Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3434

BGBl. 2002 I S. 3434 · 26.432 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 3434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3434
                                         Zweites Gesetz
                 zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
                                      (2. SprengÄndG)*)**)
                                                           Vom 1. September 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1
            Änderung des Sprengstoffgesetzes
  Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:
01. In § 1 Abs. 4 Nr. 3 wird nach der Angabe „bis 22,“ die
    Angabe „24 Abs. 1 hinsichtlich der Anleitung zur Ver-
    wendung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht
    entgegenstehen, §§“ eingefügt.

02. In § 1 Abs. 5 wird folgende Nummer 3 angefügt:

     „3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicher-
         heit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbrin-
         gen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen
         erlassen sind.“

 1. § 5a wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden die Wörter „und Verwen-
        dungsbestimmungen“ gestrichen.
     b) Absatz 1 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.

     c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die Bundesanstalt kann vom Erfordernis des

         Konformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1
         Ausnahmen zulassen zum Zwecke

         1. der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines

            in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmäch-

            tigten oder des Ausführers sowie

         2. der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, sei-
            nes in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevoll-
            mächtigten oder des Vernichters,
         soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder
         Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleis-
         tet ist. Das Verbot des Überlassens an andere
         außerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 3
         findet keine Anwendung im Falle der Nummer 2.“

     d) Absatz 3 wird aufgehoben.

*) Mit diesem Gesetz wird die Umsetzung der Richtlinie 93/15/EWG des
    Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über
    das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile

    Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34) in deutsches
    Recht ergänzt.
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-
    fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
    der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG
    Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr.
    L 217 S. 18), sind beachtet worden.

2. § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe c werden die Wörter „und einem
      Identifikationszeichen“ und „dieses Zeichens und“
      gestrichen.
   b) In Buchstabe d werden nach der Angabe „§ 5a
      Abs. 1,“ die Wörter „das Verfahren zur Vergabe
      einer Identifikationsnummer zum Zwecke der
      Registrierung, deren Bekanntmachung sowie der
      Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer
      Mitgliedstaaten,“ eingefügt.

3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf
   nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder
   aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,
   ausführt oder verbringt oder durch den Geltungsbe-
   reich dieses Gesetzes durchführt und keinen Wohn-
   sitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlas-
   sung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern
   eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähi-
   gungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder
   ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat.“

4. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Der Einführer oder Verbringer hat darüber
          hinaus nachzuweisen, dass für die explo-

          sionsgefährlichen Stoffe eine auf Grund einer

          Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes

          vorgeschriebene Lager- und Verträglichkeits-
          gruppenzuordnung durch die zuständige Stel-
          le erfolgt ist; dies gilt nicht für die Einfuhr oder
          das Verbringen zum Zwecke der Zulassung,
          der EG-Baumusterprüfung oder der Lager-
          und Verträglichkeitsgruppenzuordnung.“
      bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach dem Wort „gilt“ werden die Wörter „mit
          Ausnahme von Satz 2“ eingefügt.
      bb) Die Wörter „Zollniederlagen, Zollverschluss-
          lagern oder in Freihäfen“ werden durch die
          Wörter „verschlossenen Zolllagern oder in

          Freizonen des Kontrolltyps I“ ersetzt.

5. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.

   b) Der nunmehrige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die
      von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten
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       Stelle festgelegten Anleitungen zur Verwendung
       sowie die allgemein anerkannten Regeln der
       Sicherheitstechnik anzuwenden.“

 6. § 32 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    In Satz 1 werden nach den Wörtern „Zulassung aus“
    die Wörter „ , stellt jemand pyrotechnische Gegen-
    stände ohne Anwendung eines auf Grund dieses
    Gesetzes vorgeschriebenen Qualitätssicherungsver-
    fahrens her oder verwendet jemand solche“ einge-
    fügt.

 7. Nach § 32a Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

     „(1a) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf

    pyrotechnische Gegenstände, deren Herstellung

    unter Anwendung eines auf Grund einer Verordnung
    vorgeschriebenen Qualitätssicherungsverfahrens er-
    folgt.“

 8. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils
    nach dem Wort „ausgenommen“ die Wörter „nach § 5
    Abs. 1 Satz 1 zugelassene“ eingefügt.

 9. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Nummern 3b und 3d werden gestrichen.
    b) Die bisherige Nummer 3c wird Nummer 3b und wie
       folgt geändert:

       Die Angabe „Satz 5“ wird durch die Angabe
       „Satz 3“ ersetzt.
    c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a ein-
       gefügt:

       „12a. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung
             nicht oder nicht richtig anwendet,“.

10. § 47 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Am 31. Dezember 2002 berechtigt im Verkehr
    befindliche Explosivstoffe dürfen längstens bis zum
    31. Dezember 2005 weiterhin im Geltungsbereich des
    Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen
    oder verwendet werden.“

                         Artikel 2
                 Änderung der Ersten
          Verordnung zum Sprengstoffgesetz

   Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der

Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991

(BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 338 der Ver-

ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie

folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Buchstabe b werden die Wörter „pyrotech-

             nischen Schnellauslösevorrichtungen mit
             einem Satz von nicht mehr als 2 g“ durch die
             Wörter „Schnellauslösevorrichtungen (Aus-
             löser für Gasgeneratoren gelten nicht als
             Schnellauslösevorrichtungen) mit nicht mehr
             als 2 g explosionsgefährlichen Stoffen“ er-
             setzt.

       bb) Nach Buchstabe c wird das Komma durch
           ein Semikolon ersetzt.
       cc) Buchstabe d wird gestrichen.
    b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Deut-

       schen Lebensrettungsgesellschaft“ die Wörter
       „oder der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
       Schiffbrüchiger“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 4 wird gestrichen; Nr. 5 bis 11 wer-
       den Nr. 4 bis 10.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       In Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 sowie in Satz 4 wird

       jeweils die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe

       „Nr. 4“ ersetzt.

3. § 3a wird wie folgt gefasst:

                              „§ 3a
       § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 8, Abs. 2 und 3 gilt für
    Explosivstoffe entsprechend mit der Maßgabe, dass
    für diese einschließlich ihres Verbringens § 5a Abs. 1
    des Gesetzes keine Anwendung findet.“

4. In § 4 Abs. 2 wird nach der Angabe „T1“ das Wort
   „ , Anzündmittel“ eingefügt; nach dem Wort „Modell-
   raketen“ werden die Wörter „und die hierfür
   bestimmten Anzündmittel“ gestrichen.

5. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Deutsche
   Montan-Technologie-Gesellschaft für Forschung
   und Prüfung mbH, DMT-Fachstelle für Sprengwesen
   (Bergbau-Versuchsstrecke)“ durch die Wörter
   ersetzt „Deutsche Montan Technologie GmbH,
   Geschäftsbereich ProTec“.

6. In der Überschrift zu Abschnitt II wird nach dem Wort
   „Explosivstoffe“ das Wort „ , Identifikationsnummer“
   angefügt.

7. § 6a wird wie folgt geändert:

    a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
         „(1a) Explosivstoffe sind vom Verwender vor der
       erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des
       Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. Der
       Anzeige ist die nach Anhang I Abschnitt II Nr. 1
       Buchstabe k der Richtlinie 93/15/EWG vom
       5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmun-
       gen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle

       von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG

       Nr. L 121 S. 20) vorgeschriebene Anleitung beizu-

       fügen. Die Bundesanstalt vergibt zum Nachweis

       der Anzeige eine Identifikationsnummer. Die Bun-

       desanstalt kann zur Abwendung von Gefahren für
       Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter
       oder Dritter die vom Hersteller festgelegten An-
       leitungen zur Verwendung von Explosivstoffen
       einschränken oder ergänzen; eine nachträgliche

       Einschränkung oder Ergänzung ist zulässig.“

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 3a“ jeweils
       durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.

8. § 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Satz 2 findet entsprechende Anwendung für die
    Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1a Satz 3.“
BGBl. 2002, Seite 3436 — Originalseite als Abbildung
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 9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sprengzu-
        behör“ die Wörter eingefügt „ , der nach § 6a
        Abs. 1a Satz 1 angezeigten Explosivstoffe, der
        nach § 6a Abs. 1a Satz 4 festgelegten Beschrän-
        kungen oder Ergänzungen der Anleitung zur Ver-
        wendung“.

     b) In Nummer 3 werden die Wörter „das Identifika-

        tionszeichen“ durch die Wörter „die Identifika-

        tionsnummer“ ersetzt.
     c) In Nummer 4 werden die Wörter „ , insbesondere
        die von der Bundesanstalt gemäß § 5a Abs. 2 des
        Gesetzes festgelegten Verwendungsbestimmun-
        gen“ gestrichen.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) An Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

            „und, soweit es sich um Stoffe nach § 6a
            Abs. 1 handelt, die in § 6a Abs. 1a Satz 2
            bezeichnete Anleitung beigefügt ist.“
        bb) In Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Zu-
            lassungszeichen;“ die Wörter „bei Durch-
            führung eines Qualitätssicherungsverfahrens:
            die Prüfstelle, die Losnummer und – im Falle
            von Bomben – die Steighöhe;“ angefügt.
        cc) Satz 2 Nr. 4b wird gestrichen.

        dd) Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
            „5. das Gefahrensymbol „Explosionsgefähr-
                lich“ nach Anhang I der Richtlinie 93/21/
                EWG der Kommission vom 27. April 1993
                zur achtzehnten Anpassung an den tech-
                nischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/
                EWG zur Angleichung der Rechts- und
                Verwaltungsvorschriften für die Einstu-
                fung, Verpackung und Kennzeichnung
                gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 110 A
                vom 4. Mai 1993); das Symbol muss min-
                destens 1 cm2 groß sein und mindestens
                ein Zehntel der von der Kennzeichnung
                eingenommenen Fläche ausfüllen.“

        ee) Satz 3 wird gestrichen.
     b) In Absatz 4 werden die Wörter „Anlage 4“ durch
        die Wörter „Anhang I der Richtlinie 93/21/EWG
        der Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehn-

        ten Anpassung an den technischen Fortschritt

        der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der

        Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein-
        stufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr-
        licher Stoffe (ABl. EG Nr. L 110 A vom 4. Mai
        1993)“ ersetzt.
     c) In Absatz 4a werden die Wörter „nach § 5a Abs. 1
        Satz 2 des Gesetzes und“ gestrichen.

11. § 20 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
        werden jeweils die Wörter „einführt oder ver-
        bringt“ durch die Wörter „in den Geltungsbereich
        des Gesetzes einführt oder verbringt oder ein-
        führen oder verbringen lässt“ ersetzt.

     b) Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 ange-
        fügt:

         „(4) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klas-
        se IV herstellt, einführt oder in den Geltungsbe-
        reich des Gesetzes verbringt oder sie einführen
        oder in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-
        bringen lässt, darf diese anderen nur überlassen
        oder selbst verwenden, wenn für diese Gegen-

        stände ein Qualitätssicherungsverfahren nach

        Anlage 11 durchgeführt worden ist.“

12. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „ , ausge-
    nommen einem solchen der Klasse IV,“ gestrichen.

13. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber
        hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen
        von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II
        in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember,
        der Klassen III, IV oder T ganzjährig der zuständi-
        gen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in
        unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flug-
        häfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiff-
        fahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich
        anzuzeigen.“
     b) In Satz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort „sowie“ das
        Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.

13a. In § 25 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“
     gestrichen.

14. In § 25a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5a
    Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 5a Abs. 1 Satz 2“
    ersetzt.

14a. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „die Aus-
     führung von Sprengarbeiten,“ gestrichen.

15. § 46 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
        fügt:

        „1a. entgegen § 6a Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige
             nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
             erstattet,“.
     b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
        fügt:

        „3a. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 einen dort

             genannten Stoff ohne Anleitung einem

             anderen überlässt,“.

     c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
        fügt:
        „6a. entgegen § 20 Abs. 4 pyrotechnische
             Gegenstände der Klasse IV anderen über-
             lässt oder selbst verwendet,“.

16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

     a) In den Absätzen 3, 9, 19, 23, 27, 29, 30, 32, 35,
        39, 44, 50, 55 und 58 wird jeweils in Nummer 1 die
        Angabe „und 4b“ gestrichen.
     b) In den Absätzen 4, 10, 20, 25, 28, 34, 37, 42, 56
        und 59 wird jeweils in Nummer 1 sowie in den
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          Absätzen 45 und 51 in Nummer 5 das Wort „bis“
          durch das Wort „und“ ersetzt.
      c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „dem Identi-
         fikationszeichen und“ gestrichen.
      d) In Absatz 76 Satz 1 wird der zweite Halbsatz
         gestrichen.

17. Anlage 4 wird aufgehoben; die bisherige Anlage 3a
    wird Anlage 4.

18. Nach Anlage 10 wird folgende Anlage 11 angefügt:
      „Anlage 11
      Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren
      nach § 20 Abs. 4

      1. Das Prüflabor muss ein Qualitätssicherungs-
         system nach EN ISO 9001:20001) oder einem ver-
         gleichbaren Verfahren betreiben.
      2. Das Prüflabor muss in der Europäischen Union
         ansässig sein.
      3. Die Qualitätssicherung erfolgt nach EN ISO
         2859-11) mit folgenden Parametern:
          Stichprobenumfang: S 3
          Kritische Fehler:     AQL = 0,65 (Gefährdung von
                                Leib und Leben wie z. B. Rohr-
                                krepierer, Blindgänger, Zerle-
                                ger in geringer Höhe)
          Hauptfehler:          AQL = 6,5 (z. B. Nichterlöschen
                                von Effekten vor dem Auftref-
                                fen auf dem Boden)
          Nebenfehler:          AQL = 15 (z. B. nicht angezün-
                                dete einzelne Sterne).

1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.“

                             Artikel 3

                 Änderung der Zweiten
           Verordnung zum Sprengstoffgesetz

   Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1989
(BGBl. I S. 1620, 2458), geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530), wird wie
folgt geändert:

1.   § 4 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „gewerbs-
        mäßig herstellt“ die Wörter „ , in den Geltungsbe-
        reich des Gesetzes verbringt“ eingefügt.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.
     c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 5
        ersetzt:

        „Sie teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. Sie
        führt eine Liste der Zuordnungen nach Satz 1, die
        folgende Angaben enthalten soll:

        1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstan-
           des,
        2. die dem Produkt zugeordnete Lager- und Ver-
           träglichkeitsgruppe,

        3. die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerk-
           male und
        4. erforderlichenfalls besondere Sicherheitshin-
           weise.
        Die Liste ist bei der Bundesanstalt während der
        Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines
        Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine
        Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.“

1a. § 7 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 7
                    Ordnungswidrigkeiten

      Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des
     Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
     fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszei-
     chen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
     anbringt.“

2.   Der Anhang zu § 2 der Zweiten Verordnung zum
     Sprengstoffgesetz wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
        „4. Aufbewahrung von Explosivstoffen und sons-
            tigen explosionsgefährlichen Stoffen außer-
            halb eines genehmigten Lagers (kleine Men-
            gen)“.
     b) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:

        „4.1 Allgemeines
             (1) Explosivstoffe und sonstige explosions-
             gefährliche Stoffe dürfen außerhalb eines
             genehmigten Lagers unter Berücksichtigung
             der folgenden Anforderungen in den in den
             Anlagen 6 und 6a festgelegten Mengen (klei-
             ne Mengen) aufbewahrt werden. Die höchst-
             zulässige Menge kann auf mehrere Räume

             gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch
             nur einmal in Anspruch genommen werden.

             (2) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen
             gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht.“

     c) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Absätze 1 bis 4 werden durch folgende
            Absätze 1 bis 6 ersetzt:

            „(1) Sollen Explosivstoffe und Stoffe mehrerer
            Zeilen der Tabellen in den Anlagen 6 und 6a in
            einem Aufbewahrungsraum gemeinsam auf-
            bewahrt werden, so gilt als zulässige Gesamt-
            menge für diesen Raum die jeweils kleinste
            zulässige Höchstmenge der betreffenden Zei-
            len. Abweichend von Satz 1 dürfen Explosiv-
            stoffe und Stoffe

            – der Zeilen 1 und 10 in den in Anlage 6
              genannten Mengen gemeinsam aufbe-
              wahrt werden, wenn die Gegenstände der
              Zeile 10 in besonderen Behältnissen auf-
              bewahrt werden, durch die die Übertra-
              gung einer Detonation von den Zündmit-
              teln auf die Sprengstoffe/Sprengschnüre
              verhindert wird,
BGBl. 2002, Seite 3438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3438
       – der Zeilen 1 und 2 in den in Anlage 6a
         genannten Mengen gemeinsam aufbe-
         wahrt werden.
       (2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbe-
       wahrungsräume gleicher Art vorhanden oder
       mehrere Unternehmen tätig, findet Num-
       mer 4.1 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine

       Anwendung für Gegenstände nach Anlage 6a,

       wenn die Aufbewahrungsorte in verschiede-
       nen Brandabschnitten liegen.

       (3) Sollen Explosivstoffe und sonstige explo-
       sionsgefährliche Stoffe ortsbeweglich aufbe-
       wahrt werden, ist die Aufstellung mit der für
       den Brandschutz zuständigen Stelle abzu-
       stimmen.
       (4) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten
       Räumen aufbewahrt werden.

       (5) Es sind die jeweils erforderlichen Maß-
       nahmen zu treffen, um Diebstahl und unbe-
       fugte Entnahme von Explosivstoffen zu ver-
       hindern.
       (6) Nummer 2.7 findet mit Ausnahme des
       Absatzes 5 entsprechende Anwendung.“

   bb) Die bisherigen Absätze 5 bis 12 werden

       Absätze 7 bis 14.

d) Anlage 6 zum Anhang wird wie folgt geändert:

   aa) Die Zeilen 11 und 12 und die Fußnote 2 wer-
       den gestrichen.
   bb) Die Zeilen 13 bis 16 werden Zeilen 11 bis 14.

e) Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a zum
   Anhang eingefügt:
BGBl. 2002, Seite 3439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3439
                                                                                                                                 Anlage 6a zum Anhang


                                                                          Aufbewahrung kleiner Mengen nach Nr. 4.1 des Anhangs
                                                                                          Höchstmengen in kg




                                                                                                                                                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
1) F 30 – A nach DIN 4102 (Diese Fußnote kann bei Aufnahme in die SprengLR entfallen.)

2) außer Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 3




                                                                                                                                                        3439
3) nicht zulässig

4) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II dürfen bis zu 1 kg (brutto) aufbewahrt werden.

BGBl. 2002, Seite 3440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3440

                                                       Artikel 3a
                                                    Änderung
                                   der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
  Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I
S. 216), geändert durch die Verordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 49), wird wie folgt geändert:
In der Anlage – Gebührenverzeichnis – zur Kostenverordnung wird Abschnitt I: Rahmengebühren wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 werden die Wörter „das Identifikationszeichen (§ 5a Abs. 1 SprengG)“ durch die Wörter „die Identi-
   fikationsnummer (§ 6a Abs. 1a Satz 3 1. SprengV)“ ersetzt.
b) In Nummer 16 werden die Wörter „das Identifikationszeichen“ durch die Wörter „die Identifikationsnummer“ ersetzt.
c) In Nummer 19 werden die Wörter „eines Identifikationszeichens“ durch die Wörter „einer Identifikationsnummer“
   ersetzt.

                                                        Artikel 4
                                                      Rückkehr
                                         zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 2 bis 3a beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

                                                        Artikel 5
                                                Neubekanntmachung
  Das Bundesministerium des Innern kann das Sprengstoffgesetz und die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung kann die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                                        Artikel 6
                                                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 6. September 2002 in Kraft. Artikel 2 Nr. 11 tritt am 1. Juli 2003 in
Kraft.


                     Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
                     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
                   zu verkünden.


                     Berlin, den 1. September 2002

                                              Der Bund esp räsid ent
                                                 J o hannes Rau

                                               Der Bund eskanzler
                                               Gerhard Sc hröd er

                                       Der Bund esminist er d es Innern
                                                  Sc hily

                                             Der Bund esminist er
                                        für Arb eit und Sozialord nung
                                                Walt er Riest er

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3434. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9bb626e439d27a2d….