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Artikel 2 · BT-Drs. 16/12597 · S. 44

Zu Artikel 2 (1. SprengV)

Zu Artikel 2 (1. SprengV)
Allgemeines
Die Verordnung enthält die zur Ausführung des Gesetzes
zwingend notwendigen technischen Anforderungen zum
Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Die Transparenz von Änderungen insbesondere im Zusam-
menhang mit der fristgebundenen Übernahme von
EU-Recht in den nationalen Rechtsbestand ist daher für die
vom Gesetz Betroffenen nur bei gemeinsamer Änderung
von Gesetz und Verordnung in einem Artikelgesetz gewähr-
leistet. Davon unbenommen bleibt eine Neuordnung des
Sprengstoffrechts.
Zu Nummer 1, 8 und 12 (Inhaltsverzeichnis,
Überschriften zu den
Abschnitten II und III)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Zu Absatz 1
Artikel 5 der Richtlinie 2007/23/EG verpflichtet die
Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass nur konformi-
tätsbewertete pyrotechnische Gegenstände in Verkehr ge-
bracht werden dürfen. Die Freistellungen vom Gesetz nach
den Nummern 1 und 2 können insoweit nicht im bisherigen
Umfang Bestand haben. Die Änderung der Nummer 2a ist
redaktionelle Folge der Zusammenfassung der bisherigen
§§ 5 und 5a des Gesetzes.
Zu Absatz 1a
Die Regelung stellt Unternehmen in bestimmten Fällen des
rein innerbetrieblichen Umgangs von der Anzeigepflicht
frei. Da es sich um Zwischenprodukte handelt, die nicht in
den freien Verkehr gelangen, kann auf die Anzeigepflicht
verzichtet werden.
Zu Absatz 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Nummer 1
ist durch die Neufassung des § 4 Absatz 2 im Dritten Gesetz
zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vor-
schriften nicht länger erforderlich. Die weiteren Änderun-
gen sind Folge der mit der Richtlinie 2007/23/EG einge-
führten Kategorien pyrotechnischer Gegenstände, welche
die bisherigen Klassen ersetzen.
Zu Absatz 3
Die Änderung dient d

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 30.548 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/12597, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 186.232–216.780 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 326466f69a778f79….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP