Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/12597 · S. 44
Zu Artikel 2 (1. SprengV)
Zu Artikel 2 (1. SprengV) Allgemeines Die Verordnung enthält die zur Ausführung des Gesetzes zwingend notwendigen technischen Anforderungen zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen. Die Transparenz von Änderungen insbesondere im Zusam- menhang mit der fristgebundenen Übernahme von EU-Recht in den nationalen Rechtsbestand ist daher für die vom Gesetz Betroffenen nur bei gemeinsamer Änderung von Gesetz und Verordnung in einem Artikelgesetz gewähr- leistet. Davon unbenommen bleibt eine Neuordnung des Sprengstoffrechts. Zu Nummer 1, 8 und 12 (Inhaltsverzeichnis, Überschriften zu den Abschnitten II und III) Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Zu Nummer 2 (§ 1) Zu Absatz 1 Artikel 5 der Richtlinie 2007/23/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass nur konformi- tätsbewertete pyrotechnische Gegenstände in Verkehr ge- bracht werden dürfen. Die Freistellungen vom Gesetz nach den Nummern 1 und 2 können insoweit nicht im bisherigen Umfang Bestand haben. Die Änderung der Nummer 2a ist redaktionelle Folge der Zusammenfassung der bisherigen §§ 5 und 5a des Gesetzes. Zu Absatz 1a Die Regelung stellt Unternehmen in bestimmten Fällen des rein innerbetrieblichen Umgangs von der Anzeigepflicht frei. Da es sich um Zwischenprodukte handelt, die nicht in den freien Verkehr gelangen, kann auf die Anzeigepflicht verzichtet werden. Zu Absatz 2 Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Nummer 1 ist durch die Neufassung des § 4 Absatz 2 im Dritten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vor- schriften nicht länger erforderlich. Die weiteren Änderun- gen sind Folge der mit der Richtlinie 2007/23/EG einge- führten Kategorien pyrotechnischer Gegenstände, welche die bisherigen Klassen ersetzen. Zu Absatz 3 Die Änderung dient d
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 30.548 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/12597, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 186.232–216.780 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 326466f69a778f79….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP