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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3434
BGBl. 2002 I S. 3434 · 26.432 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
(2. SprengÄndG)*)**)
Vom 1. September 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:
01. In § 1 Abs. 4 Nr. 3 wird nach der Angabe „bis 22,“ die
Angabe „24 Abs. 1 hinsichtlich der Anleitung zur Ver-
wendung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen, §§“ eingefügt.
02. In § 1 Abs. 5 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicher-
heit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbrin-
gen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen
erlassen sind.“
1. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Verwen-
dungsbestimmungen“ gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesanstalt kann vom Erfordernis des
Konformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1
Ausnahmen zulassen zum Zwecke
1. der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines
in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmäch-
tigten oder des Ausführers sowie
2. der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, sei-
nes in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevoll-
mächtigten oder des Vernichters,
soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder
Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleis-
tet ist. Das Verbot des Überlassens an andere
außerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 3
findet keine Anwendung im Falle der Nummer 2.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
*) Mit diesem Gesetz wird die Umsetzung der Richtlinie 93/15/EWG des
Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über
das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile
Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34) in deutsches
Recht ergänzt.
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG
Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr.
L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2. § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c werden die Wörter „und einem
Identifikationszeichen“ und „dieses Zeichens und“
gestrichen.
b) In Buchstabe d werden nach der Angabe „§ 5a
Abs. 1,“ die Wörter „das Verfahren zur Vergabe
einer Identifikationsnummer zum Zwecke der
Registrierung, deren Bekanntmachung sowie der
Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer
Mitgliedstaaten,“ eingefügt.
3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf
nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,
ausführt oder verbringt oder durch den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes durchführt und keinen Wohn-
sitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlas-
sung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern
eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähi-
gungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder
ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Einführer oder Verbringer hat darüber
hinaus nachzuweisen, dass für die explo-
sionsgefährlichen Stoffe eine auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes
vorgeschriebene Lager- und Verträglichkeits-
gruppenzuordnung durch die zuständige Stel-
le erfolgt ist; dies gilt nicht für die Einfuhr oder
das Verbringen zum Zwecke der Zulassung,
der EG-Baumusterprüfung oder der Lager-
und Verträglichkeitsgruppenzuordnung.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „gilt“ werden die Wörter „mit
Ausnahme von Satz 2“ eingefügt.
bb) Die Wörter „Zollniederlagen, Zollverschluss-
lagern oder in Freihäfen“ werden durch die
Wörter „verschlossenen Zolllagern oder in
Freizonen des Kontrolltyps I“ ersetzt.
5. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
b) Der nunmehrige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die
von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten

Stelle festgelegten Anleitungen zur Verwendung
sowie die allgemein anerkannten Regeln der
Sicherheitstechnik anzuwenden.“
6. § 32 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Zulassung aus“
die Wörter „ , stellt jemand pyrotechnische Gegen-
stände ohne Anwendung eines auf Grund dieses
Gesetzes vorgeschriebenen Qualitätssicherungsver-
fahrens her oder verwendet jemand solche“ einge-
fügt.
7. Nach § 32a Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf
pyrotechnische Gegenstände, deren Herstellung
unter Anwendung eines auf Grund einer Verordnung
vorgeschriebenen Qualitätssicherungsverfahrens er-
folgt.“
8. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils
nach dem Wort „ausgenommen“ die Wörter „nach § 5
Abs. 1 Satz 1 zugelassene“ eingefügt.
9. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3b und 3d werden gestrichen.
b) Die bisherige Nummer 3c wird Nummer 3b und wie
folgt geändert:
Die Angabe „Satz 5“ wird durch die Angabe
„Satz 3“ ersetzt.
c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a ein-
gefügt:
„12a. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung
nicht oder nicht richtig anwendet,“.
10. § 47 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Am 31. Dezember 2002 berechtigt im Verkehr
befindliche Explosivstoffe dürfen längstens bis zum
31. Dezember 2005 weiterhin im Geltungsbereich des
Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen
oder verwendet werden.“
Artikel 2
Änderung der Ersten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
(BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 338 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „pyrotech-
nischen Schnellauslösevorrichtungen mit
einem Satz von nicht mehr als 2 g“ durch die
Wörter „Schnellauslösevorrichtungen (Aus-
löser für Gasgeneratoren gelten nicht als
Schnellauslösevorrichtungen) mit nicht mehr
als 2 g explosionsgefährlichen Stoffen“ er-
setzt.
bb) Nach Buchstabe c wird das Komma durch
ein Semikolon ersetzt.
cc) Buchstabe d wird gestrichen.
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Deut-
schen Lebensrettungsgesellschaft“ die Wörter
„oder der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger“ eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird gestrichen; Nr. 5 bis 11 wer-
den Nr. 4 bis 10.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 sowie in Satz 4 wird
jeweils die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe
„Nr. 4“ ersetzt.
3. § 3a wird wie folgt gefasst:
„§ 3a
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 8, Abs. 2 und 3 gilt für
Explosivstoffe entsprechend mit der Maßgabe, dass
für diese einschließlich ihres Verbringens § 5a Abs. 1
des Gesetzes keine Anwendung findet.“
4. In § 4 Abs. 2 wird nach der Angabe „T1“ das Wort
„ , Anzündmittel“ eingefügt; nach dem Wort „Modell-
raketen“ werden die Wörter „und die hierfür
bestimmten Anzündmittel“ gestrichen.
5. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Deutsche
Montan-Technologie-Gesellschaft für Forschung
und Prüfung mbH, DMT-Fachstelle für Sprengwesen
(Bergbau-Versuchsstrecke)“ durch die Wörter
ersetzt „Deutsche Montan Technologie GmbH,
Geschäftsbereich ProTec“.
6. In der Überschrift zu Abschnitt II wird nach dem Wort
„Explosivstoffe“ das Wort „ , Identifikationsnummer“
angefügt.
7. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Explosivstoffe sind vom Verwender vor der
erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des
Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. Der
Anzeige ist die nach Anhang I Abschnitt II Nr. 1
Buchstabe k der Richtlinie 93/15/EWG vom
5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmun-
gen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle
von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG
Nr. L 121 S. 20) vorgeschriebene Anleitung beizu-
fügen. Die Bundesanstalt vergibt zum Nachweis
der Anzeige eine Identifikationsnummer. Die Bun-
desanstalt kann zur Abwendung von Gefahren für
Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter
oder Dritter die vom Hersteller festgelegten An-
leitungen zur Verwendung von Explosivstoffen
einschränken oder ergänzen; eine nachträgliche
Einschränkung oder Ergänzung ist zulässig.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 3a“ jeweils
durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
8. § 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 findet entsprechende Anwendung für die
Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1a Satz 3.“

9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sprengzu-
behör“ die Wörter eingefügt „ , der nach § 6a
Abs. 1a Satz 1 angezeigten Explosivstoffe, der
nach § 6a Abs. 1a Satz 4 festgelegten Beschrän-
kungen oder Ergänzungen der Anleitung zur Ver-
wendung“.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „das Identifika-
tionszeichen“ durch die Wörter „die Identifika-
tionsnummer“ ersetzt.
c) In Nummer 4 werden die Wörter „ , insbesondere
die von der Bundesanstalt gemäß § 5a Abs. 2 des
Gesetzes festgelegten Verwendungsbestimmun-
gen“ gestrichen.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) An Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
„und, soweit es sich um Stoffe nach § 6a
Abs. 1 handelt, die in § 6a Abs. 1a Satz 2
bezeichnete Anleitung beigefügt ist.“
bb) In Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Zu-
lassungszeichen;“ die Wörter „bei Durch-
führung eines Qualitätssicherungsverfahrens:
die Prüfstelle, die Losnummer und – im Falle
von Bomben – die Steighöhe;“ angefügt.
cc) Satz 2 Nr. 4b wird gestrichen.
dd) Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. das Gefahrensymbol „Explosionsgefähr-
lich“ nach Anhang I der Richtlinie 93/21/
EWG der Kommission vom 27. April 1993
zur achtzehnten Anpassung an den tech-
nischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/
EWG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstu-
fung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 110 A
vom 4. Mai 1993); das Symbol muss min-
destens 1 cm2 groß sein und mindestens
ein Zehntel der von der Kennzeichnung
eingenommenen Fläche ausfüllen.“
ee) Satz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Anlage 4“ durch
die Wörter „Anhang I der Richtlinie 93/21/EWG
der Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehn-
ten Anpassung an den technischen Fortschritt
der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein-
stufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr-
licher Stoffe (ABl. EG Nr. L 110 A vom 4. Mai
1993)“ ersetzt.
c) In Absatz 4a werden die Wörter „nach § 5a Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes und“ gestrichen.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
werden jeweils die Wörter „einführt oder ver-
bringt“ durch die Wörter „in den Geltungsbereich
des Gesetzes einführt oder verbringt oder ein-
führen oder verbringen lässt“ ersetzt.
b) Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klas-
se IV herstellt, einführt oder in den Geltungsbe-
reich des Gesetzes verbringt oder sie einführen
oder in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-
bringen lässt, darf diese anderen nur überlassen
oder selbst verwenden, wenn für diese Gegen-
stände ein Qualitätssicherungsverfahren nach
Anlage 11 durchgeführt worden ist.“
12. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „ , ausge-
nommen einem solchen der Klasse IV,“ gestrichen.
13. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber
hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen
von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II
in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember,
der Klassen III, IV oder T ganzjährig der zuständi-
gen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in
unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flug-
häfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiff-
fahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich
anzuzeigen.“
b) In Satz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort „sowie“ das
Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.
13a. In § 25 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“
gestrichen.
14. In § 25a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5a
Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 5a Abs. 1 Satz 2“
ersetzt.
14a. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „die Aus-
führung von Sprengarbeiten,“ gestrichen.
15. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
fügt:
„1a. entgegen § 6a Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
erstattet,“.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
fügt:
„3a. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 einen dort
genannten Stoff ohne Anleitung einem
anderen überlässt,“.
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
fügt:
„6a. entgegen § 20 Abs. 4 pyrotechnische
Gegenstände der Klasse IV anderen über-
lässt oder selbst verwendet,“.
16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 3, 9, 19, 23, 27, 29, 30, 32, 35,
39, 44, 50, 55 und 58 wird jeweils in Nummer 1 die
Angabe „und 4b“ gestrichen.
b) In den Absätzen 4, 10, 20, 25, 28, 34, 37, 42, 56
und 59 wird jeweils in Nummer 1 sowie in den

Absätzen 45 und 51 in Nummer 5 das Wort „bis“
durch das Wort „und“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „dem Identi-
fikationszeichen und“ gestrichen.
d) In Absatz 76 Satz 1 wird der zweite Halbsatz
gestrichen.
17. Anlage 4 wird aufgehoben; die bisherige Anlage 3a
wird Anlage 4.
18. Nach Anlage 10 wird folgende Anlage 11 angefügt:
„Anlage 11
Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren
nach § 20 Abs. 4
1. Das Prüflabor muss ein Qualitätssicherungs-
system nach EN ISO 9001:20001) oder einem ver-
gleichbaren Verfahren betreiben.
2. Das Prüflabor muss in der Europäischen Union
ansässig sein.
3. Die Qualitätssicherung erfolgt nach EN ISO
2859-11) mit folgenden Parametern:
Stichprobenumfang: S 3
Kritische Fehler: AQL = 0,65 (Gefährdung von
Leib und Leben wie z. B. Rohr-
krepierer, Blindgänger, Zerle-
ger in geringer Höhe)
Hauptfehler: AQL = 6,5 (z. B. Nichterlöschen
von Effekten vor dem Auftref-
fen auf dem Boden)
Nebenfehler: AQL = 15 (z. B. nicht angezün-
dete einzelne Sterne).
1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.“
Artikel 3
Änderung der Zweiten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1989
(BGBl. I S. 1620, 2458), geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530), wird wie
folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „gewerbs-
mäßig herstellt“ die Wörter „ , in den Geltungsbe-
reich des Gesetzes verbringt“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 5
ersetzt:
„Sie teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. Sie
führt eine Liste der Zuordnungen nach Satz 1, die
folgende Angaben enthalten soll:
1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstan-
des,
2. die dem Produkt zugeordnete Lager- und Ver-
träglichkeitsgruppe,
3. die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerk-
male und
4. erforderlichenfalls besondere Sicherheitshin-
weise.
Die Liste ist bei der Bundesanstalt während der
Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines
Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine
Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.“
1a. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des
Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszei-
chen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
anbringt.“
2. Der Anhang zu § 2 der Zweiten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Aufbewahrung von Explosivstoffen und sons-
tigen explosionsgefährlichen Stoffen außer-
halb eines genehmigten Lagers (kleine Men-
gen)“.
b) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1 Allgemeines
(1) Explosivstoffe und sonstige explosions-
gefährliche Stoffe dürfen außerhalb eines
genehmigten Lagers unter Berücksichtigung
der folgenden Anforderungen in den in den
Anlagen 6 und 6a festgelegten Mengen (klei-
ne Mengen) aufbewahrt werden. Die höchst-
zulässige Menge kann auf mehrere Räume
gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch
nur einmal in Anspruch genommen werden.
(2) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen
gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht.“
c) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absätze 1 bis 4 werden durch folgende
Absätze 1 bis 6 ersetzt:
„(1) Sollen Explosivstoffe und Stoffe mehrerer
Zeilen der Tabellen in den Anlagen 6 und 6a in
einem Aufbewahrungsraum gemeinsam auf-
bewahrt werden, so gilt als zulässige Gesamt-
menge für diesen Raum die jeweils kleinste
zulässige Höchstmenge der betreffenden Zei-
len. Abweichend von Satz 1 dürfen Explosiv-
stoffe und Stoffe
– der Zeilen 1 und 10 in den in Anlage 6
genannten Mengen gemeinsam aufbe-
wahrt werden, wenn die Gegenstände der
Zeile 10 in besonderen Behältnissen auf-
bewahrt werden, durch die die Übertra-
gung einer Detonation von den Zündmit-
teln auf die Sprengstoffe/Sprengschnüre
verhindert wird,

– der Zeilen 1 und 2 in den in Anlage 6a
genannten Mengen gemeinsam aufbe-
wahrt werden.
(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbe-
wahrungsräume gleicher Art vorhanden oder
mehrere Unternehmen tätig, findet Num-
mer 4.1 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine
Anwendung für Gegenstände nach Anlage 6a,
wenn die Aufbewahrungsorte in verschiede-
nen Brandabschnitten liegen.
(3) Sollen Explosivstoffe und sonstige explo-
sionsgefährliche Stoffe ortsbeweglich aufbe-
wahrt werden, ist die Aufstellung mit der für
den Brandschutz zuständigen Stelle abzu-
stimmen.
(4) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten
Räumen aufbewahrt werden.
(5) Es sind die jeweils erforderlichen Maß-
nahmen zu treffen, um Diebstahl und unbe-
fugte Entnahme von Explosivstoffen zu ver-
hindern.
(6) Nummer 2.7 findet mit Ausnahme des
Absatzes 5 entsprechende Anwendung.“
bb) Die bisherigen Absätze 5 bis 12 werden
Absätze 7 bis 14.
d) Anlage 6 zum Anhang wird wie folgt geändert:
aa) Die Zeilen 11 und 12 und die Fußnote 2 wer-
den gestrichen.
bb) Die Zeilen 13 bis 16 werden Zeilen 11 bis 14.
e) Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a zum
Anhang eingefügt:

Anlage 6a zum Anhang
Aufbewahrung kleiner Mengen nach Nr. 4.1 des Anhangs
Höchstmengen in kg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
1) F 30 – A nach DIN 4102 (Diese Fußnote kann bei Aufnahme in die SprengLR entfallen.)
2) außer Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 3
3439
3) nicht zulässig
4) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II dürfen bis zu 1 kg (brutto) aufbewahrt werden.

Artikel 3a
Änderung
der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I
S. 216), geändert durch die Verordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 49), wird wie folgt geändert:
In der Anlage – Gebührenverzeichnis – zur Kostenverordnung wird Abschnitt I: Rahmengebühren wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 werden die Wörter „das Identifikationszeichen (§ 5a Abs. 1 SprengG)“ durch die Wörter „die Identi-
fikationsnummer (§ 6a Abs. 1a Satz 3 1. SprengV)“ ersetzt.
b) In Nummer 16 werden die Wörter „das Identifikationszeichen“ durch die Wörter „die Identifikationsnummer“ ersetzt.
c) In Nummer 19 werden die Wörter „eines Identifikationszeichens“ durch die Wörter „einer Identifikationsnummer“
ersetzt.
Artikel 4
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 bis 3a beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 5
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium des Innern kann das Sprengstoffgesetz und die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung kann die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 6. September 2002 in Kraft. Artikel 2 Nr. 11 tritt am 1. Juli 2003 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2002
Der Bund esp räsid ent
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3434. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9bb626e439d27a2d….