, die eine elektrische Anzün-
dung enthalten, sind vom Hersteller zusätzlich
mit den folgenden Angaben in der Gebrauchsan-
leitung oder auf der Verpackung zu kennzeichnen:
1. elektrische Kenndaten zur Empfindlichkeit oder
Typenbezeichnung wie „Brückenanzünder A“,
„Brückenanzünder U“ oder „Brückenanzün-
der HU“,
2. gegebenenfalls Länge und Material der Drähte,
3. Brücken- und Gesamtwiderstand.
(7) Der Hersteller hat für die folgenden pyro-
technischen Gegenstände die Schutzabstände
für normale Verwendungsbedingungen zu bestim-
men:
1. für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 gemäß
Anlage 6 Nummer 3.3 und
2. für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
Theater der Kategorie T2 gemäß Anlage 6
Nummer 4.2.
Er hat die so bestimmten Schutzabstände in die
Kennzeichnung aufzunehmen.
§ 18a
(weggefallen)
§ 18b
Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe her-
stellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen
Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen
und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben
angebracht sind:
1. Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen
Stoffes,
2. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des
Herstellers oder des Einführers,
3. Zulassungszeichen,
4. Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
5. Nettomasse,
6. für die Stoffgruppen A und B die in der Zulas-
sung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.
§ 18c
Sprengzubehör darf nur verwendet werden,
wenn es mit den folgenden Angaben gekenn-
zeichnet ist:
1. Bezeichnung des jeweiligen Sprengzubehörs,
2. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des
Herstellers oder des Einführers,
3. Zulassungszeichen,
4. bei Zündleitungen und Verlängerungsdrähten:
a) farbliche Unterscheidung je nach elektri-
schem Widerstand, Material des Leiters
oder Verwendungsort,
b) Länge der Leitung oder des Drahtes,
c) Material des Leiters, gegebenenfalls farbli-
che Unterscheidung der Isolierung je nach
Material,
d) elektrischer Widerstand, gegebenenfalls
farbliche Unterscheidung der Isolierung je
nach Widerstand,
5. bei Zündeinrichtungen, Steuer- und Prüfgerä-
ten:
a) Typenbezeichnung,
b) Seriennummer,
c) Jahreszahl der Herstellung,
d) zusätzliche Informationen, die für den be-
stimmungsgemäßen Gebrauch notwendig
sind,

e) bei schlagwettergesicherten Geräten: zu-
sätzliche Kennzeichnung mit „(S)“,
6. bei Lade- und Mischladegeräten: Typenbe-
zeichnung und Seriennummer.
Satz 1 gilt nicht für Sprengzubehör, das aus-
schließlich für die Verwendung mit Explosivstoffen
oder pyrotechnischen Gegenständen, die aus-
schließlich für militärische oder polizeiliche
Zwecke hergestellt und an eine militärische oder
polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr über-
lassen werden, auf dem Markt bereitgestellt
wurde.“
18. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 14 und 16
Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§§ 17 und 18
sowie § 18b Nummer 1 und 2“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
19. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
(1) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechni-
schen Gegenständen der einzelnen Kategorien
ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das fol-
gende Lebensalter haben:
Kategorie F1: 12 Jahre,
Kategorie F2: 18 Jahre,
Kategorie F3: 18 Jahre,
Kategorie F4: 21 Jahre,
Kategorie P1: 18 Jahre,
Kategorie P2: 21 Jahre,
Kategorie T1: 18 Jahre,
Kategorie T2: 21 Jahre.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen pyrotech-
nische Gegenstände der Kategorie P1, die Ret-
tungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüs-
tungen oder Rettungsmitteln sind, Personen, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben, überlassen
und von diesen Personen bestimmungsgemäß
verwendet werden, sofern die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung dies auf Antrag
des Herstellers oder Einführers für die jeweilige
Bauart genehmigt hat und die Personen an einer
Einweisung zum sicheren Umgang mit diesen Ge-
genständen teilnehmen oder teilgenommen ha-
ben. Die Genehmigung wird für die Bauart erteilt,
wenn der Schutz der öffentlichen Sicherheit dem
nicht entgegensteht. Der Überlasser der pyrotech-
nischen Gegenstände ist verpflichtet, das Vorlie-
gen der Voraussetzungen des Satzes 1 vor dem
Überlassen zu überprüfen.
(3) Ein Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des
Sprengstoffgesetzes oder eine verantwortliche
Person nach § 20 des Sprengstoffgesetzes mit
der Befähigung zum Abbrennen pyrotechnischer
Gegenstände für Bühne und Theater der Kate-
gorie T2 darf pyrotechnische Gegenstände, die
als pyrotechnischer Gegenstand für Bühne und
Theater der Kategorie T1 oder als pyrotechnischer
Gegenstand für Bühne und Theater der Kate-
gorie T1 mit der Angabe „nur zur Verwendung im
Freien“ gekennzeichnet sind, in einer von der
Kennzeichnung oder der Gebrauchsanleitung ab-
weichenden Art und Weise verwenden, wenn er
dabei die mit diesem Gebrauch verbundenen Ge-
fahren gebührend berücksichtigt.
(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der
Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach
§ 7 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 oder Befähi-
gungsscheininhaber nach § 20 Absatz 1 Satz 1
des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlas-
sen oder von diesen verwendet werden:
1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitz-
knallsatz,
2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoff-
masse,
3. Schwärmer und
4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als
Einzelgegenstand.
Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Gel-
tungsbereich des Sprengstoffgesetzes.“
20. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil nach
dem Semikolon vor der Angabe „28. Dezember“
das Wort „dem“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kate-
gorien F3 und F4, T2 und P2 sowie pyrotech-
nische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Per-
sonen überlassen werden, die auf Grund einer
entsprechenden Erlaubnis nach § 7 oder § 27
oder eines entsprechenden Befähigungsschei-
nes nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder
auf Grund einer Bescheinigung nach § 22 Ab-
satz 1a Satz 1 des Sprengstoffgesetzes zum
Erwerb berechtigt sind und mit diesen Gegen-
ständen umgehen dürfen.“
21. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Reet- und
Fachwerkhäusern“ durch die Wörter „beson-
ders brandempfindlichen Gebäuden oder An-
lagen“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Ab-
satz 4 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
satz 3 Nummer 2“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die verantwortlichen Personen haben
bei der Verwendung pyrotechnischer Gegen-
stände der Kategorien F4 und T2 die Schutz-
abstände entsprechend der Anlage 6 zu ermit-
teln und einzuhalten.“
22. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1
und 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „Kategorie 2“ durch die Angabe „Kate-
gorie F2“ ersetzt.

23. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände
und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach
§ 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes,
deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, dürfen einer
anderen Person nur gegen Vorlage der Erlaubnis
oder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten wei-
teren Ausfertigung der Erlaubnis überlassen wer-
den. Beim Überlassen von Explosivstoffen oder
sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach
§ 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes
an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des
Sprengstoffgesetzes sind die folgenden Angaben
in die Erlaubnis des Erwerbers einzutragen:
1. die Art und die Menge der Stoffe,
2. der Tag des Überlassens sowie
3. der Name und die Anschrift des Überlassers.
(2) Die Grenzüberwachungsbehörden haben
der für den Empfänger zuständigen Behörde jede
Einfuhr von Explosivstoffen sowie die gewerbliche
Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen unter
Angabe der Bezeichnung, der Art und der Menge
sowie unter Angabe des Namens des Absenders
und des Empfängers unverzüglich schriftlich mit-
zuteilen.
(3) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände
und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach
§ 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes,
die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsver-
ordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a
Absatz 1 bis 5 des Sprengstoffgesetzes genann-
ten Stellen auch überlassen werden, wenn die
Notwendigkeit des Überlassens durch eine Be-
scheinigung der empfangenden Stelle nachgewie-
sen ist. Die in Satz 1 genannten Stellen haben
durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten,
dass die Explosivstoffe, pyrotechnischen Gegen-
stände und sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Spreng-
stoffgesetzes nur an zum Umgang Berechtigte ge-
langen und der Verbleib der Explosivstoffe, pyro-
technischen Gegenstände und sonstigen explo-
sionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Num-
mer 1 des Sprengstoffgesetzes auf Aufforderung
nachgewiesen werden kann.“
24. § 25a wird aufgehoben.
25. § 40 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt auch für Nachweise, die in einem Dritt-
staat ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einem Mitgliedstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
anerkannt worden sind und dieser Staat der Inha-
berin oder dem Inhaber der Nachweise beschei-
nigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei
Jahre Berufserfahrung im Umgang oder im Ver-
kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
Sprengzubehör erworben zu haben.“
25a. In § 41 Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 ge-
strichen.
26. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
ter „des Gesetzes“ durch die Wörter „des
Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
b) Die Nummern 1 bis 6 werden durch die folgen-
den Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. entgegen § 14 Absatz 1, 5 oder 6, § 18 Ab-
satz 1 oder § 18b einen pyrotechnischen
Gegenstand, einen explosionsgefährlichen
Stoff, Treibladungspulver oder Schwarz-
pulver einem anderen überlässt,
2. entgegen § 18c Satz 1 ein Sprengzubehör
verwendet,
3. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 einen pyro-
technischen Gegenstand überlässt,“.
27. § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a
des Sprengstoffgesetzes wird auf die Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung über-
tragen.“
28. § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49
(1) § 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013
anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1
Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden.
(2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013
ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschrie-
bene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wur-
den, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer
ausschließlich
1. aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwen-
dung verbracht, vernichtet oder zur Vernich-
tung verbracht werden oder
2. den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie
Absatz 2 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes
bezeichneten Stellen zur dienstlichen Nutzung
überlassen werden.
(3) Eine von der Bundesanstalt für Materialfor-
schung und -prüfung vergebene Identifikations-
nummer darf weiterhin in die Gebrauchsanleitung
aufgenommen werden.“
29. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 6 Absatz 1)
Anforderungen an
die Zusammensetzung und die
Beschaffenheit von sonstigen explosions-
gefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör“.
b) In Nummer 1 werden in der Überschrift die
Wörter „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Ge-
setzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Num-
mer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.

30. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5)
Anforderungen
an die Zusammensetzung und Beschaffenheit
von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU,
an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die
Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
1 Elektrische Brückenzünder
1.1 Allgemeines
Bei Zünderdrähten aus Stahl muss der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus Kupfer
mindestens 0,5 mm betragen.
1.2 B r ü c k e n z ü n d e r Ty p A
(1) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht
mehr als 4,5 Ohm betragen.
(2) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb
dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.
(3) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.
(4) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.
(5) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
werden.
(6) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit
einem Gleichstrom der Stärke 0,8 A zusammen zünden lassen.
1.3 B r ü c k e n z ü n d e r Ty p U
(1) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht
mehr als 3,5 Ohm betragen.
(2) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.
(3) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.
(4) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.
(5) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
werden.
(6) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit
einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A zusammen zünden lassen.
(7) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen
Kapazität von 2000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht aus-
gelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer verringert sich dieser Wert auf 7 kV. Darüber
hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.
1.4 B r ü c k e n z ü n d e r Ty p H U
(1) Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.
(2) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 1 100 mWs/Ohm und 2 500 mWs/Ohm
liegen.
(3) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
werden.
(4) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit
einem Zündimpuls von weniger als 3 000 mWs/Ohm zusammen zünden lassen.

(5) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch elektro-
statische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen
die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.
2 Pyrotechnische Sätze
(1) Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn
1. die Abbrennzeit für 0,1 kg der pyrotechnischen Sätze im gebrauchsfertigen Zustand mehr als 60 s
beträgt,
2. sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,
3. sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen und
4. sie, sofern eine Verwendung in geschlossenen Innenräumen vorgesehen oder zulässig ist, keine Ruß
bildenden Stoffe enthalten.
(2) Pyrotechnische Sätze, die die Kriterien der Kategorie S1 nicht erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzu-
ordnen.
3 Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre
(1) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen ein zündfähiges Methan-Luft-Gemisch
bei der Verwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:
1. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochmund ei-
nes Bohrlochmörsers, ohne Besatz,
2. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse II: Zündung in einem Kantenmörser,
frei nach oben liegend,
3. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmör-
ser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.
Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich der Mörser jeweils in einer Prüfkammer mit
dem zündfähigen Gemisch.
(2) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen Kohlenstaub-Luft-Gemische bei der
Verwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:
1. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochtiefsten
eines Bohrlochmörsers, ohne Besatz,
2. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse II: Zündung am Bohrlochtiefsten
eines verlängerten Bohrlochmörsers, ohne Besatz,
3. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmör-
ser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.
Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich
1. der Bohrlochmörser außerhalb der Prüfkammer und mit dem Bohrlochmund in die Prüfkammer ge-
richtet,
2. der Kantenmörser innerhalb der Prüfkammer.
(3) Die Durchführung der Prüfungen zur Schlagwettersicherheit hat im Übrigen nach den anerkannten
Regeln der Technik oder nach den einschlägigen Normen zu erfolgen.“
31. Die Anlage 3 wird aufgehoben.
32. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2“.
b) Die Abschnitte I bis IV werden aufgehoben.
c) In Abschnitt V werden die Angabe „V“ und das Wort „Sprengzubehör“ gestrichen.
d) Die Abschnitte VI und VII werden aufgehoben.

33. Die Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(zu § 18 Absatz 7 und § 23 Absatz 8)
Schutzabstände
für das Verwenden von pyrotechnischen
Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper)
und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Abbrennplatz ist die Fläche, die beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen
eines Feuerwerks) für das Aufstellen der pyrotechnischen Gegenstände sowie der Hilfsgeräte (inklu-
sive benötigter Rohre für die Verwendung) benötigt wird.
1.2 Außenbereich umfasst alle Bereiche außer den Innenbereich (zum Beispiel Konzertbühne unter freiem
Himmel).
1.3 Innenbereich ist ein allseitig umschlossener Raum, der Lüftungseinrichtungen beinhalten kann.
1.4 Bodenfeuerwerk sind pyrotechnische Gegenstände, die auf dem Boden aufgestellt oder bodennah
angebracht werden und sich beim Verwenden nicht von ihrer Halterung lösen (insbesondere Fontä-
nen, Vulkane, bengalische Lichter, Knallkörper und Sonnen).
1.5 Effektausdehnung eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der Raum, in den die Effektkörper beim
Ausstoß oder der Zerlegung des pyrotechnischen Gegenstandes weggeschleudert werden und der
durch die Effekthöhe und die radiale Effektweite bestimmt wird.
1.6 Effekthöhe eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der vom Boden des Gegenstandes gemessene
maximale Abstand des Effektes in Ausstoßrichtung.
1.7 Radiale Effektweite eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der Abstand zwischen der Linie der
Verwendungsrichtung und dem am weitesten entfernten Effektkörper.
1.8 Schutzabstand ist der Abstand von der Verwendungsstelle, in dem beim Verwenden von pyrotech-
nischen Gegenständen eine Gefährdung, zum Beispiel durch brennende Teile oder Reststücke, ge-
geben ist.
1.9 Weggeschleuderte Reststücke sind inerte Teile von pyrotechnischen Gegenständen, die während der
Funktion ausgestoßen oder weggeschleudert werden und auf Grund ihrer Masse oder mechanischen
Beschaffenheit (zum Beispiel harte Endabschlüsse aus Gips) eine Gefährdung darstellen.
1.10 Zerlegungshöhe ist der senkrechte Abstand zwischen der Verwendungsstelle und der Horizontalen,
die durch den Ort der Zerlegung verläuft.
1.11 Verantwortliche Person im Sinne dieser Anlage ist eine zur Verwendung pyrotechnischer Gegen-
stände der jeweiligen Kategorie berechtigte, vom Erlaubnisinhaber beauftragte Person.
2 Ortsabhängige und variable Einflussfaktoren
2.1 L a g e u n d B e s c h a f f e n h e i t d e s O r t e s f ü r d i e Ve r w e n d u n g , d i e Ve r w e n d u n g s -
modalitäten und andere Bedingungen im Innen- oder Außenbereich
2.1.1 Der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person hat
2.1.1.1 bei der Auswahl der pyrotechnischen Gegenstände, der Hilfsgeräte und der Art und Weise des Ver-
wendens (zum Beispiel des Verwendungs- oder Neigungswinkels) sowie bei der Ermittlung des an-
zuwendenden Schutzabstandes für das Verwenden dieser pyrotechnischen Gegenstände die Bedin-
gungen, die im Umfeld des Abbrennplatzes vorliegen, hinreichend zu beachten,
2.1.1.2 die zur Ermittlung der Schutzabstände notwendigen Angaben und Informationen sowie den ermittel-
ten Schutzabstand zu dokumentieren,
2.1.1.3 die im Außenbereich zu berücksichtigende Windgeschwindigkeit an geeigneter Stelle vor Beginn des
Verwendens in einer Höhe von 2 m zu messen.
2.2 Einhaltung der Schutzabstände
Der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person darf die betreffenden pyrotechnischen Gegen-
stände nicht verwenden, wenn er oder sie die nach den Nummern 3 und 4 ermittelten Schutzab-
stände nicht einhalten kann.
2.3 Brandempfindliche Objekte und Materialien dürfen sich innerhalb des durch den Schutzabstand de-
finierten Bereichs nur befinden, wenn sie ausreichend geschützt sind.

3 Schutzabstände beim Verwenden von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4
3.1 Absperrung des Abbrennplatzes
Der Abbrennplatz ist ab dem Beginn des Aufbaus des Feuerwerks nach allen Seiten so deutlich
abzusperren oder zu kennzeichnen, dass Dritte die Absperrung ohne Weiteres erkennen können.
Während der Zeit der Vorbereitung und des Aufbaus des Feuerwerks ist in der Regel eine Absperrung
in einem Umkreis von 20 m um den Abbrennplatz ausreichend. Die Absperrung kann verringert wer-
den, wenn ausreichende Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen werden.
3.2 Einhaltung der Schutzabstände
Der Erlaubnisinhaber oder die von ihm beauftragte verantwortliche Person ist verpflichtet, während
des Verwendens des Feuerwerks den jeweils notwendigen Schutzabstand zu gewährleisten. In dieser
Zeit dürfen sich nur Personen innerhalb des durch den Schutzabstand definierten Bereichs aufhalten,
die von der verantwortlichen Person dazu bestimmt wurden. Die verantwortliche Person hat geeig-
nete Schutzmaßnahmen für diese Personen festzulegen.
3.3 S c h u t z a b s t a n d b e i v e r t i k a l e m Ve r w e n d e n u n d W i n d g e s c h w i n d i g k e i t e n v o n
≤ 9 m/s
Liegen beim Verwenden eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F4 die folgenden Verwendungsbe-
dingungen vor, so ergibt sich der zu ermittelnde Schutzabstand aus den Leistungsdaten des Feuer-
werkskörpers:
– vertikales Verwenden vom Boden
– Windgeschwindigkeit ≤ 9 m/s
– ohne Berücksichtigung weiterer ortsabhängiger und variabler Bedingungen.
Der Schutzabstand beträgt unter diesen Verwendungsbedingungen:
3.3.1 bei Bodenfeuerwerk: 20 m; bei Lichterbildern entspricht der Schutzabstand dem maximalen Schutz-
abstand der Einzelgegenstände,
3.3.2 bei Bomben und Bombetten mit Kaliber ≥ 50 mm (auch als Teile von Feuertöpfen, Batterien und
Römischen Lichtern): 80 % der Zerlegungshöhe in m, jedoch mindestens 800 x Kaliber in mm,
3.3.3 bei Bomben und Bombetten zur Erzeugung eines Knalls als Haupteffekt (auch als Teile von Feuer-
töpfen, Batterien und Römischen Lichtern): 100 % der Zerlegungshöhe in m, jedoch mindestens
1 000 x Kaliber in mm,
3.3.4 bei Tagesbomben ohne brennbare Effekte: 80 % der Zerlegungshöhe, unabhängig vom Kaliber,
3.3.5 bei nicht in den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 genannten Feuerwerkskörpern: 30 m, wenn die maximale
Effekt- oder Zerlegungshöhe 30 m nicht übersteigt,
3.3.6 bei nicht in den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 genannten Feuerwerkskörpern: 50 m, wenn die maximale
Effekt- oder Zerlegungshöhe 30 m übersteigt,
3.3.7 bei Raketen und steigenden Kronen abweichend von den Ziffern 3.3.1 bis 3.3.6 in der Verwendungs-
richtung: 200 m, in den anderen Richtungen: 125 m,
3.3.8 bei Gegenständen, deren nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.7 ermittelte Schutzabstände kleiner sind als
der Abstand ihrer seitlich weggeschleuderten Reststücke:
das 1,1-fache der Wurfweite/des Abstandes dieser Reststücke,
3.3.9 Bei Wasserfeuerwerkskörpern sind die Schutzabstände in Abhängigkeit des Effekts und der Funktion
durch Einzelfallbetrachtungen zu ermitteln.
3.4 S c h u t z a b s t a n d b e i m Ve r w e n d e n un t e r a n d e re n a l s i n Z i ff e r 3 . 3 g e n a n n t e n
Bedingungen
Liegt beim Verwenden eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F4 mindestens eine der folgenden
Verwendungsbedingungen vor, ergibt sich der zu berücksichtigende Schutzabstand aus den Rege-
lungen der Ziffern 3.4.1 bis 3.4.4:
– Abbrennplatz auf einem Bauwerk
– Abbrennplatz auf Geländesteigungen oder -erhebungen
– Verwendung unter Neigungswinkel
– Windgeschwindigkeit größer 9 m/s bis 13 m/s
– Windgeschwindigkeit größer 13 m/s.
Dem Schutzabstand liegt der durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kenn-
zeichnung angegebene Schutzabstand oder die entsprechende Regelung gemäß Ziffer 3.3 zugrunde.
Der zu berücksichtigende Schutzabstand ist durch den Verwender zu ermitteln, wobei für die jeweils
zu treffenden Verwendungsbedingungen die Regelungen in der im Folgenden genannten Reihenfolge
anzuwenden sind:

3.4.1 Befindet sich der Abbrennplatz auf einem Bauwerk, ist bei Gegenständen nach den Ziffern 3.3.2
bis 3.3.4, 3.3.7 und 3.3.8 die Höhe des Bauwerks zu der Effekt- oder Zerlegungshöhe zu addieren.
Danach ist der Schutzabstand gemäß den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4
und 3.3.8 zu berechnen.
3.4.2 Befindet sich der Abbrennplatz auf einem Gelände mit einer Steigung von ≥ 20 %, so ist der Schutz-
abstand für Feuerwerkskörper nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4,
3.3.7 und 3.3.8 um 20 % zu vergrö-
ßern. Bei Geländeerhebungen mit einem nahezu senkrechten Anstieg gilt für die Bestimmung des
Schutzabstandes die Ziffer 3.4.1.
3.4.3 Beim Verwenden von Feuerwerkskörpern unter einem Neigungswinkel von der Senkrechten ist der
nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4, 3.3.8, 3.4.1 und 3.4.2 ermittelte Schutzabstand in Abhängigkeit des
Neigungswinkels von der Senkrechten in Neigungsrichtung folgendermaßen zu vergrößern:
Neigungswinkel
(von der Senkrechten) in °
5 bis 10
11 bis 15
16 bis 20
Ist der Neigungswinkel größer als 20 Grad von der Senkrechten,
Erhöhung des Schutzabstandes
in %
40
60
80
ist zur Festlegung des Schutzab-
standes eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. In die der Neigungsrichtung entgegengesetzte Rich-
tung kann der Schutzabstand um maximal 40 % verringert werden.
3.4.4 Bei Windgeschwindigkeiten > 9 m/s sind die nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.9 und 3.4.1 bis 3.4.3
ermittelten Schutzabstände in Windrichtung folgendermaßen zu vergrößern:
Windgeschwindigkeiten
in m/s
größer 9 bis 13
größer 13
Erhöhung des Schutzabstandes
in %
100
200
In die der Windrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand um maximal 40 % ver-
ringert werden.
4 Schutzabstände beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen
der Kategorie T2
4.1 Einhaltung der Schutzabstände
für Bühne und Theater
Der Erlaubnisinhaber oder die von ihm beauftragte verantwortliche Person hat während des Verwen-
dens der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater der
Kategorie T2 den jeweils notwen-
digen Schutzabstand zu gewährleisten. In dieser Zeit dürfen sich nur Personen innerhalb des durch
den Schutzabstand definierten Bereichs aufhalten, die von der verantwortlichen Person dazu be-
stimmt wurden. Die verantwortliche Person hat geeignete Schutzmaßnahmen für diese Personen
festzulegen.
4.2 S c h u t z a b s t ä n d e b e i v e r t i k a l e r Ve r w e
ten ≤ 9 m/s
n d u n g u n d b e i W i n d g e s c h w i n d i g k e i -
Liegen beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie
T2 die folgenden Verwendungsbedingungen vor, so ergibt sich der zu ermittelnde Schutzabstand aus
den Leistungsdaten des pyrotechnischen Gegenstandes:
– vertikales Verwenden vom Boden
– Windgeschwindigkeit bis zu einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s
– ohne Berücksichtigung weiterer ortsabhängiger und variabler Bedingungen.
Der Schutzabstand ist auf Basis der Effektausdehnungen, der Wurfweiten von Fragmenten und von
brennendem und glimmendem Material sowie auf Basis des angegebenen Schalldruckes zu berech-
nen.
4.2.1 Der auf die jeweilige Effektausdehnung (Effekthöhe und radiale
Fragmenten und von brennendem und glimmendem Material bezogene
Effektweite) und die Wurfweiten von
Schutzabstand in Aus-
stoßrichtung (SA) und in radialer Richtung (SR) in m beim Verwenden ohne Berücksichtigung des
Neigungswinkels (bis zu einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s im
Formel [1] zu berechnen:
SA/R [m] = 1,3 × LLeistungsparameter, max
Außenbereich) ist mit folgender
[1]
LLeistungsparameter, max ist der jeweilige größte Wert in m der folgenden anwendbaren Leistungspara-
meter, die für den jeweiligen Gegenstand in dessen Kennzeichnung angegeben sind:

a) Effekthöhe,
b) radiale Effektweite,
c) Wurfweiten von Fragmenten und brennendem oder glimmendem Material.
4.2.2 Der auf den Schalldruck bezogene Schutzabstand (SchutzabstandB) ist so zu berechnen, dass Dritte
einem Schalldruckpegel von maximal 120 dB(AI) ausgesetzt sind. Der Schutzabstand in Abhängigkeit
vom Schallpegel ist mit folgender Formel [2] zu ermitteln:
LSchall – LMessung
( )
SchutzabstandB [m] = 10 log(rMessung ) – 20 [2]
Hierbei sind:
rMessung Messentfernung in m
LSchall Schallpegelgrenze 120 dB(AI)
LMessung Gemessener Schallpegel in dB(AI) bei rMessung
Sind diese Anforderungen bei Mitwirkenden auf Grund der Nähe zu den Gegenständen nicht einzu-
halten, so sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und in der Sicherheitsbetrachtung zu do-
kumentieren.
4.2.3 Der größere Wert der beiden Schutzabstände SA, SR sowie der SchutzabstandB bestimmen den
resultierenden Schutzabstand in die jeweilige Richtung.
4.3 S c h u t z a b s t a n d b e i Ve r w e n d u n g u n t e r N e i g u n g s w i n k e l
Beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie T2 unter
einem Neigungswinkel ist der nach Formel [1] berechnete Schutzabstand in Abhängigkeit des Nei-
gungswinkels in Neigungsrichtung nach Bild 1 und Formel [3] folgendermaßen zu vergrößern:
Bild 1: Schutzabstände bei Verwendung unter Neigungswinkel
SW = SA × cos(α) + SR × cos(90° – α) [3]
Hierbei sind:
SW = resultierender Schutzabstand in m
SA = Schutzabstand in Ausstoßrichtung in m
SR = Schutzabstand in radialer Richtung in m
α = Neigungswinkel von der Horizontalen in Grad
In die der Verwendungsrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand entsprechend
folgender Formel [4] reduziert werden:
SW = SR x cos(90° – α). [4]
Der Schutzabstand ist nach Formel [2] entsprechend zu erhöhen, falls der Schalldruckpegel an dieser
Stelle oberhalb von 120 dB(AI) liegt.
4.4 Ve r w e n d u n g u n t e r W i n d e i n f l u s s i m A u ß e n b e r e i c h
Der beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie T2
unter Windeinfluss im Außenbereich mit Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s zu berücksich-
tigende Schutzabstand ergibt sich aus den folgenden Regelungen. Diesem Schutzabstand liegt der
durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kennzeichnung angegebene Schutz-
abstand oder die entsprechende Regelung gemäß Ziffer 4.3 zugrunde.
Bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s sind die nach Formel [1] oder [3] ermittelten Schutz-
abstände wie folgt zu vergrößern:

4.4.1 bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s bis 13 m/s für Gegenstände mit einer Effekt- oder
Zerlegungshöhe von mehr als 30 m um 100 % in Windrichtung,
4.4.2 bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 13 m/s dürfen nur Gegenstände mit einer Effekt- oder
Zerlegungshöhe von weniger als 30 m abgebrannt werden, es sei denn, der Schutzabstand kann
um mindestens 200 % in Windrichtung vergrößert werden.
4.5 Spezielle Schutzabstände bei Bouquet-Effekten
Für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2, die in großen Höhen breite
Bouquet-Effekte (zum Beispiel Crossette) erzeugen, können Personen mit Befähigungsschein unter
gebührender Berücksichtigung der Einzeleffekte, wie beispielsweise der Möglichkeit des Herabfal-
lens fester Rückstände wie Asche, Schlacke und brennendem oder glimmendem Material, der Mög-
lichkeit nicht gezündeter Sterne oder Effektkomponenten, der Effekt- oder Zerlegungshöhe und der
radialen Effektweite einen radialen Schutzabstand von mindestens 2 m in Bodennähe festsetzen.
Dieser ist nach Formel [2] entsprechend zu erhöhen, falls der Schalldruckpegel an dieser Stelle über
120 dB(AI) liegt.“
Artikel 2
Änderung der
Luftverkehrs-Ordnung
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Ok-
tober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „Kategorie 2 im Sinne der Ersten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz“ durch die Wörter „Kategorie F2 im
Sinne des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
2. In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Kategorien 3, 4, P2 und T2 im
Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz“ durch die Wörter „Ka-
tegorien F3, F4, P2 und T2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2017 in
Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 28 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Juni 2017
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1617. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f4c74981f251ce8c….