Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1643
BGBl. 2010 I S. 1643 · 252.710 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung
und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen*)
Vom 26. November 2010
Es verordnen
– die Bundesregierung auf Grund
– des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 5 sowie
des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen
§ 18 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist,
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung folgender Richt-
linien:
– Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom
5.5.1998, S. 11), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165
vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,
– Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Fest-
legung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in
Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 142 vom
16.6.2000, S. 47), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/161/EU
(ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87) geändert worden ist,
– Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur
Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten
in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Ände-
rung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG (ABl. L 38 vom
9.2.2006, S. 36),
– Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009
zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwer-
ten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur
Änderung der Richtlinie 2000/39/EG (ABl. L 338 vom 19.12.2009,
S. 87),
– Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50, L 229 vom 29.6.2004, S. 23,
L 204 vom 4.8.2007, S. 28),
– Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom
16.12.2009, S. 28),
– Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Anglei-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein-
stufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
(ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2009/2/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2009, S. 6) geändert worden ist,
– Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpa-
ckung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl.
L 200 vom 30.7.1999, S. 1, L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom
31.12.2008, S. 1) geändert worden ist,
– Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Pro-
dukten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1, L 150 vom 8.6.2002,
S. 71), die zuletzt durch die Richtlinien 2010/7/EU, 2010/8/EU,
2010/9/EU, 2010/10/EU und 2010/11/EU (ABl. L 37 vom
10.2.2010, S. 33, 37, 40, 44, 47) geändert worden ist,
– Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die
Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphe-
nyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die durch die
Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)
geändert worden ist,
– Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Ver-
besserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Ar-
beitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet
werden können (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57), die durch die
Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert
worden ist.
– der §§ 3a, 14, 17 Absatz 1 bis 5 in Verbindung mit
Absatz 7, des § 19 sowie des § 20b des Chemika-
liengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) hinsichtlich des
§ 17 Absatz 1 bis 5 nach Anhörung der beteiligten
Kreise,
– des § 13 des Heimarbeitsgesetzes, der durch Ar-
tikel I Nummer 9 des Gesetzes vom 29. Oktober
1974 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist,
– des § 12 Absatz 1 Nummer 2 und des § 36c Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 jeweils in Verbindung mit
§ 60 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
von denen § 36c durch Artikel 8 Nummer 10 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) ein-
gefügt worden ist, nach Anhörung der beteiligten
Kreise,
– des § 4 Absatz 1 Satz 3, des § 7 Absatz 1 und 4,
des § 23 Absatz 1, des § 27 Absatz 4 und des
§ 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes, von denen § 7 Absatz 1 durch Artikel 7
Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2004
(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, nach Anhörung
der beteiligten Kreise,
– des § 4 Absatz 4 Nummer 1 des Mutterschutzge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),
– das Bundesministerium des Innern auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und
Nummer 4 sowie des § 29 Nummer 2 Buchstabe b
des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
S. 3518),
– des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 des Beschussgesetzes vom 11. Okto-
ber 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003),
– das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf
Grund des § 25 auch in Verbindung mit § 18 des
Sprengstoffgesetzes, von denen § 25 zuletzt durch
Artikel 150 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
– das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie auf Grund des § 65 Satz 1 Nummer 3 in Verbin-
dung mit § 68 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des
Bundesberggesetzes, von denen § 68 Absatz 2 und 3
Nummer 2 und 3 zuletzt durch Artikel 11 Nummer 4
Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb des Geset-
zes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geän-
dert und § 68 Absatz 3 Nummer 1 durch Artikel 11
Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833)
eingefügt worden ist:

Artikel 1
Verordnung
zum Schutz vor Gefahrstoffen
(Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Zielsetzung, Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Gefahrstoffinformation
§ 3 Gefährlichkeitsmerkmale
§ 4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
§ 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten
Abschnitt 3
Gefährdungsbeurteilung
und Grundpflichten
§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
§ 7 Grundpflichten
Abschnitt 4
Schutzmaßnahmen
§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebs-
erzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsge-
fährdenden Gefahrstoffen
§ 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemi-
sche Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Ex-
plosionsgefährdungen
§ 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organi-
schen Peroxiden
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
§ 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
Abschnitt 5
Verbote und Beschränkungen
§ 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
§ 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Abschnitt 6
Vollzugsregelungen und
Ausschuss für Gefahrstoffe
§ 18 Unterrichtung der Behörde
§ 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
§ 20 Ausschuss für Gefahrstoffe
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 21 Chemikaliengesetz – Anzeigen
§ 22 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten
§ 23 Chemikaliengesetz – EG-Rechtsakte
§ 24 Chemikaliengesetz – Herstellungs- und Verwendungsbe-
schränkungen
Anhang I
(zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3)
Besondere Vorschriften für
bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen
Nummer 2 Partikelförmige Gefahrstoffe
Nummer 3 Schädlingsbekämpfung
Nummer 4 Begasungen
Nummer 5 Ammoniumnitrat
Anhang II
(zu § 16 Absatz 2)
Besondere Herstellungs- und
Verwendungsbeschränkungen für bestimmte
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
Nummer 1 Asbest
Nummer 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Ni-
trobiphenyl
Nummer 3 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
Nummer 4 Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
Nummer 5 Biopersistente Fasern
Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
Abschnitt 1
Zielsetzung, Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§1
Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und
die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schüt-
zen durch
1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Ver-
packung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen,
2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und an-
derer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
und
3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden
bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse.
(2) Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von
1. gefährlichen Stoffen und Zubereitungen,
2. bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnis-
sen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu ver-
sehen sind, nach Maßgabe
a) der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. Sep-
tember 1996 über die Beseitigung polychlorierter
Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/
PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die durch
die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom
18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder
b) der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zu-
bereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, L 6
vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom
31.12.2008, S. 1) geändert worden ist,

3. Biozid-Produkten im Sinne des § 3b Absatz 1 Num-
mer 1 des Chemikaliengesetzes, die keine gefähr-
lichen Stoffe oder Zubereitungen sind, sowie
4. Biozid-Wirkstoffen im Sinne des § 3b Absatz 1 Num-
mer 2 des Chemikaliengesetzes, die biologische Ar-
beitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung sind,
und Biozid-Produkten im Sinne des § 3b Absatz 1
Nummer 1 des Chemikaliengesetzes, die als Wirk-
stoffe solche biologischen Arbeitsstoffe enthalten.
Abschnitt 2 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel
in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endver-
brauch bestimmt sind.
(3) Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei
denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit
und Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen oder Er-
zeugnisse ausgesetzt sein können. Sie gelten auch,
wenn als unmittelbare Folge solcher Tätigkeiten die Ge-
sundheit und Sicherheit anderer Personen gefährdet
sein können. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwen-
dung auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der
Beförderung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeug-
nissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahr-
gutbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten
Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
(4) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes be-
stimmt ist, gilt diese Verordnung nicht für
1. biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffver-
ordnung und
2. private Haushalte.
Diese Verordnung gilt ferner nicht für Betriebe, die dem
Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen worden sind, entsprechende Rechtsvorschrif-
ten bestehen.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind
1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3,
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosi-
onsfähig sind,
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen
bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach
Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freige-
setzt werden,
4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den
Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer
physikalisch-chemischen, chemischen oder toxi-
schen Eigenschaften und der Art und Weise, wie
sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet
werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Be-
schäftigten gefährden können,
5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zuge-
wiesen worden ist.
(2) Für den Begriff Zubereitung gilt die Begriffsbe-
stimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der
Richtlinie 1999/45/EG.
(3) Krebserzeugend, erbgutverändernd oder frucht-
barkeitsgefährdend im Sinne des Abschnitts 4 sind
1. Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als krebs-
erzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeits-
gefährdend erfüllen nach Anhang VI der Richtlinie
67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur An-
gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1),
die zuletzt durch die Richtlinie 2009/2/EG (ABl. L 11
vom 16.1.2009, S. 6) geändert worden ist,
2. Zubereitungen, die einen oder mehrere der in Num-
mer 1 genannten Stoffe enthalten, wenn die Konzen-
tration eines oder mehrerer dieser Stoffe die Kon-
zentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zuberei-
tung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fruchtbarkeitsgefährdend übersteigt,
3. Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren, die in den
nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln
und Erkenntnissen als krebserzeugend, erbgutver-
ändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend bezeichnet
werden.
Die Konzentrationsgrenzen im Sinne des Satzes 1
Nummer 2 sind festgelegt
1. in Tabelle 3.2 des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Ein-
stufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stof-
fen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung
der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die durch die
Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom
5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils
geltenden Fassung oder
2. in Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG, wenn
der Stoff oder die Stoffe nicht oder ohne Konzen-
trationsgrenzen in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind.
(4) Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Zuberei-
tungen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung,
Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewah-
rung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfer-
nung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten
zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Be-
dien- und Überwachungsarbeiten.
(5) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Ver-
wendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die
Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförde-
rung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereit-
stellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist
dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ab-
lauf des nächsten Werktags.
(6) Es stehen gleich
1. den Beschäftigten die in Heimarbeit beschäftigten
Personen sowie Schülerinnen und Schüler, Studie-
rende und sonstige, insbesondere an wissenschaft-
lichen Einrichtungen tätige Personen, die Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen ausüben; für Schülerinnen und
Schüler und Studierende gelten jedoch nicht die Re-
gelungen dieser Verordnung über die Beteiligung der
Personalvertretungen,
2. dem Arbeitgeber der Unternehmer ohne Beschäf-
tigte sowie der Auftraggeber und der Zwischenmeis-
ter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt

durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
(7) Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für
die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration
eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf
einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu
welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chroni-
sche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von
Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
(8) Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für
die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Kon-
zentration eines Stoffs, seines Metaboliten oder eines
Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologi-
schen Material. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration
die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht
beeinträchtigt wird.
(9) Explosionsfähig sind Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse,
1. wenn sie mit oder ohne Luft durch Zündquellen wie
äußere thermische Einwirkungen, mechanische Be-
anspruchungen oder Detonationsstöße zu einer che-
mischen Reaktion gebracht werden können, bei der
hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen,
dass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg
hervorgerufen wird, oder
2. wenn im Gemisch mit Luft nach Wirksamwerden ei-
ner Zündquelle eine sich selbsttätig fortpflanzende
Flammenausbreitung stattfindet, die im Allgemeinen
mit einem sprunghaften Temperatur- und Druckan-
stieg verbunden ist.
(10) Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch
aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäu-
ben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolg-
ter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch
überträgt. Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch
ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher
Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für
die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit
der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich
werden (gefahrdrohende Menge). Explosionsfähige
Atmosphäre ist ein explosionsfähiges Gemisch unter
atmosphärischen Bedingungen im Gemisch mit Luft.
(11) Der Stand der Technik ist der Entwicklungs-
stand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder
Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maß-
nahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit
der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der
Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-
weisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis er-
probt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen
an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.
(12) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in die-
ser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die
Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von
der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen
zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufser-
fahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende
berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifi-
schen Fortbildungsmaßnahmen.
(13) Sachkundig ist, wer seine bestehende Fach-
kunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkann-
ten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit
vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sach-
kunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer
erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist
ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als
gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als
gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.
Abschnitt 2
Gefahrstoffinformation
§3
Gefährlichkeitsmerkmale
Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe
und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in Satz 2
genannten Eigenschaften aufweisen. Stoffe und Zube-
reitungen sind
1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssi-
gem, pastenförmigem oder gelatinösem Zustand
auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm
und unter schneller Entwicklung von Gasen reagie-
ren können und unter festgelegten Prüfbedingun-
gen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Er-
hitzen unter teilweisem Einschluss explodieren,
2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht
brennbar sind, aber bei Kontakt mit brennbaren
Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch
Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftig-
keit eines Brands beträchtlich erhöhen,
3. hochentzündlich, wenn sie
a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen
Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt
haben,
b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Nor-
maldruck in Mischung mit Luft einen Explosions-
bereich haben,
4. leichtentzündlich, wenn sie
a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft
ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich ent-
zünden können,
b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung
einer Zündquelle leicht entzündet werden kön-
nen und nach deren Entfernen in gefährlicher
Weise weiterbrennen oder weiterglimmen,
c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen
Flammpunkt haben,
d) bei Kontakt mit Wasser oder mit feuchter Luft
hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge
entwickeln,
5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen
niedrigen Flammpunkt haben,
6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Ein-
atmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
zum Tod führen oder akute oder chronische Ge-
sundheitsschäden verursachen können,
7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen,
Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum
Tod führen oder akute oder chronische Gesund-
heitsschäden verursachen können,
8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Ver-
schlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tod

führen oder akute oder chronische Gesundheits-
schäden verursachen können,
9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Kontakt zer-
stören können,
10. reizend, wenn sie ohne ätzend zu sein bei kurzzei-
tigem, länger andauerndem oder wiederholtem
Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzün-
dung hervorrufen können,
11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Auf-
nahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktio-
nen hervorrufen können, so dass bei künftiger Ex-
position gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung
charakteristische Störungen auftreten,
12. krebserzeugend (kanzerogen), wenn sie bei Einat-
men, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
Krebs hervorrufen oder die Krebshäufigkeit erhöhen
können,
13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch),
wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Auf-
nahme über die Haut
a) nicht vererbbare Schäden der Nachkommen-
schaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher
Schäden erhöhen (fruchtschädigend) oder
b) eine Beeinträchtigung der männlichen oder
weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder der
Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können
(fruchtbarkeitsgefährdend),
14. erbgutverändernd (mutagen), wenn sie bei Einat-
men, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
vererbbare genetische Schäden zur Folge haben
oder deren Häufigkeit erhöhen können,
15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Um-
wandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffen-
heit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder
Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen
derart zu verändern, dass dadurch sofort oder spä-
ter Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden
können.
§4
Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung
(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen
mit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
(2) Sofern nach Artikel 61 der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 die Einstufung, Kennzeichnung oder Ver-
packung von Stoffen und Zubereitungen nach der
Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG
erfolgt, sind unbeschadet des § 19 Absatz 3 die Be-
stimmungen dieser Richtlinien sowie die Absätze 3 bis 6
und § 5 Absatz 3 anzuwenden.
(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitun-
gen sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen
Regeln und Erkenntnisse zu beachten.
(4) Die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitun-
gen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden,
muss in deutscher Sprache erfolgen.
(5) Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche Zube-
reitungen unverpackt in Verkehr gebracht, sind jeder
Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen oder
ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache beizufü-
gen.
(6) Beabsichtigt ein Hersteller oder Einführer, der
nach der Richtlinie 1999/45/EG kennzeichnet, von der
in Artikel 15 dieser Richtlinie festgelegten Möglichkeit
zur abweichenden Bezeichnung von gefährlichen Stof-
fen bei der Kennzeichnung von Zubereitungen Ge-
brauch zu machen, hat er die erforderlichen Informatio-
nen und Nachweise der Bundesstelle für Chemikalien
(§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes)
rechtzeitig vorzulegen. Von der Möglichkeit zur abwei-
chenden Bezeichnung kann für Wirkstoffe in Biozid-
Produkten nicht Gebrauch gemacht werden.
(7) Der Hersteller oder Einführer hat Biozid-Wirkstof-
fe, die als solche in Verkehr gebracht werden und zu-
gleich biologische Arbeitsstoffe sind, zusätzlich nach
den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen.
(8) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Bio-
zid-Produkten gilt zusätzlich Artikel 20 Absatz 2 Satz 2
Buchstabe a und Absatz 3 Satz 2 und 3 Buchstabe a, c,
f bis j, l und m sowie im Fall zugelassener oder regis-
trierter Biozid-Produkte zusätzlich Artikel 20 Absatz 3
Satz 3 Buchstabe b, d, e und k der Richtlinie 98/8/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Bio-
zid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1, L 150
vom 8.6.2002, S. 71), die zuletzt durch die Richtlinien
2010/7/EU, 2010/8/EU, 2010/9/EU, 2010/10/EU und
2010/11/EU (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 33, 37, 40,
44, 47) geändert worden ist. Bei der Kennzeichnung
von Biozid-Produkten, bei denen der Wirkstoff ein bio-
logischer Arbeitsstoff ist, sind darüber hinaus anzuge-
ben
1. die Identität des Organismus nach Anhang IVA Ab-
schnitt II Nummer 2.1 und 2.2 der Richtlinie 98/8/EG,
2. die Einstufung der Mikroorganismen in Risikogrup-
pen nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung
und
3. bei einer Einstufung in die Risikogruppe 2 und höher
nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung das
Symbol für Biogefährdung nach Anhang I der Bio-
stoffverordnung.
Die nach Satz 2 und nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 3
Buchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie 98/8/EG erfor-
derlichen Angaben müssen auf dem Kennzeichnungs-
schild stehen. Die Angaben nach Artikel 20 Absatz 3
Satz 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und l der Richtlinie
98/8/EG können auf dem Kennzeichnungsschild oder
an anderer Stelle der Verpackung oder auf einem der
Verpackung beigefügten, integrierten Merkblatt stehen.
(9) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne
der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang die-
ser Richtlinie gekennzeichnet werden.
(10) Die Kennzeichnung bestimmter, beschränkter
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse richtet sich zu-
sätzlich nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Be-
schränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung
einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung
der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der

Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt-
linie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien
91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG
der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1,
L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22,
L 36 vom 5.2.2009, S. 84), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) Nr. 453/2010 (ABl. L 133 vom 31.5.2010, S. 1)
geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(11) Ist
1. der Informationsgehalt der Kennzeichnung oder des
Sicherheitsdatenblatts einer Zubereitung oder
2. die Information über eine Verunreinigung oder Bei-
mengung auf dem Kennzeichnungsschild oder im
Sicherheitsdatenblatt eines Stoffs
nicht ausreichend, um neue Zubereitungen bei der Her-
stellung ordnungsgemäß einstufen zu können, hat der
Inverkehrbringer der Zubereitung oder des Stoffs den
anderen Herstellern auf Anfrage unverzüglich alle Infor-
mationen zur Verfügung zu stellen, die für eine ord-
nungsgemäße Einstufung neuer Zubereitungen erfor-
derlich sind.
§5
Sicherheitsdatenblatt
und sonstige Informationspflichten
(1) Die vom Hersteller, Einführer und erneuten Inver-
kehrbringer hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts
beim Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen
zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Arti-
kel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006. Ist nach diesen Vorschriften die Über-
mittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich,
richten sich die Informationspflichten nach Artikel 32
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
(2) Bei den Angaben, die nach den Nummern 15
und 16 des Anhangs II der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 zu machen sind, sind insbesondere die
nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und
Erkenntnisse zu berücksichtigen, nach denen Stoffe
oder Tätigkeiten als krebserzeugend, erbgutverändernd
oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden.
(3) Werden Zubereitungen nach der Richtlinie
1999/45/EG gekennzeichnet, muss auf der Verpackung
von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten
oder für jedermann erhältlich sind und die als sehr
giftig, giftig oder ätzend eingestuft sind, nach Maßgabe
des Anhangs V Buchstabe A Nummer 1.2 der Richtlinie
1999/45/EG eine genaue und allgemein verständliche
Gebrauchsanweisung angebracht werden. Falls dies
technisch nicht möglich ist, muss die Gebrauchsan-
weisung der Verpackung beigefügt werden.
Abschnitt 3
Gefährdungsbeurteilung
und Grundpflichten
§6
Informationsermittlung
und Gefährdungsbeurteilung
(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Be-
standteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber
festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Ge-
fahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahr-
stoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist
dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Ge-
fährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Be-
schäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beur-
teilen:
1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zuberei-
tungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen
Wirkungen,
2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers
zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbe-
sondere im Sicherheitsdatenblatt,
3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksich-
tigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergeb-
nisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Ab-
satz 8 zu berücksichtigen,
4. Möglichkeiten einer Substitution,
5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich
der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden
Schutzmaßnahmen,
8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeun-
tersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedi-
zinischen Vorsorge.
(2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungs-
beurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehr-
bringer oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Auf-
wand zugänglichen Quellen zu beschaffen. Insbeson-
dere hat der Arbeitgeber die Informationen zu be-
achten, die ihm nach Titel IV der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellt werden; dazu ge-
hören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu
Stoffen oder Zubereitungen, für die kein Sicherheits-
datenblatt zu erstellen ist. Sofern die Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat
der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber auf Anfrage die
für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informa-
tionen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen.
(3) Stoffe und Zubereitungen, die nicht von einem
Inverkehrbringer nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 ein-
gestuft und gekennzeichnet worden sind, beispiels-
weise innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Zuberei-
tungen, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen. Zumin-
dest aber hat er die von den Stoffen oder Zubereitun-
gen ausgehenden Gefährdungen der Beschäftigten zu
ermitteln; dies gilt auch für Gefahrstoffe nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 4.
(4) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwen-
deten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse bei Tä-
tigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Ar-
beitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie
ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Ex-
plosionsgefährdungen führen können. Insbesondere
hat er zu ermitteln, ob die Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse auf Grund ihrer Eigenschaften und der Art
und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind
oder verwendet werden, explosionsfähige Gemische
bilden können. Im Fall von nicht atmosphärischen Be-
dingungen sind auch die möglichen Veränderungen der
für den Explosionsschutz relevanten sicherheitstechni-
schen Kenngrößen zu ermitteln und zu berücksichtigen.

(5) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind ferner Tä-
tigkeiten zu berücksichtigen, bei denen auch nach Aus-
schöpfung sämtlicher technischer Schutzmaßnahmen
die Möglichkeit einer Gefährdung besteht. Dies gilt ins-
besondere für Instandhaltungsarbeiten, einschließlich
Wartungsarbeiten. Darüber hinaus sind auch andere
Tätigkeiten wie Bedien- und Überwachungsarbeiten zu
berücksichtigen, wenn diese zu einer Gefährdung von
Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können.
(6) Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen,
dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen
sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der
Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen. Treten bei
einer Tätigkeit mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf,
sind Wechsel- oder Kombinationswirkungen der Ge-
fahrstoffe, die Einfluss auf die Gesundheit und Sicher-
heit der Beschäftigten haben, bei der Gefährdungsbe-
urteilung zu berücksichtigen, soweit solche Wirkungen
bekannt sind.
(7) Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der
Schutzmaßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung über-
nehmen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer
mitgeliefert hat, sofern die Angaben und Festlegungen
in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsbedingun-
gen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und
der Gefahrstoffmenge, im eigenen Betrieb entsprechen.
(8) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung
unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals
vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren; dabei
sind anzugeben
1. die Gefährdungen am Arbeitsplatz,
2. das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten einer
Substitution nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
3. eine Begründung für einen Verzicht auf eine tech-
nisch mögliche Substitution, sofern Schutzmaßnah-
men nach § 9 oder § 10 zu ergreifen sind,
4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen, ein-
schließlich der zusätzlich bei Überschreitung eines
Arbeitsplatzgrenzwerts ergriffenen Schutzmaßnah-
men sowie geplanter weiterer Schutzmaßnahmen,
die zukünftig zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenz-
werts ergriffen werden sollen,
5. eine Begründung, wenn von den nach § 20 Absatz 4
bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen ab-
gewichen wird, und
6. die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Ar-
beitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder – bei Stof-
fen ohne Arbeitsplatzgrenzwert – die ergriffenen
technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind.
Auf eine detaillierte Dokumentation kann bei Tätigkei-
ten mit geringer Gefährdung nach Absatz 11 verzichtet
werden. Falls in anderen Fällen auf eine detaillierte Do-
kumentation verzichtet wird, ist dies nachvollziehbar zu
begründen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig
zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Sie ist
umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Verän-
derungen oder neue Informationen dies erfordern oder
wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse
arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach
der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge als
notwendig erweist.
(9) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fach-
kundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der
Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden
Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu las-
sen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für
Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Be-
triebsarzt sein.
(10) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Be-
trieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf
die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen
wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Anga-
ben enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den
gefährlichen Eigenschaften,
3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen-
bereichen,
4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäf-
tigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit
geringer Gefährdung nach Absatz 11 ausgeübt werden.
Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 müssen
allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zu-
gänglich sein.
(11) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für
bestimmte Tätigkeiten auf Grund
1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeits-
merkmale,
2. einer geringen verwendeten Stoffmenge,
3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
4. der Arbeitsbedingungen
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftig-
ten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnah-
men zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen
keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen
werden.
(12) Wenn für Stoffe oder Zubereitungen keine Prüf-
daten oder entsprechende aussagekräftige Informatio-
nen zur akut toxischen, reizenden, hautsensibilisieren-
den oder erbgutverändernden Wirkung oder zur Wir-
kung bei wiederholter Exposition vorliegen, sind die
Stoffe oder Zubereitungen bei der Gefährdungsbeurtei-
lung wie Gefahrstoffe mit entsprechenden Wirkungen
zu behandeln.
§7
Grundpflichten
(1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahr-
stoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefähr-
dungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erfor-
derlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen
worden sind.
(2) Um die Gesundheit und die Sicherheit der Be-
schäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu
gewährleisten, hat der Arbeitgeber die erforderlichen
Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und zu-
sätzlich die nach dieser Verordnung erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er die nach § 20
Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse
zu beachten. Bei Einhaltung dieser Regeln und Er-
kenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, dass
die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Von
diesen Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen

werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in
vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und
die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet werden.
(3) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Er-
gebnisses der Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 vorrangig eine Substitution durchzu-
führen. Er hat Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu er-
setzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedin-
gungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäf-
tigten nicht oder weniger gefährlich sind.
(4) Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesund-
heit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkei-
ten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht
möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. Die-
sen Geboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung
und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rech-
nung zu tragen. Dabei hat er folgende Rangfolge zu
beachten:
1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer
Steuerungseinrichtungen von Verfahren, den Einsatz
emissionsfreier oder emissionsarmer Verwendungs-
formen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel
und Materialien nach dem Stand der Technik,
2. Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen techni-
scher Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene
Be- und Entlüftung, und Anwendung geeigneter
organisatorischer Maßnahmen,
3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen
nach den Nummern 1 und 2 verhütet werden kann,
Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen,
die auch die Bereitstellung und Verwendung von
persönlicher Schutzausrüstung umfassen.
(5) Beschäftigte müssen die bereitgestellte persön-
liche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Ge-
fährdung besteht. Die Verwendung von belastender
persönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaß-
nahme sein. Sie ist für jeden Beschäftigten auf das un-
bedingt erforderliche Minimum zu beschränken.
(6) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass
1. die persönliche Schutzausrüstung an einem dafür
vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt wird,
2. die persönliche Schutzausrüstung vor Gebrauch ge-
prüft und nach Gebrauch gereinigt wird und
3. schadhafte persönliche Schutzausrüstung vor er-
neutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht
wird.
(7) Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirk-
samkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmä-
ßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen.
Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vor-
zugsweise zusammen mit der Dokumentation nach § 6
Absatz 8 aufzubewahren.
(8) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeits-
platzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die Ein-
haltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch an-
dere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition
zu überprüfen. Ermittlungen sind auch durchzuführen,
wenn sich die Bedingungen ändern, welche die Expo-
sition der Beschäftigten beeinflussen können. Die
Ermittlungsergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzube-
wahren und den Beschäftigten und ihrer Vertretung
zugänglich zu machen. Werden Tätigkeiten entspre-
chend einem verfahrens- und stoffspezifischen Kri-
terium ausgeübt, das nach § 20 Absatz 4 bekannt
gegebenen worden ist, kann der Arbeitgeber in der
Regel davon ausgehen, dass die Arbeitsplatzgrenz-
werte eingehalten werden; in diesem Fall findet Satz 2
keine Anwendung.
(9) Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt
werden, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, hat
der Arbeitgeber regelmäßig die Wirksamkeit der ergrif-
fenen technischen Schutzmaßnahmen durch geeignete
Ermittlungsmethoden zu überprüfen, zu denen auch
Arbeitsplatzmessungen gehören können.
(10) Wer Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen
durchführt, muss fachkundig sein und über die erfor-
derlichen Einrichtungen verfügen. Wenn ein Arbeitgeber
eine für Messungen von Gefahrstoffen an Arbeitsplät-
zen akkreditierte Messstelle beauftragt, kann der Ar-
beitgeber in der Regel davon ausgehen, dass die von
dieser Messstelle gewonnenen Erkenntnisse zutreffend
sind.
(11) Der Arbeitgeber hat bei allen Ermittlungen und
Messungen die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen
Verfahren, Messregeln und Grenzwerte zu beachten,
bei denen die entsprechenden Bestimmungen der fol-
genden Richtlinien berücksichtigt worden sind:
1. der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998
zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Ar-
beitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Ar-
beitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom 5.5.1998,
S. 11), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl.
L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,
und insbesondere der Richtlinien nach Artikel 3 Ab-
satz 2 dieser Richtlinie zu Arbeitsplatzgrenzwerten,
2. der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch
Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl.
L 158 vom 30.4.2004, S. 50, L 229 vom 29.6.2004,
S. 23, L 204 vom 4.8.2007, S. 28) sowie
3. der Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 30. November 2009 über
den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom
16.12.2009, S. 28).
Abschnitt 4
Schutzmaßnahmen
§8
Allgemeine Schutzmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahr-
stoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeig-
nete Arbeitsorganisation,
2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkei-
ten mit Gefahrstoffen und geeignete Wartungsver-
fahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Si-
cherheit der Beschäftigten bei der Arbeit,
3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Ge-
fahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein
können,

4. Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition,
5. angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere
zur Vermeidung von Kontaminationen, und die regel-
mäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,
6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Ge-
fahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der
Tätigkeiten erforderlich ist,
7. geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche
die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten
nicht beeinträchtigen oder die Gefährdung so gering
wie möglich halten, einschließlich Vorkehrungen für
die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung
von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe
enthalten, am Arbeitsplatz.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
1. alle verwendeten Stoffe und Zubereitungen identifi-
zierbar sind,
2. gefährliche Stoffe und Zubereitungen innerbetrieb-
lich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die aus-
reichende Informationen über die Einstufung, über
die Gefahren bei der Handhabung und über die zu
beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vor-
zugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder nach den
Übergangsvorschriften dieser Verordnung der Richt-
linie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG
entspricht,
3. Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet
sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe
sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig
identifizierbar sind.
Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt. Solange der Arbeitgeber
den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachgekommen
ist, darf er Tätigkeiten mit den dort genannten Stoffen
und Zubereitungen nicht ausüben lassen. Satz 1 Num-
mer 2 gilt nicht für Stoffe, die für Forschungs- und Ent-
wicklungszwecke oder für wissenschaftliche Lehrzwe-
cke neu hergestellt worden sind und noch nicht geprüft
werden konnten. Eine Exposition der Beschäftigten bei
Tätigkeiten mit diesen Stoffen ist zu vermeiden.
(3) Der Arbeitgeber hat gemäß den Ergebnissen der
Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass
die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie Ge-
fahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs-
oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber
hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Be-
reiche einzurichten.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch
Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere La-
gerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstof-
fen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist.
(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahr-
stoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie
weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt
gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu tref-
fen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern.
Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Be-
hältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren
Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln
verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich
geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-,
Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zu-
satzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der
Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwen-
dung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich
sichtbar und lesbar angebracht sein.
(6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahr-
stoffe, die nicht mehr benötigt werden, und entleerte
Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten
können, sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt
und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden.
(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass als gif-
tig, sehr giftig, krebserzeugend Kategorie 1 oder 2, erb-
gutverändernd Kategorie 1 oder 2 oder fortpflanzungs-
gefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestufte Stoffe und
Zubereitungen unter Verschluss oder so aufbewahrt
oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuver-
lässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen
Stoffen und Zubereitungen sowie mit atemwegssensi-
bilisierenden Stoffen und Zubereitungen dürfen nur von
fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen
ausgeführt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Kraftstoffe an Tankstellen.
(8) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahr-
stoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die §§ 6
bis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des An-
hangs I Nummer 2 bis 5 zu beachten.
§9
Zusätzliche Schutzmaßnahmen
(1) Sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach
§ 8 nicht ausreichend, um Gefährdungen durch Einat-
men, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken ent-
gegenzuwirken, hat der Arbeitgeber zusätzlich diejeni-
gen Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 zu ergrei-
fen, die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung nach
§ 6 erforderlich sind. Dies gilt insbesondere, wenn
1. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte
überschritten werden,
2. bei hautresorptiven oder haut- oder augenschädi-
genden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut-
oder Augenkontakt besteht oder
3. bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert und
ohne biologischen Grenzwert eine Gefährdung auf
Grund der ihnen zugeordneten Gefährlichkeitsmerk-
male nach § 3 und der inhalativen Exposition ange-
nommen werden kann.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahr-
stoffe in einem geschlossenen System hergestellt und
verwendet werden, wenn
1. die Substitution der Gefahrstoffe nach § 7 Absatz 3
durch solche Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse
oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung nicht oder
weniger gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit
sind, technisch nicht möglich ist und
2. eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten durch in-
halative Exposition gegenüber diesen Gefahrstoffen
besteht.
Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems tech-
nisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu
sorgen, dass die Exposition der Beschäftigten nach
dem Stand der Technik und unter Beachtung von § 7
Absatz 4 so weit wie möglich verringert wird.

(3) Bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts
muss der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbe-
urteilung nach § 6 erneut durchführen und geeignete
zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um den Ar-
beitsplatzgrenzwert einzuhalten. Wird trotz Ausschöp-
fung aller technischen und organisatorischen Schutz-
maßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehal-
ten, hat der Arbeitgeber unverzüglich persönliche
Schutzausrüstung bereitzustellen. Dies gilt insbeson-
dere für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsar-
beiten.
(4) Besteht trotz Ausschöpfung aller technischen
und organisatorischen Schutzmaßnahmen bei hautre-
sorptiven, haut- oder augenschädigenden Gefahrstof-
fen eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt,
hat der Arbeitgeber unverzüglich persönliche Schutz-
ausrüstung bereitzustellen.
(5) Der Arbeitgeber hat getrennte Aufbewahrungs-
möglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung
einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur
Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat die durch Ge-
fahrstoffe verunreinigte Arbeitskleidung zu reinigen.
(6) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, die gewährleisten, dass Arbeitsbereiche, in
denen eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten
besteht, nur den Beschäftigten zugänglich sind, die
sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung
bestimmter Aufgaben betreten müssen.
(7) Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einer
oder einem Beschäftigten allein ausgeübt werden, hat
der Arbeitgeber zusätzliche Schutzmaßnahmen zu er-
greifen oder eine angemessene Aufsicht zu gewähr-
leisten. Dies kann auch durch den Einsatz technischer
Mittel sichergestellt werden.
§ 10
Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten
mit krebserzeugenden, erbgutverändernden
und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen
(1) Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutver-
ändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstof-
fen der Kategorie 1 oder 2 hat der Arbeitgeber, unbe-
schadet des Absatzes 2, zusätzlich die Bestimmungen
nach den Absätzen 3 bis 5 zu erfüllen. Die besonderen
Bestimmungen des Anhangs II Nummer 6 sind zu be-
achten.
(2) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn
1. ein Arbeitsplatzgrenzwert nach § 20 Absatz 4 be-
kannt gegeben worden ist, dieser eingehalten und
dies durch Arbeitsplatzmessung oder durch andere
geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition
belegt wird oder
2. Tätigkeiten entsprechend einem nach § 20 Absatz 4
bekannt gegebenen verfahrens- und stoffspezifi-
schen Kriterium ausgeübt werden.
(3) Wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgut-
verändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahr-
stoffen der Kategorie 1 oder 2 ausgeübt werden, hat
der Arbeitgeber
1. die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatz-
messungen oder durch andere geeignete Ermitt-
lungsmethoden zu bestimmen, auch um erhöhte Ex-
positionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignis-
ses oder eines Unfalls schnell erkennen zu können,
2. Gefahrenbereiche abzugrenzen, in denen Beschäf-
tigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder aus-
gesetzt sein können, und Warn- und Sicherheitszei-
chen anzubringen, einschließlich der Verbotszeichen
„Zutritt für Unbefugte verboten“ und „Rauchen ver-
boten“ nach Anhang II Nummer 3.1 der Richtlinie
92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über
Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
(ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23), die durch die
Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007,
S. 21) geändert worden ist.
(4) Bei Tätigkeiten, bei denen eine beträchtliche Er-
höhung der Exposition der Beschäftigten durch krebs-
erzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsge-
fährdende Gefahrstoffe der Kategorie 1 oder 2 zu er-
warten ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer
technischer Schutzmaßnahmen zur Begrenzung dieser
Exposition bereits ausgeschöpft wurde, hat der Arbeit-
geber nach Beratung mit den Beschäftigten oder mit
ihrer Vertretung Maßnahmen zu ergreifen, um die Dauer
der Exposition der Beschäftigten so weit wie möglich
zu verkürzen und den Schutz der Beschäftigten wäh-
rend dieser Tätigkeiten zu gewährleisten. Er hat den
betreffenden Beschäftigten persönliche Schutzausrüs-
tung zur Verfügung zu stellen, die sie während der ge-
samten Dauer der erhöhten Exposition tragen müssen.
(5) Werden in einem Arbeitsbereich Tätigkeiten mit
krebserzeugenden, erbgutverändernden oder frucht-
barkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1
oder 2 ausgeübt, darf die dort abgesaugte Luft nicht
in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden. Dies gilt
nicht, wenn die Luft unter Anwendung von behördlich
oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversiche-
rung anerkannten Verfahren oder Geräte ausreichend
von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann
so geführt oder gereinigt werden, dass krebserzeugen-
de, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende
Stoffe nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelan-
gen.
§ 11
Besondere Schutzmaßnahmen gegen physi-
kalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere
gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Ge-
fährdungsbeurteilung nach § 6 Maßnahmen zum
Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor
physikalisch-chemischen Einwirkungen zu ergreifen.
Insbesondere hat er Maßnahmen zu ergreifen, um bei
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Brand- und Explosions-
gefährdungen zu vermeiden oder diese so weit wie
möglich zu verringern. Dies gilt vor allem für Tätigkeiten
mit explosionsgefährlichen, brandfördernden, hoch-
entzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen
Stoffen oder Zubereitungen, einschließlich ihrer Lage-
rung. Ferner gilt dies für Tätigkeiten mit anderen Ge-
fahrstoffen, insbesondere mit explosionsfähigen Ge-
fahrstoffen und Gefahrstoffen, die chemisch miteinan-
der reagieren können oder chemisch instabil sind, so-
weit daraus Brand- oder Explosionsgefährdungen ent-
stehen können.

(2) Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsge-
fährdungen muss der Arbeitgeber Maßnahmen in der
nachstehenden Rangfolge ergreifen:
1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Ge-
fahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefähr-
dungen führen können, sind zu vermeiden,
2. Zündquellen, die Brände oder Explosionen auslösen
können, sind zu vermeiden,
3. schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explo-
sionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Be-
schäftigten und anderer Personen sind zu verrin-
gern.
(3) Über die Bestimmungen der Absätze 1 und 2
hinaus hat der Arbeitgeber Anhang I Nummer 1 zu
beachten.
§ 12
Tätigkeiten mit explosions-
gefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden
Bei Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen
oder organischen Peroxiden hat der Arbeitgeber auf
der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6
zum Schutz der Beschäftigten, anderer Personen und
von Sachgütern zusätzlich besondere Maßnahmen zu
ergreifen, insbesondere verfahrenstechnische, organi-
satorische und bauliche Schutzmaßnahmen, ein-
schließlich einzuhaltender Abstände. Die Vorschriften
des Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 13
Betriebsstörungen,
Unfälle und Notfälle
(1) Um die Gesundheit und die Sicherheit der Be-
schäftigten bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Not-
fällen zu schützen, hat der Arbeitgeber rechtzeitig die
Notfallmaßnahmen festzulegen, die beim Eintreten
eines derartigen Ereignisses zu ergreifen sind. Dies
schließt die Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe-
Einrichtungen und die Durchführung von Sicherheits-
übungen in regelmäßigen Abständen ein.
(2) Tritt eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Er-
eignisse ein, so hat der Arbeitgeber unverzüglich die
gemäß Absatz 1 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen,
um
1. betroffene Beschäftigte über die durch das Ereignis
hervorgerufene Gefahrensituation im Betrieb zu in-
formieren,
2. die Auswirkungen des Ereignisses zu mindern und
3. wieder einen normalen Betriebsablauf herbeizufüh-
ren.
Neben den Rettungskräften dürfen nur die Beschäftig-
ten im Gefahrenbereich verbleiben, die Tätigkeiten zur
Erreichung der Ziele nach Satz 1 Nummer 2 und 3 aus-
üben.
(3) Der Arbeitgeber hat Beschäftigten, die im Gefah-
renbereich tätig werden, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
geeignete Schutzkleidung und persönliche Schutzaus-
rüstung sowie gegebenenfalls erforderliche spezielle
Sicherheitseinrichtungen und besondere Arbeitsmittel
zur Verfügung zu stellen. Im Gefahrenbereich müssen
die Beschäftigten die Schutzkleidung und die persön-
liche Schutzausrüstung für die Dauer des nicht bestim-
mungsgemäßen Betriebsablaufs verwenden. Die Ver-
wendung belastender persönlicher Schutzausrüstung
muss für die einzelnen Beschäftigten zeitlich begrenzt
sein. Ungeschützte und unbefugte Personen dürfen
sich nicht im festzulegenden Gefahrenbereich aufhal-
ten.
(4) Der Arbeitgeber hat Warn- und sonstige Kommu-
nikationssysteme, die eine erhöhte Gefährdung der Ge-
sundheit und Sicherheit anzeigen, zur Verfügung zu
stellen, so dass eine angemessene Reaktion möglich
ist und unverzüglich Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-,
Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet
werden können.
(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Infor-
mationen über Maßnahmen bei Notfällen mit Gefahr-
stoffen zur Verfügung stehen. Die zuständigen innerbe-
trieblichen und betriebsfremden Unfall- und Notfall-
dienste müssen Zugang zu diesen Informationen erhal-
ten. Zu diesen Informationen zählen:
1. eine Vorabmitteilung über einschlägige Gefahren bei
der Arbeit, über Maßnahmen zur Feststellung von
Gefahren sowie über Vorsichtsmaßregeln und Ver-
fahren, damit die Notfalldienste ihre eigenen Abhilfe-
und Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten können,
2. alle verfügbaren Informationen über spezifische Ge-
fahren, die bei einem Unfall oder Notfall auftreten
oder auftreten können, einschließlich der Informatio-
nen über die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4.
§ 14
Unterrichtung und
Unterweisung der Beschäftigten
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den
Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die
der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt,
in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und
Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanwei-
sung muss mindestens Folgendes enthalten:
1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen
oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise
die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeich-
nung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit
und der Sicherheit,
2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßre-
geln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ih-
rem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen
Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben;
dazu gehören insbesondere
a) Hygienevorschriften,
b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhü-
tung einer Exposition zu ergreifen sind,
c) Informationen zum Tragen und Verwenden von
persönlicher Schutzausrüstung und Schutzklei-
dung,
3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebs-
störungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung
dieser von den Beschäftigten, insbesondere von
Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen
Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert wer-

den. Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass
die Beschäftigten
1. Zugang haben zu allen Informationen nach Artikel 35
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Stoffe
und Zubereitungen, mit denen sie Tätigkeiten aus-
üben, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern,
und
2. über Methoden und Verfahren unterrichtet werden,
die bei der Verwendung von Gefahrstoffen zum
Schutz der Beschäftigten angewendet werden müs-
sen.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Be-
schäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Ab-
satz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und ent-
sprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen
werden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine all-
gemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung.
Diese dient auch zur Information der Beschäftigten
über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch
auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach
der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ha-
ben, und über den Zweck dieser Vorsorgeuntersuchun-
gen. Die Beratung ist unter Beteiligung der Ärztin oder
des Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur ar-
beitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen, falls dies
erforderlich sein sollte. Die Unterweisung muss vor
Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens
jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie
muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und
Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterwei-
sung sind schriftlich festzuhalten und von den Unter-
wiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
(3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebser-
zeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeits-
gefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2
sicherzustellen, dass
1. die Beschäftigten und ihre Vertretung nachprüfen
können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung
eingehalten werden, und zwar insbesondere in Be-
zug auf
a) die Auswahl und Verwendung der persönlichen
Schutzausrüstung und die damit verbundenen
Belastungen der Beschäftigten,
b) durchzuführende Maßnahmen im Sinne des § 10
Absatz 4 Satz 1,
2. die Beschäftigten und ihre Vertretung bei einer er-
höhten Exposition, einschließlich der in § 10 Absatz 4
Satz 1 genannten Fälle, unverzüglich unterrichtet
und über die Ursachen sowie über die bereits ergrif-
fenen oder noch zu ergreifenden Gegenmaßnahmen
informiert werden,
3. ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten
geführt wird, die Tätigkeiten ausüben, bei denen die
Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung
der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftig-
ten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und
die Dauer der Exposition anzugeben, der die Be-
schäftigten ausgesetzt waren,
4. das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisie-
rungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbe-
wahrt wird; bei Beendigung von Beschäftigungsver-
hältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten ei-
nen Auszug über die sie betreffenden Angaben des
Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis
hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren,
5. die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Ver-
ordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die zu-
ständige Behörde sowie jede für die Gesundheit und
die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Per-
son Zugang zu dem Verzeichnis nach Nummer 3
haben,
6. alle Beschäftigten Zugang zu den sie persönlich be-
treffenden Angaben in dem Verzeichnis haben,
7. die Beschäftigten und ihre Vertretung Zugang zu den
nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner
Art in dem Verzeichnis haben.
§ 15
Zusammenarbeit
verschiedener Firmen
(1) Sollen in einem Betrieb Fremdfirmen Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen ausüben, hat der Arbeitgeber als Auf-
traggeber sicherzustellen, dass nur solche Fremdfirmen
herangezogen werden, die über die Fachkenntnisse
und Erfahrungen verfügen, die für diese Tätigkeiten er-
forderlich sind. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat
die Fremdfirmen über Gefahrenquellen und spezifische
Verhaltensregeln zu informieren.
(2) Kann bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Ar-
beitgebers eine Gefährdung von Beschäftigten anderer
Arbeitgeber durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen
werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei der
Durchführung ihrer Gefährdungsbeurteilungen nach § 6
zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen abzu-
stimmen. Dies ist zu dokumentieren. Die Arbeitgeber
haben dabei sicherzustellen, dass Gefährdungen der
Beschäftigten aller beteiligten Unternehmen durch Ge-
fahrstoffe wirksam begegnet wird.
(3) Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass
seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten
Schutzmaßnahmen anwenden.
(4) Besteht bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines
Arbeitgebers eine erhöhte Gefährdung von Beschäftig-
ten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe, ist durch
die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator zu bestellen.
Wurde ein Koordinator nach den Bestimmungen der
Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1283), die durch Artikel 15 der Verordnung vom
23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden
ist, bestellt, gilt die Pflicht nach Satz 1 als erfüllt. Dem
Koordinator sind von den beteiligten Arbeitgebern
alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen
sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaß-
nahmen zur Verfügung zu stellen. Die Bestellung eines
Koordinators entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer
Verantwortung nach dieser Verordnung.
(5) Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten oder Bauarbeiten muss der
Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung nach § 6
Informationen, insbesondere vom Auftraggeber oder
Bauherrn, darüber einholen, ob entsprechend der Nut-
zungs- oder Baugeschichte des Objekts Gefahrstoffe,
insbesondere Asbest, vorhanden oder zu erwarten
sind. Weiter reichende Informations-, Schutz- und
Überwachungspflichten, die sich für den Auftraggeber

oder Bauherrn nach anderen Rechtsvorschriften erge-
ben, bleiben unberührt.
Abschnitt 5
Ve r b o t e u n d B e s c h r ä n k u n g e n
§ 16
Herstellungs-
und Verwendungsbeschränkungen
(1) Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit An-
hang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
(2) Nach Maßgabe des Anhangs II bestehen weitere
Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für
dort genannte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.
(3) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden,
soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im
einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen
auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganis-
men oder auf die Umwelt hat. Wer Biozid-Produkte
verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Zur ord-
nungsgemäßen Verwendung gehört es insbesondere,
dass
1. ein Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeichnung
ausgewiesenen Verwendungszwecke eingesetzt
wird,
2. die sich aus der Kennzeichnung und der Zulassung
ergebenden Verwendungsbedingungen eingehalten
werden und
3. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sach-
gerechte Berücksichtigung physikalischer, biologi-
scher, chemischer und sonstiger Alternativen auf
das Minimum begrenzt wird.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.
(4) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit beschäftigte
Personen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im
Sinne des § 6 Absatz 11 ausüben lassen.
§ 17
Nationale
Ausnahmen von Beschränkungsregelungen
nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(1) Die Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbin-
dung mit Anhang XVII Nummer 6 der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 gelten nicht für die Herstellung und für
das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die
Chloralkalielektrolyse, einschließlich der zu ihrer Her-
stellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, in am
1. Dezember 2010 bestehenden Anlagen bis zum Ende
ihrer Nutzung, wenn
1. keine asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse auf dem Markt angeboten werden oder
2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zube-
reitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren
Härte führen würde
und die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am
Arbeitsplatz unterhalb von 1 000 Fasern pro Kubik-
meter liegt.
(2) Das Verwendungsverbot nach Artikel 67 in Ver-
bindung mit Anhang XVII Nummer 16 und 17 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für die Verwen-
dung der dort genannten Bleiverbindungen in Farben,
die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstel-
lung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen
oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude
bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen
nicht möglich ist.
Abschnitt 6
Vo l l z u g s r e g e l u n g e n u n d
Ausschuss für Gefahrstoffe
§ 18
Unterrichtung der Behörde
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde un-
verzüglich anzuzeigen
1. jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätig-
keiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesund-
heitsschädigung von Beschäftigten geführt haben,
2. Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete An-
haltspunkte dafür bestehen, dass sie durch die Tä-
tigkeit mit Gefahrstoffen verursacht worden sind, mit
der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefähr-
dungsbeurteilung nach § 6.
Lassen sich die für die Anzeige nach Satz 1 erforder-
lichen Angaben gleichwertig aus Anzeigen nach ande-
ren Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeige-
pflicht auch durch Übermittlung von Kopien dieser An-
zeigen an die zuständige Behörde erfüllt werden. Der
Arbeitgeber hat den betroffenen Beschäftigten oder ih-
rer Vertretung Kopien der Anzeigen nach Satz 1 oder
Satz 2 zur Kenntnis zu geben.
(2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgeset-
zes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf
Verlangen Folgendes mitzuteilen:
1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6
und die ihr zugrunde liegenden Informationen, ein-
schließlich der Dokumentation der Gefährdungsbe-
urteilung,
2. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich
oder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen ex-
poniert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäf-
tigten,
3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verant-
wortlichen Personen,
4. die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnah-
men, einschließlich der Betriebsanweisungen.
(3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei
Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden
oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Ka-
tegorie 1 oder 2 zusätzlich auf Verlangen Folgendes
mitzuteilen:
1. das Ergebnis der Substitutionsprüfung,
2. Informationen über
a) ausgeübte Tätigkeiten und angewandte indus-
trielle Verfahren und die Gründe für die Verwen-
dung dieser Gefahrstoffe,
b) die Menge der hergestellten oder verwendeten
Gefahrstoffe,
c) die Art der zu verwendenden Schutzausrüstung,

d) Art und Ausmaß der Exposition,
e) durchgeführte Substitutionen.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die
nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ge-
forderte Fachkunde für die Erstellung von Sicherheits-
datenblättern nachzuweisen.
§ 19
Behördliche Ausnahmen,
Anordnungen und Befugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen
Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 6
bis 15 zulassen, wenn die Anwendung dieser Vorschrif-
ten im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte
führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der
Beschäftigten vereinbar ist. Der Arbeitgeber hat der zu-
ständigen Behörde im Antrag darzulegen:
1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme,
2. die jährlich zu verwendende Menge des Gefahr-
stoffs,
3. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,
4. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftig-
ten,
5. die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betrof-
fenen Beschäftigten,
6. die technischen und organisatorischen Maßnahmen,
die zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposi-
tion der Beschäftigten ergriffen werden sollen.
(2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 kann auch im Zu-
sammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen
Rechtsvorschriften beantragt werden.
(3) Im Fall des § 4 Absatz 2 kann die zuständige Be-
hörde auf Antrag im Einzelfall zulassen, dass die Kenn-
zeichnungsvorschriften der Richtlinie 67/548/EWG bei
Stoffen und der Richtlinie 1999/45/EG bei Zubereitun-
gen ganz oder teilweise nicht angewendet werden,
wenn es sich um brandfördernde, entzündliche, leicht-
entzündliche, gesundheitsschädliche, reizende oder
umweltgefährliche Stoffe oder Zubereitungen in so ge-
ringen Mengen handelt, dass eine Gefährdung nicht zu
befürchten ist. Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte.
(4) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des
§ 23 des Chemikaliengesetzes im Einzelfall Maßnah-
men anordnen, die der Hersteller, Inverkehrbringer oder
Arbeitgeber zu ergreifen hat, um die Pflichten nach den
Abschnitten 2 bis 5 dieser Verordnung zu erfüllen; dabei
kann sie insbesondere anordnen, dass der Arbeitgeber
1. die zur Bekämpfung besonderer Gefahren notwendi-
gen Maßnahmen ergreifen muss,
2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang eine
vermutete Gefahr tatsächlich besteht und welche
Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahr ergriffen
werden müssen,
3. die Arbeit, bei der die Beschäftigten gefährdet sind,
einstellen zu lassen hat, wenn der Arbeitgeber die
zur Bekämpfung der Gefahr angeordneten notwen-
digen Maßnahmen nicht unverzüglich oder nicht in-
nerhalb der gesetzten Frist ergreift.
Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch
gegenüber weisungsberechtigten Personen im Betrieb
erlassen werden.
(5) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen ein
Nachweis vorzulegen, dass die Gefährdungsbeurtei-
lung fachkundig nach § 6 Absatz 9 erstellt wurde.
(6) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber
untersagen, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuüben
oder ausüben zu lassen, und insbesondere eine Still-
legung der betroffenen Arbeitsbereiche anordnen,
wenn der Arbeitgeber der Mitteilungspflicht nach § 18
Absatz 2 Nummer 1 nicht nachkommt.
§ 20
Ausschuss für Gefahrstoffe
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ein Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) gebildet, in
dem geeignete Personen vonseiten der Arbeitgeber,
der Gewerkschaften, der Landesbehörden, der gesetz-
lichen Unfallversicherung und weitere geeignete Perso-
nen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein
sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen
nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellver-
tretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im
Ausschuss für Gefahrstoffe ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellver-
tretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Ge-
schäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung
und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es:
1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeits-
hygiene entsprechende Regeln aufzustellen und zu
sonstigen gesicherten Erkenntnissen für Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung
und Kennzeichnung, zu gelangen,
2. Regeln aufzustellen und zu Erkenntnissen zu gelan-
gen, wie die in dieser Verordnung gestellten Anfor-
derungen erfüllt werden können,
3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in
allen Fragen zu Gefahrstoffen zu beraten und
4. Arbeitsplatzgrenzwerte, biologische Grenzwerte und
andere Beurteilungsmaßstäbe für Gefahrstoffe vor-
zuschlagen und regelmäßig zu überprüfen, wobei
Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) bei der Festlegung der Grenzwerte ist sicherzu-
stellen, dass der Schutz der Gesundheit der Be-
schäftigten gewahrt ist,
b) für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert
oder ein biologischer Grenzwert in Rechtsakten
der Europäischen Union festgelegt worden ist,
ist unter Berücksichtigung dieses Grenzwerts ein
nationaler Grenzwert vorzuschlagen.
Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Gefahr-
stoffe wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales abgestimmt, wobei die Letztentscheidungsbe-
fugnis beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
liegt.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann die vom Ausschuss für Gefahrstoffe nach Absatz 3
aufgestellten Regeln und gewonnenen Erkenntnisse im
Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben.
(5) Die Bundesministerien sowie die obersten Lan-
desbehörden können zu den Sitzungen des Ausschus-
ses Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Auf Verlan-
gen ist diesen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin führt die Geschäfte des Ausschusses.
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten
und Straftaten
§ 21
Chemikaliengesetz – Anzeigen
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
mer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 2.4.2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 3.4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 3.4 Absatz 3 eine Änderung nicht oder
nicht rechtzeitig anzeigt,
4. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 3.6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 4.3.2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stattet,
6. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 4.3.2 Absatz 4 eine Anzeige nicht oder
nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 oder Absatz 2 eine An-
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
8. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.4.2.3 Absatz 3 eine Änderung nicht oder
nicht rechtzeitig anzeigt,
9. entgegen § 18 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stattet oder
10. entgegen § 18 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht.
§ 22
Chemikaliengesetz – Tätigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 eine Gefährdungs-
beurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
2. entgegen § 6 Absatz 10 Satz 1 oder Satz 2 ein
Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt,
3. entgegen § 7 Absatz 1 eine Tätigkeit aufnehmen
lässt,
3a. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 das Verwenden von
belastender persönlicher Schutzausrüstung als
Dauermaßnahme anwendet,
4. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 die Funktion und die
Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen
nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3 eine Tätigkeit aus-
üben lässt,
6. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 einen Bereich nicht
oder nicht rechtzeitig einrichtet,
7. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 Gefahrstoffe aufbe-
wahrt oder lagert,
8. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass eine weisungsbefugte sachkundige Person
vor Ort tätig ist,
9. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 2.4.4 Satz 1 einen Arbeitsplan nicht oder
nicht rechtzeitig aufstellt,
10. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 3.3 Satz 2 eine Schädlingsbekämpfung
durchführt,
11. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.4.2.1 Absatz 2 Stoffe und Zubereitun-
gen der Gruppe A lagert oder befördert,
12. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.4.2.1 Absatz 3 brennbare Materialien
lagert,
13. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.4.2.2 Absatz 3 Stoffe oder Zubereitun-
gen nicht oder nicht rechtzeitig in Teilmengen un-
terteilt,
14. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.4.2.3 Absatz 5 Stoffe oder Zubereitun-
gen lagert,
15. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 4
eine persönliche Schutzausrüstung nicht oder
nicht rechtzeitig bereitstellt,
15a. entgegen § 9 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass
getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfü-
gung stehen,
16. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 Schutzkleidung
oder ein Atemschutzgerät nicht zur Verfügung
stellt,
17. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 abgesaugte Luft in
einen Arbeitsbereich zurückführt,
18. entgegen § 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 1.4 Absatz 2 Satz 1 das Rauchen oder
die Verwendung von offenem Feuer oder offenem
Licht nicht verbietet,
19. entgegen § 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 1.4 Absatz 3 oder Nummer 1.5 Absatz 4

einen dort genannten Bereich nicht oder nicht
richtig kennzeichnet,
20. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte
Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
21. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 einen Beschäftig-
ten nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,
22. entgegen § 13 Absatz 4 Warn- und sonstige Kom-
munikationseinrichtungen nicht zur Verfügung
stellt,
23. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass Informationen über Notfallmaßnahmen zur
Verfügung stehen,
24. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebs-
anweisung in der vorgeschriebenen Weise zu-
gänglich gemacht wird,
25. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass die Beschäftigten über auftretende Gefähr-
dungen und entsprechende Schutzmaßnahmen
mündlich unterwiesen werden,
26. entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 2 nicht oder nicht
rechtzeitig sicherstellt, dass die Beschäftigten und
ihre Vertretung unterrichtet und informiert werden,
27. entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 3 nicht sicher-
stellt, dass ein aktualisiertes Verzeichnis geführt
wird, oder
28. entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 4 nicht sicher-
stellt, dass ein aktualisiertes Verzeichnis 40 Jahre
nach Ende der Exposition aufbewahrt wird.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-
lung das Leben oder die Gesundheit eines anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
ist nach § 27 Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes
strafbar.
§ 23
Chemikaliengesetz – EG-Rechtsakte
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. De-
zember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung
und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur
Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur
Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt-
linie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien
91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG
der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1,
L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22,
L 36 vom 5.2.2009, S. 84), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 453/2010 (ABl. L 133 vom 31.5.2010, S. 1)
geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen deren Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3,
jeweils in Verbindung mit Absatz 5, 6 oder Absatz 8,
ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2. entgegen deren Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 nicht da-
für sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsda-
tenblatt mit den Angaben in der Stoffsicherheitsbe-
urteilung übereinstimmen,
3. entgegen deren Artikel 31 Absatz 7 ein Expositions-
szenario zu einer identifizierten Verwendung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
4. entgegen deren Artikel 31 Absatz 9 das Sicherheits-
datenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Ab-
nehmern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt oder
5. entgegen deren Artikel 32 eine dort genannte Infor-
mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stellt oder nicht, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt
oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig aktualisiert.
§ 24
Chemikaliengesetz – Herstellungs-
und Verwendungsbeschränkungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4,
ein Biozid-Produkt für einen nicht in der Kennzeich-
nung ausgewiesenen Verwendungszweck einsetzt
oder
2. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 4,
eine sich aus der Kennzeichnung oder der Zulas-
sung ergebende Verwendungsbedingung nicht ein-
hält.
(2) Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbei-
ten durchführt,
2. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 3.5 Satz 1 Schädlingsbekämpfungen
durchführt,
3. ohne Erlaubnis nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit
Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 Begasungen durch-
führt,
4. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 4.2 Absatz 7 Satz 1 Begasungen durch-
führt,
5. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
Nummer 1 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit
Satz 3 Arbeiten durchführt,
6. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
Nummer 1 Absatz 1 Satz 4 Überdeckungs-, Über-

bauungs-, Aufständerungs-, Reinigungs- oder Be-
schichtungsarbeiten durchführt,
7. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
Nummer 1 Absatz 1 Satz 5 asbesthaltige Gegen-
stände oder Materialien zu anderen Zwecken wei-
terverwendet,
8. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
Nummer 2 Absatz 1 die dort aufgeführten Stoffe
oder Zubereitungen herstellt,
9. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
Nummer 3 Absatz 1 die dort aufgeführten Erzeug-
nisse verwendet,
10. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
Nummer 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
die dort aufgeführten Kühlschmierstoffe oder Kor-
rosionsschutzmittel verwendet,
11. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
Nummer 5 Absatz 1 die dort aufgeführten Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse herstellt oder ver-
wendet oder
12. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
Nummer 6 Absatz 1 die dort aufgeführten Stoffe
außerhalb geschlossener Anlagen herstellt oder
verwendet.

Anhang I
(zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3)
Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Inhaltsübersicht
Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen
Nummer 2 Partikelförmige Gefahrstoffe
Nummer 3 Schädlingsbekämpfung
Nummer 4 Begasungen
Nummer 5 Ammoniumnitrat
Nummer 1
Brand- und Explosionsgefährdungen
1.1 Grundlegende Anforderungen
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 die organisatorischen und
technischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen, die zum Schutz von Gesundheit und
Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen vor Brand- und Explosionsgefährdungen erforderlich sind.
(2) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefährdungen ist nach § 11 Absatz 2 folgende
Rangfolge zu beachten, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist:
1. Verhindern der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
2. Vermeiden der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
3. Maßnahmen zur Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß.
1.2 Maßnahmen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische
(1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach Nummer 1.1 Absatz 2 Ziffer 1 sind insbesondere folgende
Maßnahmen zu ergreifen:
1. es sind Stoffe und Zubereitungen einzusetzen, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können,
2. die Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen im Arbeitsbetrieb ist zu verhindern oder einzu-
schränken,
3. gefährliche explosionsfähige Gemische sind gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik
möglich ist.
(2) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 erforderlich, sind die Maßnahmen zur Vermeidung gefähr-
licher explosionsfähiger Gemische durch geeignete technische Einrichtungen zu überwachen.
(3) Die Beschäftigten sind rechtzeitig über einen Gefahrenfall zu unterrichten, so dass sie unverzüglich den
Gefahrenbereich verlassen können.
1.3 Maßnahmen zum Schutz gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
(1) Die Mengen an Gefahrstoffen sind insbesondere im Hinblick auf die Brandbelastung und die Brandausbrei-
tung auf das notwendige Maß zu begrenzen.
(2) Zum Schutz gegen das unbeabsichtigte Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefähr-
dungen führen können, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen; insbesondere müssen
1. Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückgehalten werden und Zustände wie gefährliche Über-
und Unterdrücke, Überfüllungen, Korrosionen sowie andere gefährliche Zustände vermieden werden,
2. Gefahrstoffströme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort aus durch Stillsetzen der Förderung
unterbrochen werden können,
3. gefährliche Vermischungen von Gefahrstoffen vermieden werden.
(3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind an ihrer Aus-
tritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der
Technik möglich ist. Ausgetretene flüssige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen und Staubablagerun-
gen sind gefahrlos zu beseitigen.
(4) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind Schutz-
maßnahmen zu ergreifen, um eine Zündung zu vermeiden. Dabei sind auch mögliche elektrostatische Entladungen
zu berücksichtigen.
1.4 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen
(1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind
1. mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten, dass die Beschäftig-
ten die Arbeitsbereiche im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen und Verunglückte jederzeit
gerettet werden können,

2. so zu gestalten und auszulegen, dass die Übertragung von Bränden und die Auswirkungen von Bränden und
Explosionen auf benachbarte Bereiche vermieden werden,
3. mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen auszustatten; die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie nicht
selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein,
4. mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung zu versehen, die so angelegt und gekennzeichnet sind, dass sie mit
Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert zu erreichen sind.
(2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind das Rauchen und das Verwenden von
offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Unbefugten ist das Betreten von Bereichen mit Brand- oder Ex-
plosionsgefährdungen zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.
(3) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren Zugängen
zu kennzeichnen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und
der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (ABl. L 23
vom 28.1.2000, S. 57, L 134 vom 7.6.2000, S. 36), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007,
S. 21) geändert worden ist.
1.5 Lagervorschriften
(1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten ge-
lagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen kann.
(2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäf-
tigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.
(3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden, wenn dadurch gefährliche Vermischungen entstehen
können, die zu einer Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefährdung führen. Gefahrstoffe dürfen ferner nicht
zusammen gelagert werden, wenn dies bei einem Brand oder einer Explosion zu zusätzlichen Gefährdungen von
Beschäftigten oder von anderen Personen führen kann.
(4) Bereiche, in denen hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Gefahrstoffe in solchen Mengen
gelagert werden, dass eine erhöhte Brandgefährdung besteht, sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor feuerge-
fährlichen Stoffen oder hoher Temperatur“ nach Anhang II Nummer 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.
1.6 Organisatorische Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen kön-
nen, nur zuverlässigen, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutz-
maßnahmen vertrauten Beschäftigten übertragen.
(2) Werden in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden, die zu Brand- oder
Explosionsgefährdungen führen können, mehrere Beschäftigte tätig und kommt es dabei zu einer besonderen
Gefährdung, sind zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen
Schutzmaßnahmen vertraute Personen mit der Aufsichtsführung zu beauftragen. Die Aufsicht führende Person hat
insbesondere dafür zu sorgen, dass
1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 festgelegten Maß-
nahmen ergriffen sind und ihre Wirksamkeit nachgewiesen ist,
2. ein schnelles Verlassen des Arbeitsbereichs jederzeit möglich ist und
3. Unbefugte aus Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können,
ferngehalten werden.
(3) In Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, ist bei
besonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten, die durch eine Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten
Gefährdungen verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des Ar-
beitgebers anzuwenden. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verantwortlichen Per-
son zu erteilen.
Nummer 2
Partikelförmige Gefahrstoffe
2.1 Anwendungsbereich
Nummer 2 gilt für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber allen alveolengängigen und einatembaren Stäuben.
Nummer 2.4 gilt ergänzend für Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien
freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann. Abweichungen von den Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 sind möglich,
sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nur zu einer geringen Exposition führen.
2.2 Begriffsbestimmungen
(1) Stäube, einschließlich Rauche, sind disperse Verteilungen fester Stoffe in der Luft, die insbesondere durch
mechanische, thermische oder chemische Prozesse oder durch Aufwirbelung entstehen.
(2) Einatembar ist derjenige Anteil von Stäuben im Atembereich von Beschäftigten, der über die Atemwege
aufgenommen werden kann. Alveolengängig ist derjenige Anteil von einatembaren Stäuben, der die Alveolen
und Bronchiolen erreichen kann.

(3) Asbest im Sinne von Nummer 2 und Anhang II Nummer 1 sind folgende Silikate mit Faserstruktur: 1. Aktinolith, CAS-Nummer*) 77536-66-4, 2. Amosit, CAS-Nummer 12172-73-5, 3. Anthophyllit, CAS-Nummer 77536-67-5, 4. Chrysotil, CAS-Nummer 12001-29-5 und CAS-Nummer 132207-32-0, 5. Krokydolith, CAS-Nummer 12001-28-4, 6. Tremolit, CAS-Nummer 77536-68-6. 2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben (1) Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die Stäube freisetzen können, ist unter Beachtung ihres Staubungsverhaltens vorzunehmen. (2) Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben, für die kein stoffbezogener Arbeitsplatz- grenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 so fest- zulegen, dass mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staubanteil und für den alveolen- gängigen Staubanteil eingehalten werden. (3) Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Staub emittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein, so- weit dies nach dem Stand der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen ver- hindert wird. (4) Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. (5) Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der Beschäf- tigten gelangt. Die abgesaugte Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend gereinigt worden ist. (6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen durch Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch saugende Verfahren unter Verwendung ge- eigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch Kehren ohne Staub bindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig. (7) Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen. Bei der ersten Inbetriebnahme dieser Einrichtungen ist deren ausreichende Wirksamkeit zu überprü- fen. Die Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen. Die niedergelegten Ergebnisse der Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 sind aufzubewahren. (8) Für staubintensive Tätigkeiten sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Dauer der Exposition so weit wie möglich zu verkürzen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 6, dass die in Absatz 2 in Bezug genommenen Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden können, hat der Arbeitgeber geeignete per- sönliche Schutzausrüstung, insbesondere zum Atemschutz, zur Verfügung zu stellen. Diese ist von den Beschäf- tigten zu tragen. Den Beschäftigten sind getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeitskleidung und für die Straßenkleidung sowie Waschräume zur Verfügung zu stellen. 2.4 Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest 2.4.1 E r m i t t l u n g u n d B e u r t e i l u n g d e r G e f ä h r d u n g d u r c h A s b e s t Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Dies gilt insbesondere für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Erzeugnissen oder Ma- terialien. Vor allem hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Asbest in schwach gebundener Form vorliegt. 2.4.2 A n z e i g e a n d i e B e h ö r d e (1) Tätigkeiten nach Nummer 2.1 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten und ihrer Vertretung Einsicht in die Anzeige zu gewähren. (2) Die Anzeige muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeiten durch den Arbeitgeber erfolgen und mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Lage der Arbeitsstätte, 2. verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen, 3. ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Verfahren, 4. Anzahl der beteiligten Beschäftigten, 5. Beginn und Dauer der Tätigkeiten, 6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftig- ten. *) Nummer im Register des Chemical Abstracts Service (CAS).

(3) Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt
werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist. Bei den Arbei-
ten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist. Die Sach-
kunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehr-
gang nachgewiesen.
(4) Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form dürfen nur
von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausführung dieser Tätigkeiten
zugelassen worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn dieser
nachgewiesen hat, dass die für diese Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung
im notwendigen Umfang gegeben ist.
2.4.3 E r g ä n z e n d e S c h u t z m a ß n a h m e n b e i T ä t i g k e i t e n m i t A s b e s t e x p o s i t i o n
(1) Die Ausbreitung von Asbeststaub ist durch eine staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs oder durch
geeignete Schutzmaßnahmen, die einen gleichartigen Sicherheitsstandard gewährleisten, zu verhindern.
(2) Durch eine ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage ist sicherzustellen, dass der Arbeitsbe-
reich durchlüftet und ein ausreichender Unterdruck gehalten wird.
(3) Der Arbeitsbereich ist mit einer Personenschleuse mit Dusche und einer Materialschleuse auszustatten.
(4) Den Beschäftigten sind geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und, soweit erforderlich, weitere per-
sönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten
die persönliche Schutzausrüstung verwenden.
(5) Kontaminierte persönliche Schutzausrüstung und die Arbeitskleidung müssen entweder gereinigt oder ent-
sorgt werden. Sie können auch in geeigneten Einrichtungen außerhalb des Betriebs gereinigt werden. Die Reini-
gung ist so durchzuführen, dass Beschäftigte Asbeststaub nicht ausgesetzt werden. Das Reinigungsgut ist in
geschlossenen, gekennzeichneten Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren.
(6) Den Beschäftigten müssen geeignete Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden.
(7) Vor Anwendung von Abbruchtechniken sind asbesthaltige Materialien zu entfernen, soweit dies möglich ist.
2.4.4 A r b e i t s p l a n
Vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Asbest, insbesondere von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbei-
ten, hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aufzustellen. Der Arbeitsplan muss Folgendes vorsehen:
1. eine Beschreibung des Arbeitsverfahrens und der verwendeten Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von
Asbest und asbesthaltigen Materialien,
2. Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung,
3. eine Beschreibung, wie überprüft wird, dass im Arbeitsbereich nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungs-
arbeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht.
2.4.5 E r g ä n z e n d e B e s t i m m u n g e n z u r U n t e r w e i s u n g d e r B e s c h ä f t i g t e n
(1) Die Beschäftigten sind regelmäßig bezogen auf die konkrete Tätigkeit zu unterweisen. Hierbei ist der Arbeits-
plan nach Nummer 2.4.4 zu berücksichtigen.
(2) Gegenstand der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte:
1. Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die Gesundheit, einschließlich der verstärkenden Wirkung
durch das Rauchen,
2. Arten von Erzeugnissen und Materialien, die Asbest enthalten können,
3. Tätigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Maßnahmen zur Exposi-
tionsminderung,
4. sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und der persönlichen Schutzausrüstung,
5. Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufs,
6. sachgerechte Abfallbeseitigung,
7. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Nummer 3
Schädlingsbekämpfung
3.1 Anwendungsbereich
Nummer 3 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und
Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe freigesetzt werden, soweit die Bekämpfung
nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist. Nummer 3 gilt für jeden, der Schädlingsbekämpfung
1. berufsmäßig bei anderen durchführt oder
2. nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt,
behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer Einrichtung durchführt, die in § 36 des Infektions-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009
(BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, genannt ist.

Von einer Freisetzung ist auch auszugehen, wenn Wirkstoffe nach Satz 1 erst beim bestimmungsgemäßen Ge- brauch entstehen. Nummer 3 gilt nicht, wenn eine Schädlingsbekämpfung in deutschen Flugzeugen oder auf deutschen Schiffen außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage internationa- ler Gesundheitsvorschriften durchgeführt wird. 3.2 Begriffsbestimmung Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und Schad- organismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten. 3.3 Allgemeine Anforderungen Die Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden. Sie darf nur mit Schädlingsbekämpfungsmitteln durchgeführt werden, die verkehrsfähig sind 1. als Biozid-Produkte nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes oder 2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz. 3.4 Anzeigepflicht (1) Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 3.1 erstmals durchführen oder nach mehr als einjähriger Unter- brechung wieder aufnehmen will, hat dies mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zu- ständigen Behörde anzuzeigen. (2) Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist, 2. die Zahl der Beschäftigten, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen, 3. zu den zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmitteln die a) Bezeichnungen, b) Eigenschaften, c) Wirkungsmechanismen, d) Anwendungsverfahren und e) Dekontaminationsverfahren, 4. die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbe- kämpfung durchgeführt werden soll, und 5. das Ergebnis der Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. (3) Änderungen bezüglich der Angaben nach Absatz 2 Ziffer 1 bis 5 sind vom Arbeitgeber der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (4) Eine ausreichend geeignete personelle Ausstattung ist gegeben, wenn geeignete und sachkundige Personen beschäftigt werden. (5) Geeignet im Sinne von Absatz 4 ist, wer 1. mindestens 18 Jahre alt ist, 2. die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und 3. durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungs- mitteln körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen; das Zeugnis darf nicht älter als fünf Jahre sein. (6) Sachkundig im Sinne von Absatz 4 ist, wer sich regelmäßig fortbildet und 1. die Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämp- ferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) abgelegt hat, 2. die Prüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämp- fer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) abgelegt hat oder 3. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik abgelegt hat. Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Satz 1 gleichwertig anerkannt worden ist. Beschränkt sich die vor- gesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätig- keiten als geeignet anerkannt worden ist. 3.5 Einsatz von Hilfskräften Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 3.1 dürfen nur solche Personen durchführen, die die Anforderungen nach Nummer 3.4 Absatz 5 und 6 erfüllen. Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren und ständigen Aufsicht einer sachkundigen Person eingesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nachweislich regelmäßig unterwiesen werden.

3.6 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen
Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in Schulen,
Kindertagesstätten und Krankenhäusern, ist der zuständigen Behörde schriftlich, in der Regel mindestens 14 Tage
im Voraus, anzuzeigen. Dabei sind der Umfang, die Anwendung, die verwendeten Mittel, das Ausbringungsver-
fahren und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen anzugeben.
3.7 Dokumentation
Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln ist ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen
sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Nummer 4
Begasungen
4.1 Anwendungsbereich
(1) Nummer 4 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Begasungsmittel
zugelassen sind und als solche eingesetzt werden:
1. Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Ver-
dampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen,
2. Phosphorwasserstoff sowie Stoffe und Zubereitungen, die Phosphorwasserstoff entwickeln,
3. Ethylenoxid und Zubereitungen, die Ethylenoxid enthalten,
4. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid).
(2) Nummer 4 gilt auch für Tätigkeiten bei Raumdesinfektionen mit Formaldehydlösungen, einschließlich Stoffen
und Zubereitungen, aus denen sich Formaldehyd entwickelt oder verdampft, oder bei denen Formaldehyd sich
gasförmig oder in Form schwebfähiger Flüssigkeitströpfchen verteilt, um die Desinfektion sämtlicher Flächen eines
Raumes zu erreichen.
(3) Nummer 4 gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitun-
gen, die für Begasungen zugelassen sind
1. als Biozid-Produkt nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes oder
2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz.
Dies gilt auch für Biozid-Produkte, auf die die Übergangsbestimmungen des § 28 Absatz 8 des Chemikalienge-
setzes anzuwenden sind.
(4) Auf Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie Fahrzeugen, Waggons, Schiffen, Tanks und
Containern, die mit giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln behandelt worden sind, ist Nummer 4 anzuwen-
den. Satz 1 gilt auch für Tätigkeiten an Transporteinheiten, die im Ausland begast worden sind und in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung gelangen.
(5) Nummer 4 gilt nicht für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln in vollautomatisch programmgesteuerten Sterili-
satoren im medizinischen Bereich, soweit die Tätigkeiten entsprechend einem verfahrens- und stoffspezifischen
Kriterium ausgeübt werden, das nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist.
4.2 Verwendungsbeschränkung
(1) Wer Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach Nummer 4.1 Absatz 1 bis 3 ausüben will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für Tätigkeiten, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der institutionellen Eignungsprüfung von
Begasungsmitteln oder -verfahren dienen,
2. für gelegentliche Tätigkeiten mit portionsweise verpackten Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungs-
gemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämp-
fung im Erdreich eingesetzt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Erlaubnis jedoch eines Befähigungsscheins nach Nummer 4.3.1
Absatz 2
1. bei nicht nur gelegentlichen Tätigkeiten mit portionsweise verpackten Stoffen und Zubereitungen, die bei be-
stimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schäd-
lingsbekämpfung im Erdreich eingesetzt werden, sowie
2. für das Öffnen, Lüften und die Freigabe begaster Transporteinheiten.
(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe und Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff oder einem
anderen Mittel begast werden, das nach Nummer 4.1 Absatz 3 für diesen Zweck zugelassen ist.
(5) Ethylenoxid und Zubereitungen, die Ethylenoxid enthalten, dürfen nur in vollautomatisch programmgesteu-
erten Sterilisatoren und in vollautomatischen Sterilisationskammern verwendet werden.
(6) Genehmigungs- und Zulassungserfordernisse sowie Verwendungsbeschränkungen nach anderen Rechts-
vorschriften bleiben unberührt.

(7) Begasungen mit anderen sehr giftigen oder giftigen Stoffen und Zubereitungen als den in Nummer 4.1 Ab- satz 1 bis 3 bezeichneten, dürfen nicht durchgeführt werden. In den Fällen der Nummer 4.1 Absatz 3 ist mit der Anzeige nach Nummer 4.3.2 ein Nachweis für die Zulässigkeit der Verwendung als Begasungsmittel vorzulegen. 4.3 Allgemeine Vorschriften für Begasungstätigkeiten 4.3.1 E r l a u b n i s u n d B e f ä h i g u n g s s c h e i n (1) Die Erlaubnis nach Nummer 4.2 Absatz 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller 1. die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er Tätigkeiten mit den in der Erlaubnis benannten Begasungs- mitteln selbst zu leiten beabsichtigt, einen Befähigungsschein nach Absatz 2 besitzt sowie 2. in ausreichender Zahl über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 verfügt; diese Befähigungsschein- Inhaber sind der zuständigen Behörde zu benennen. (2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer 1. die erforderliche Zuverlässigkeit für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln besitzt, die von Nummer 4.1 erfasst wer- den, 2. durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln körper- lich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, 3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist sowie 4. mindestens 18 Jahre alt ist. Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Ziffer 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit und über die bestandene Prüfung vorlegt. Die Prüfung ist vor einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen. Der Befähi- gungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und unter Auflagen sowie beschränkt auf bestimmte Begasungstätigkeiten erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich ange- ordnet werden. Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können widerrufen werden, wenn auf Grund wiederholter oder besonders schwerwiegender Verstöße gegen diese Verordnung begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen. (4) Ein Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens sechs Jahre nach der Aus- stellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird. 4.3.2 A n z e i g e n (1) Wer außerhalb einer ortsfesten Sterilisationskammer Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 4.1 durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen. Die Anzeigefrist verkürzt sich auf 24 Stunden bei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen sowie bei infektionshygienischen Desinfektionen. Bei Begasungen im medizinischen Bereich ist eine Anzeige nicht erforderlich. (2) In der Anzeige sind anzugeben: 1. die verantwortliche Person, 2. der Tag der Begasung, 3. ein Lageplan zum Ort der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter, 4. das für den Einsatz vorgesehene Begasungsmittel und die vorgesehenen Mengen, 5. der voraussichtliche Beginn der Begasung, 6. das voraussichtliche Ende der Begasung, 7. der voraussichtliche Termin der Freigabe sowie 8. der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist. (3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff. (4) Das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsschein-Inhabern sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt nach Nummer 4.2 Absatz 1 stehen. 4.3.3 N i e d e r s c h r i f t (1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 4.1 ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus der Niederschrift müssen insbesondere hervorgehen: 1. Art und Menge der Begasungsmittel, 2. Ort, Beginn und Ende der Verwendung und 3. der Zeitpunkt der Freigabe. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Kopie der Niederschrift vorzulegen.

(2) Werden Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter begast, sind in die Nieder-
schrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels sowie Angaben
über die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Auftraggeber zu übergeben.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.
4.4 Anforderungen bei Begasungen
4.4.1 A l l g e m e i n e A n f o r d e r u n g e n
(1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden. Objekte, die begast werden
sollen, wie beispielsweise Gebäude, Räume oder Transporteinheiten, sind hierfür nach dem jeweiligen Stand der
Technik hinreichend abzudichten.
(2) Für jede Begasung ist eine verantwortliche Person zu bestellen. Diese muss einen für die vorgesehene
Begasung ausreichenden Befähigungsschein nach Nummer 4.3.1 Absatz 2 besitzen. Sofern mehrere vollautoma-
tisch programmgesteuerte Sterilisatoren in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betrieben werden, ge-
nügt die Bestellung einer verantwortlichen Person.
4.4.2 O r g a n i s a t o r i s c h e M a ß n a h m e n
(1) Für Begasungen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig sind. Satz 1 gilt nicht für Hilfs-
kräfte,
1. die ausschließlich Tätigkeiten ohne oder mit nur geringem Gefährdungspotenzial nach Einweisung durch eine
sachkundige Person ausführen,
2. die bei Begasungen nach Absatz 5 eingesetzt werden oder
3. deren Anwesenheit und Mitwirkung dazu dient, im Rahmen einer Sachkundeausbildung unter Aufsicht einer
verantwortlichen Person die nach Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 erforderliche Erfahrung zu erlangen.
(2) Bei Begasungen müssen während der Tätigkeiten, bei denen durch das Begasungsmittel nach der Gefähr-
dungsbeurteilung nach § 6 eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen besteht, mindes-
tens die verantwortliche Person und eine weitere Person anwesend sein, die die Voraussetzungen nach Num-
mer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 erfüllt. Erfolgt die Begasung in vollautomatisch programmgesteuerten Sterilisa-
toren, auf die Nummer 4.1 Absatz 5 nicht anwendbar ist, ist die Anwesenheit einer Person mit Befähigungsschein
während der Tätigkeiten nach Satz 1 ausreichend, wenn eine zweite Person kurzfristig verfügbar ist, die die
Voraussetzungen nach Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 erfüllt.
(3) Bei Raumdesinfektionen nach Nummer 4.1 Absatz 2 ist die Anwesenheit einer Person mit Befähigungs-
schein während der Tätigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 ausreichend, wenn eine zweite Person anwesend ist, die
in der Lage ist, Notfallmaßnahmen nach § 13 Absatz 1 zu ergreifen.
(4) Bei Begasungen mit Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid dürfen nur Befähigungsschein-Inhaber eingesetzt
werden, soweit die Teilnahme nicht der Sachkundeausbildung oder dem Nachweis ausreichender Erfahrung nach
Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 dient und die Aufsicht durch eine ausreichende Zahl von Befähigungs-
schein-Inhabern gewährleistet ist.
(5) Werden für Begasungen gebrauchsfertig portionierte Zubereitungen verwendet, die Phosphorwasserstoff
entwickeln, dürfen Hilfskräfte eingesetzt werden, wenn diese
1. von Befähigungsschein-Inhabern in ausreichender Zahl beaufsichtigt werden,
2. vorher unterwiesen worden sind und
3. gesundheitlich geeignet sind.
4.4.3 B e g a s u n g v o n R ä u m e n u n d o r t s b e w e g l i c h e n T r a n s p o r t e i n h e i t e n u n d G ü t e r n i n
Räumen
(1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Begasung mit
Begasungsmitteln nach Nummer 4.1 schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen.
Satz 1 gilt nicht bei Begasungen in ortsfesten Sterilisatoren und Sterilisationskammern.
(2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung Warnzeichen nach
Nummer 4.4.4 Absatz 1 und 2 anzubringen. Zusätzlich sind die Zugänge zu den Räumen mit dem Namen, der
Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen.
(3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss die verantwortliche
Person für den Bedarfsfall verfügbar sein.
(4) Die verantwortliche Person darf Räume, begaste Güter oder die Nutzung von Einrichtungsgegenständen erst
freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Bega-
sungsmittelreste besteht.
4.4.4 B e g a s u n g o r t s b e w e g l i c h e r T r a n s p o r t e i n h e i t e n i m F r e i e n
(1) Transporteinheiten wie Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter dürfen im
Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens 10 Metern zu Gebäuden begast werden. Sie
sind von der verantwortlichen Person auf ihre Gasdichtheit zu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Bega-
sung abzuschließen, zu verplomben und allseitig sichtbar mit Warnzeichen nach Absatz 2 zu kennzeichnen. Zu-
sätzlich sind sie mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen.

Das Warnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein. (2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen: 1. das Wort „GEFAHR“, 2. das Gefahrensymbol für „giftig“, 3. die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST“, 4. die Bezeichnung des Begasungsmittels, 5. das Datum und die Uhrzeit der Begasung, 6. das Datum der Belüftung, sofern eine solche erfolgt ist, und 7. die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN“. Eine Abbildung des Warnzeichens ist nachstehend dargestellt. (3) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb der Arbeits- platzgrenzwerte entwickeln. (4) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder anderer begaster Transportbehälter keine sachkundige Person zur Verfügung, so dürfen sie nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden, die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder anderen Personen zu ermitteln und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen. 4.4.5 B e g a s u n g a u f S c h i f f e n i m H a f e n u n d w ä h r e n d d e r B e f ö r d e r u n g (1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit der Besatzung und anderer Personen wäh- rend der Liegezeit im Hafen und auch während eines Transits hinreichend gewährleistet ist. Neben den begasungs- spezifischen Regelungen dieses Anhangs sind hierzu die international geltenden Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen zu beach- ten. (2) Die verantwortliche Person hat der Kapitänin oder dem Kapitän des Schiffs nach angemessener Begasungs- zeit und vor Verlassen des Hafens schriftlich mitzuteilen, 1. welche Räume begast wurden und welche weiteren Räume während der Beförderung nicht betreten werden dürfen, 2. welche zur Durchführung der Begasung erforderlichen technischen Änderungen am Schiff vorgenommen wur- den, 3. dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind und 4. dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume von Begasungsmitteln frei sind. (3) Nummer 4.4.4 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume mindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen. (5) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffs über die Art und den Zeitpunkt der Begasung zu unterrichten sowie darüber, welche Räume und Transportbehälter begast worden sind.

4.4.6 S t e r i l i s a t o r e n u n d S t e r i l i s a t i o n s k a m m e r n
(1) Begasungen in Sterilisatoren und Sterilisationskammern sind nur zulässig, wenn diese
1. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, ausgenommen Begasun-
gen in vollautomatischen Sterilisatoren in Arbeitsbereichen der Sterilgutversorgung,
2. auf ihre Gasdichtheit vor jeder Begasung überprüft werden und die Gasdichtheit überwacht wird und
3. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können.
(2) Wenn keine vollautomatische Drucksteuerung und Drucküberwachung sichergestellt ist, dürfen Sterilisatoren
und Sterilisationskammern nur mit Normal- oder Unterdruck betrieben werden.
(3) Die Überprüfung und Überwachung der Gasdichtheit von Sterilisationskammern ist zu dokumentieren.
Nummer 5
Ammoniumnitrat
5.1 Anwendungsbereich
(1) Nummer 5 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von
1. Ammoniumnitrat,
2. ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen.
(2) Nummer 5 gilt nicht für
1. Zubereitungen mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat bis zu 10 Prozent,
2. Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppen A und E in Mengen bis zu 100 Kilo-
gramm,
3. ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppen B, C und D in Mengen bis zu 1 Tonne,
4. Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die auf Grund ihrer Eigenschaften dem Spreng-
stoffgesetz unterliegen.
5.2 Begriffsbestimmungen
Ammoniumnitrat und die Zubereitungen werden in folgende Gruppen eingeteilt:
1. Gruppe A:
Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die zur detonativen Reaktion fähig sind oder die
nach Nummer 5.3 Absatz 7 Tabelle 1 hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen A I, A II, A III
oder A IV zugeordnet sind;
2. Gruppe B:
ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung
fähig sind;
3. Gruppe C:
ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zer-
setzung noch zur detonativen Reaktion fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln;
4. Gruppe D:
ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem
Zustand unter Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Reaktion fähig sind;
5. Gruppe E:
ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die
Herstellung von Sprengstoffen dienen.
5.3 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der in Nummer 5.2 genannten Gruppen gilt
Nummer 5.4.
(2) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppen A, B, C oder E müssen in ihren
Bestandteilen fein verteilt und innig gemischt sein und dürfen sich während der Lagerung, Beförderung oder
Abfüllung nicht entmischen.
(3) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel in Abmischungen als Stickstoff-Kalium- oder Stickstoff-Phosphor-
Kalium-Düngemittel (NK- oder NPK-Bulk Blends) müssen nach den Vorschriften der Gruppe B oder nur nach
Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit gelagert werden. Werden bei der Abmischung Düngemittel der Gruppe A
verwendet, muss die Lagerung nach den Vorschriften der Gruppe A oder ebenfalls nach Maßgabe der festgestell-
ten Gefährlichkeit erfolgen.
(4) Als Ammoniumnitrat gelten alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist.
(5) Der Massenanteil an verbrennlichen Bestandteilen ist bei ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen der Unter-
gruppe B II aus Absatz 7 Tabelle 1 unbeschränkt, bei Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen
der Untergruppe A I nach Absatz 7 Tabelle 1 auf bis zu 0,2 Prozent und bei ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen

aller übrigen Untergruppen nach Absatz 7 Tabelle 1 der Gruppen A,
B, C und D auf bis zu 0,4 Prozent beschränkt.
(6) Als verbrennlicher Bestandteil bei Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen der Unter-
gruppe A I nach Absatz 7 Tabelle 1 gilt der Kohlenstoff, soweit es sich um organische Stoffe handelt.
(7) Inerte Stoffe im Sinne von Nummer 5 sind Stoffe, die die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen
eine einwirkende Detonation nicht erhöhen. Im Zweifelsfall ist dies durch ein Gutachten der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung nachzuweisen.
Tabelle 1
Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat und
ammoniumnitrathaltige Zubereitungen für die Zuordnung zu
Massenanteil an
Unter-
Ammoniumnitrat Andere Bestandteile
gruppen
in Prozent (%)
AI ≥ 90 Chloridgehalt ≤ 0,02 %
Inerte Stoffe ≤ 10 %
A II > 80 bis < 90 Kalkstein, Dolomit oder
Calciumcarbonat < 20 %
A III > 45 bis < 70 Ammoniumsulfat
A IV > 70 bis < 90 Kaliumsalze, Phosphate in
NP-, NK- oder NPK- Dün-
gern, Sulfate in N-Düngern;
inerte Stoffe
BI ≤ 70 Kaliumsalze, Phosphate,
inerte Stoffe und andere
Ammoniumsalze in NK- oder
NPK-Düngern
B II ≤ 45 Überschüssige Nitrate
≤ 10 %
CI ≤ 80 Kalkstein, Dolomit oder
Calciumcarbonat ≥ 20 %
C II ≤ 70 Inerte Stoffe
C III ≤ 45 Phosphate und andere Am-
moniumsalze in NP-Düngern
einer der Gruppen nach Nummer 5.2
Besondere Bestimmungen
Keine weiteren Ammoniumsalze sind erlaubt.
Inerte Stoffe sind erlaubt.
Bei einem Massenanteil von mehr als 45 %
Ammoniumnitrat darf der Massenanteil von Am-
moniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen zu-
sammen nicht mehr als 70 % betragen.
Unbeschränkter Gehalt an verbrennlichen Be-
standteilen; über den Gehalt an Ammoniumnitrat
hinausgehende überschüssige Nitrate werden als
Kaliumnitrat berechnet.
Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat mit
minimaler Reinheit von 90 %.
> 45 bis < 70 Phosphate und andere Am- Der Massenanteil an Ammoniumnitrat und ande-
moniumsalze in NP-Düngern ren Ammoniumsalzen darf zusammen 70 % nicht
übersteigen.
C IV ≤ 45 Ammoniumsulfat
DI ≤ 45 Harnstoff, Wasser
D II ≤ 45 Überschüssige Nitrate
≤ 10 %, Kaliumsalze, Phos-
phate und andere Ammoni-
umsalze in NP-, NK- oder
NPK-Düngern; Wasser
D III ≤ 70 Ammoniak, Wasser
D IV > 70 bis ≤ 93 Wasser
E > 60 bis ≤ 85 ≥ 5 % bis ≤ 30 % Wasser,
≥ 2 % bis ≤ 8 % verbrenn-
liche Bestandteile, ≥ 0,5 %
bis ≤ 4 % Emulgator
(8) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die
menzusammensetzungen und Grenzen innerhalb der Gruppen A, B, C, D
Voraussetzungen der Absätze 2 und 5 nicht entsprechen, dürfen nur
Inerte Stoffe sind erlaubt.
In wässriger Lösung.
In wässriger Lösung oder Suspension. Über-
schüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat be-
rechnet. Der Grenzgehalt aus Spalte 2 darf sowohl
in der flüssigen als auch bei Suspensionen in der
festen Phase nicht überschritten werden.
In wässriger Lösung.
In wässriger Lösung.
Anorganische Salze; Zusätze.
den in Absatz 7 Tabelle 1 festgelegten Rah-
oder E nicht zuzuordnen sind oder den
nach Vorliegen eines Gutachtens der Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung über ihre Gefährlichkeit und nach Maßgabe der darin festgelegten
Anforderungen gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert
werden.
(9) Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe B können nach den für die Gruppe C geltenden Vorschrif-
ten gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden, wenn diese Zubereitungen nach einem Gutachten

der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung frei von den Gefahren einer selbstunterhaltenden fortschrei-
tenden thermischen Zersetzung sind.
(10) Bei Zuordnung von Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen nach den Absätzen 3, 8
oder 9 ist die Kennzeichnung der Gruppe entsprechend dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung vorzunehmen.
5.4 Vorsorgemaßnahmen
5.4.1 G r u n d m a ß n a h m e n b e i d e r L a g e r u n g v o n S t o f f e n u n d Z u b e r e i t u n g e n d e r i n N u m -
mer 5.2 genannten Gruppen
Bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A, B, C, D und E sind folgende Schutzmaßnah-
men zu ergreifen:
1. Schutz gegen Witterungseinflüsse,
2. Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung,
3. Schutz vor unbefugtem Zugang,
4. Brandschutz,
5. Schutz vor unzulässiger Beanspruchung.
5.4.2 Z u s ä t z l i c h e M a ß n a h m e n f ü r S t o f f e u n d Z u b e r e i t u n g e n d e r G r u p p e n u n d U n t e r -
gruppen A, D IV und E
5.4.2.1 Allgemeine Maßnahmen
(1) Ausgelaufene oder verschüttete Stoffe und Zubereitungen und verunreinigte Stoffe und Zubereitungen müs-
sen unmittelbar verbraucht oder gefahrlos beseitigt werden.
(2) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur verpackt gelagert und befördert werden.
(3) Im Lagerraum oder in einem Umkreis von 10 Metern um den Ort der Lagerung von Stoffen und Zubereitun-
gen der Gruppe A dürfen keine brennbaren Materialien gelagert werden.
(4) Zubereitungen der Gruppen und Untergruppen D IV und E sind vor thermischer Zersetzung zu schützen.
5.4.2.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von Mengen über 1 Tonne
(1) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 1 Tonne dürfen nur in geeigneten Gebäuden
mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach dem Stand der Technik gelagert werden.
(2) Zubereitungen der Gruppen und Untergruppen D IV und E in Mengen von mehr als 1 Tonne dürfen nur in
geeigneten Lagerbehältern mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach dem Stand der Technik gelagert
werden.
(3) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A und Zubereitungen der Gruppe E sind vor der Lagerung in
Teilmengen von bis zu 25 Tonnen zu unterteilen.
(4) Teilmengen bis zu 25 Tonnen von Stoffen und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur gelagert werden, wenn
sie
1. voneinander durch Wände aus Mauerziegeln oder Wandbausteinen ähnlicher Festigkeit oder aus Beton getrennt
werden, deren Zwischenraum mit nicht brennbaren Stoffen voll ausgefüllt ist, und wenn die Wände einschließ-
lich des Zwischenraums eine Mindestdicke d aufweisen, die sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach
folgender Beziehung errechnet:
d = 0,1 M1/3 mit d in „Meter“ und M in „Kilogramm“,
2. in Fällen, in denen die Trennwände nicht bis zur Decke reichen, nur bis zu einer Höhe von 1 Meter unterhalb der
Wandhöhe gelagert werden.
(5) Der Ort der Lagerung muss zu Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, einen
Mindestabstand (Schutzabstand) E haben, der sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach folgender Beziehung
errechnet:
E = 11 M1/3 mit E in „Meter“ und M in „Kilogramm“.
Für Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie auch Wohnzwecken dienen.
(6) Der Schutzabstand zu öffentlichen Verkehrswegen beträgt zwei Drittel des Abstands nach Absatz 5.
(7) Abweichend von den Absätzen 5 und 6 beträgt für Lagermengen bis zu 3 Tonnen der Schutzabstand zu
bewohnten Gebäuden und zu öffentlichen Verkehrswegen mindestens 50 Meter.

5.4.2.3 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen
(1) Wer beabsichtigt, Stoffe und Zubereitungen der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E in Mengen von
mehr als 25 Tonnen zu lagern, hat dies spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich an-
zuzeigen.
(2) Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Anzeigepflichtigen,
2. Art und Höchstmenge der zu lagernden Stoffe oder Zubereitungen,
3. eine Beschreibung der Bauart und Einrichtung des Lagers mit Grundrissen und Schnitten,
4. einen Lageplan, aus dem die Lage zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen im Umkreis von 350 Metern
ersichtlich ist,
5. welche der im Lageplan nach Ziffer 4 eingezeichneten Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder
zu Wohnzwecken dienen.
(3) Änderungen bezüglich der Angaben nach Absatz 2 sind vom Arbeitgeber der zuständigen Behörde unver-
züglich anzuzeigen.
(4) In Lagergebäuden für Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen Räume nicht zum dauernden Aufenthalt
von Personen, ausgenommen von Aufsichts- und Bedienungspersonal, dienen.
(5) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur in eingeschossigen Gebäuden gelagert werden.
5.4.3 Z u s ä t z l i c h e M a ß n a h m e n f ü r Z u b e r e i t u n g e n d e r G r u p p e B
5.4.3.1 Allgemeine Maßnahmen
Feuerstätten und sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.
5.4.3.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen
(1) Die Temperatur der Zubereitungen darf bei der Einlagerung 70 Grad Celsius nicht überschreiten.
(2) Fördermittel und ihre baulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein oder so betrieben werden, dass
entstehende Wärme keine Zersetzung des Lagerguts einleiten kann.
5.4.3.3 Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Zubereitungen über 1 500 Tonnen oder für ausschließlich ver-
packte Zubereitungen über 3 000 Tonnen
(1) Die Zubereitungen sind in Teilmengen von jeweils höchstens 3 000 Tonnen zu unterteilen. Die Unterteilung
kann durch feuerbeständige Zwischenwände, durch Haufwerke aus nicht brennbarem Lagergut oder durch einen
jederzeit freizuhaltenden Zwischenraum von mindestens 2,50 Metern Breite vorgenommen werden. Reichen die
Zwischenwände nicht bis zur Decke, so darf das Lagergut nur bis zu einer Höhe von 1 Meter unterhalb der
Wandhöhe aufgeschüttet werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig
1. geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sind,
2. Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht,
3. eine jederzeit einsatzbereite Werkfeuerwehr vorhanden ist,
4. das ins Lager gelangende Lagergut abgesiebt wird und
5. die Luft im Lagerraum und in den unterhalb der Lagerfläche befindlichen Ausspeicherkanälen fortlaufend über-
wacht wird.
5.4.4 S i c h e r h e i t s t e c h n i s c h e M a ß n a h m e n f ü r Z u b e r e i t u n g e n d e r G r u p p e D
Die Zubereitungen sind vor Austrocknung zu bewahren.
5.5 Erleichternde Bestimmungen
5.5.1 E r l e i c h t e r n d e B e s t i m m u n g e n f ü r b e s t i m m t e S t o f f e u n d Z u b e r e i t u n g e n
Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I und A II sowie Zubereitungen mit inerten Stoffen der Unter-
gruppe A IV und der Gruppe E können
1. abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 3 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 Tonnen unterteilt werden
und
2. abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6 mit einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten
Werts entspricht, gelagert werden.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
fung, dass die Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV die Beschaffenheitsanforderungen des
Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober
2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1020/2009
(ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 7) geändert worden ist, erfüllen und Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht
detonationsfähig sind.

5.5.2 E r l e i c h t e r n d e B e s t i m m u n g e n f ü r a m m o n i u m n i t r a t - u n d s p r e n g s t o f f h e r s t e l l e n d e
Betriebe
Für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
1. sind Nummer 5.4.2.1 Absatz 2 und Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 bis 3 für Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A
nicht anzuwenden;
2. gilt ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6.
5.6 Ausnahmen
Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 durch die zuständige Behörde von den in den in Nummer 5.4.2 genannten
Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E ergehen im Benehmen mit
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.

Anhang II
(zu § 16 Absatz 2)
Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
Inhaltsübersicht
Nummer 1 Asbest
Nummer 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nummer 3 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
Nummer 4 Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
Nummer 5 Biopersistente Fasern
Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
Nummer 1
Asbest
(1) Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen
Erzeugnissen sind verboten. Satz 1 gilt nicht für
1. Abbrucharbeiten,
2. Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von
Asbestprodukten führen, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind. Zu den Verfahren, die zum verbotenen Abtrag von
asbesthaltigen Oberflächen führen, zählen insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren.
Zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten
an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschich-
teten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen. Die weitere Verwendung von bei Arbeiten anfallenden as-
besthaltigen Gegenständen und Materialien zu anderen Zwecken als der Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung
ist verboten.
(2) Die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden
mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen, die Asbest mit einem
Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent enthalten, ist verboten.
(3) Asbesthaltige Abfälle sind zu versehen mit der genannten Kennzeichnung in Artikel 67 in Verbindung mit
Anhang XVII Nummer 6 Spalte 2 Ziffer 3 sowie Anlage 7 dieses Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für private Haushalte.
Nummer 2
2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
(1) Folgende Stoffe sowie Zubereitungen, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent
enthalten, dürfen nicht hergestellt werden:
1. 2-Naphthylamin und seine Salze,
2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze,
3. Benzidin und seine Salze und
4. 4-Nitrobiphenyl.
(2) Das Herstellungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaft-
liche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.
Nummer 3
P e n t a c hl o r p h e no l u n d s e i n e Ve r b i n d u ng e n
(1) Über das Verwendungsverbot nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 22 der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 hinaus dürfen solche Erzeugnisse nicht verwendet werden, die mit einer Zubereitung behandelt
worden sind, die Pentachlorphenol, Pentachlorphenolnatrium oder eine der übrigen Pentachlorphenolverbindun-
gen enthält und deren von der Behandlung erfasste Teile mehr als 5 Milligramm pro Kilogramm dieser Stoffe
enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor dem 23. De-
zember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Pentachlorphenol, Pentachlorphenolnatrium oder eine der
übrigen Pentachlorphenolverbindungen enthalten. Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet tritt
an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302),
die zuletzt durch Artikel 2a der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, verwertet
wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.
Nummer 4
Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
(1) Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, dürfen nicht
verwendet werden.
(2) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass den verwendeten
Kühlschmierstoffen keine nitrosierenden Stoffe zugesetzt worden sind.
(3) Korrosionsschutzmittel, die gleichzeitig nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen, beispielsweise Nitrit,
und sekundäre Amine, einschließlich verkappter sekundärer Amine, enthalten, dürfen nicht verwendet werden.
Ausgenommen sind sekundäre Amine, deren zugehörige N-Nitrosamine nachweislich keine krebserzeugenden
Stoffe der Kategorie 1 oder 2 sind.
(4) Wassermischbare und wassergemischte Korrosionsschutzmittel, die im Anlieferzustand nitrosierende Agen-
zien oder deren Vorstufen, beispielsweise Nitrit, enthalten, dürfen nicht verwendet werden.
(5) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass die eingesetzten
Korrosionsschutzmittel den Anforderungen der Absätze 3 und 4 entsprechen.
Nummer 5
Biopersistente Fasern
(1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe dürfen weder für die Wärme- und Schalldämmung im Hochbau,
einschließlich technischer Isolierungen, noch für Lüftungsanlagen hergestellt oder verwendet werden:
1. künstliche Mineralfasern (künstlich hergestellte ungerichtete glasige [Silikat-]Fasern mit einem Massengehalt
von in der Summe über 18 Prozent der Oxide von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium),
2. Zubereitungen und Erzeugnisse, die künstliche Mineralfasern mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als
0,1 Prozent enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die künstlichen Mineralfasern eines der folgenden Kriterien erfüllen:
1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität ergeben,
2. die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 Milligramm einer Fasersuspension für Fasern mit einer
Länge von mehr als 5 Mikrometer, einem Durchmesser von weniger als 3 Mikrometer und einem Länge-zu-
Durchmesser-Verhältnis von größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens 40 Tage,
3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in Prozent)
der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in Prozent)
von Aluminiumoxid ergibt, ist bei künstlichen Mineralfasern mindestens 40,
4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die
a) eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine
Halbwertzeit nach den unter Ziffer 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder
b) eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den
unter Ziffer 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen.
(3) Spritzverfahren, bei denen krebserzeugende Mineralfasern verwendet werden, sind verboten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.
Nummer 6
Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
(1) Die folgenden Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:
1. 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,
2. Bis(chlormethyl)ether,
3. Cadmiumchlorid (in einatembarer Form),
4. Chlormethyl-methylether,
5. Dimethylcarbamoylchlorid,
6. Hexamethylphosphorsäuretriamid,
7. 1,3-Propansulton,
8. N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche N-Nitrosaminverbindungen, bei denen sich in entsprechen-
den Prüfungen kein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen ergeben hat,
9. Tetranitromethan,

10. 1,2,3-Trichlorpropan sowie 11. Dimethyl- und Diethylsulfat. (2) Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.

Artikel 2
Änderung der
Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
2002 (BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 1 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
b) Nummer 6 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Allgemeine Anforderungen
(1) Explosionsgefährliche Stoffe sind nach den
Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und
im Übrigen nach dem Stand der Technik, den sons-
tigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen
sowie den allgemein anerkannten Regeln der Si-
cherheitstechnik aufzubewahren.
(2) Von den nach § 6 Absatz 4 des Sprengstoff-
gesetzes bekannt gemachten Regeln und Erkennt-
nissen kann abgewichen werden, wenn durch an-
dere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer
Weise der Schutz von Leben, Gesundheit und
Sachgütern Beschäftigter und Dritter gewährleistet
ist. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen
nachzuweisen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„das Bruttogewicht“ durch die Wörter „die Brut-
tomasse“ und die Wörter „das Nettogewicht“
durch die Wörter „die Masse“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „das Wehrwissen-
schaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Be-
triebsstoffe (Wehrwissenschaftliches Institut)“
durch die Wörter „die zuständige Stelle der Bun-
deswehr“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Wehrwis-
senschaftlichen Institut“ durch die Wörter „von
der zuständigen Stelle der Bundeswehr“ ersetzt.
5. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu Nummer 1.5 werden
folgende Angaben zu den Nummern 1.6
und 1.7 eingefügt:
„1.6 Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
1.7 Nettomasse“.
bb) Die bisherigen Angaben zu den Nummern
1.6 bis 1.13 werden die Angaben zu den
Nummern 1.8 bis 1.15.
cc) Nach der neuen Angabe zu Nummer 1.15
wird die folgende Angabe zu Nummer 1.16
eingefügt:
„1.16 Zündstoffe“.
dd) Nach der Angabe zu Nummer 2.7 wird fol-
gende Angabe zu Nummer 2.8 eingefügt:
„2.8 Fundmunition und sprengkräftige
Kriegswaffen“.
ee) Im Anlagenverzeichnis werden der Angabe
„Anlage 6 Aufbewahrung kleiner Mengen“
die Wörter „im gewerblichen Bereich“ ange-
fügt sowie die Angabe „Anlage 6a Aufbe-
wahrung kleiner Mengen“ durch die Angabe
„Anlage 7 Aufbewahrung kleiner Mengen im
nicht gewerblichen Bereich“ ersetzt.
b) In Nummer 1.1 wird das Wort „Zündstoffe“ durch
das Wort „Zündmittel“ ersetzt.
c) In Nummer 1.3 Satz 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Menge“ durch das Wort „Nettomasse“ er-
setzt.
d) Nach Nummer 1.5 werden folgende Nummern
1.6 und 1.7 eingefügt:
„1.6 Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
Masse der Explosivstoffe (einschließlich
der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren
Umhüllung und Verpackung.
1.7 Nettomasse
Masse der sonstigen explosionsgefähr-
lichen Stoffe (einschließlich der Phlegmati-
sierungsmittel) ohne deren Umhüllung und
Verpackung.“
e) Die bisherigen Nummern 1.6 bis 1.13 werden die
Nummern 1.8 bis 1.15.
f) Nach der neuen Nummer 1.15 wird folgende
Nummer 1.16 eingefügt:
„1.16 Zündstoffe
Stoffe, die bei Auslösung einer chemi-
schen Reaktion schon in kleinen Massen
detonieren.“
g) In Nummer 2.1.1 Satz 4 wird das Wort „Explosiv-
stoffmenge“ durch das Wort „Nettoexplosiv-
stoffmasse“ ersetzt.
h) Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „oder Gegen-
ständen über 60 mm Durchmesser (großkali-
brigen Gegenständen)“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Explosivstoffe, die nach gefahrgutrecht-
lichen Vorschriften der Unterklasse 1.5 zuge-
ordnet sind, sind als Explosivstoffe der La-
gergruppe 1.1 zu behandeln.“
i) Nummer 2.1.3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 7 werden die Wörter „oder Gegen-
ständen über 60 mm Durchmesser (großka-
librigen Gegenständen)“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Explosivstoffe, die nach gefahrgutrecht-
lichen Vorschriften der Unterklasse 1.6 zu-
geordnet sind, sind als Explosivstoffe der
Lagergruppe 1.2 zu behandeln.“

j) Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Berechnung der Schutz- und
Sicherheitsabstände wird die Nettoexplosiv-
stoffmasse zugrunde gelegt.“
bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird das Wort „Gesamt-
menge“ durch die Wörter „Summe der
Nettoexplosivstoffmassen“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Mengen“
durch das Wort „Nettoexplosivstoff-
massen“ ersetzt.
k) Nummer 2.2.5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „spreng-
kräftige“ gestrichen.
bb) In Absatz 4 erster Spiegelstrich werden die
Wörter „Klassen I und II“ durch die Wörter
„Kategorien 1 und 2“ ersetzt.
l) Nummer 2.3.1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Lagerbelegung darf höchstens 1 000 kg
NEM betragen.“
bb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt ge-
fasst:
„(3) Werden im Lager auch Zündmittel gela-
gert, muss für diese ein Fach vorhanden
sein, das durch eine Trennwand abgeteilt ist
und über eine eigene Schließvorrichtung ver-
fügt. Die Abtrennung muss so beschaffen
sein, dass die Übertragung einer Detonation
der Zündmittel auf die anderen Explosiv-
stoffe verhindert wird.
(4) In dem Fach nach Absatz 3 darf die
Nettoexplosivstoffmasse aller Zündmittel
höchstens 4 kg betragen. Die Nettoexplosiv-
stoffmasse des einzelnen Zündmittels darf
5 g nicht übersteigen.“
m) Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Lagermenge“ durch das Wort „Lager-
belegung“ ersetzt und nach der Angabe „kg“
die Angabe „NEM“ eingefügt.
bb) In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „Gegenstände mit Zündstoff“ durch
das Wort „Zündmittel“ ersetzt.
cc) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) In einem Fach oder einer Nische nach
Absatz 6 darf die Nettoexplosivstoffmasse
aller Zündmittel höchstens 10 kg betragen.
Für mehr als 10 kg ist eine besondere Kam-
mer erforderlich. Die Nettoexplosivstoff-
masse des einzelnen Zündmittels darf 5 g
nicht übersteigen.“
n) In Nummer 2.5.1 werden die Wörter „sprengkräf-
tige Gegenstände“ durch das Wort „Zündmittel“
ersetzt.
o) Nummer 2.5.2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Auf der Außenseite der Innentür oder, sofern
nur eine Tür vorhanden ist, auf deren Innenseite
sind deutlich lesbare und dauerhafte Aufschrif-
ten anzubringen, aus denen die Lagergruppen,
die Verträglichkeitsgruppen und die maximal
zulässigen Nettoexplosivstoffmassen der zu la-
gernden Explosivstoffe hervorgehen.“
p) In Nummer 2.6.1 werden die Wörter „sprengkräf-
tige Gegenstände“ durch das Wort „Zündmittel“
ersetzt.
q) Nummer 2.7 wird durch folgende Nummern 2.7
bis 2.8 ersetzt:
„2.7 Zusammenlagerung
(1) Explosivstoffe werden hinsichtlich ihrer
Verträglichkeit bei der Zusammenlagerung
in Verträglichkeitsgruppen nach Anlage 5
eingeteilt.
(2) Explosivstoffe dürfen gemäß nachfol-
gender Tabelle zusammen in einem Raum
gelagert werden:
Ver-
träg-
lich-
A B C D E F G H J L N S
keits-
grup-
pe
A x
B x x
a)
C x x x x x
b)
a)
D x x x x x
b)
a)
E x x x x x
b)
F x x
G x x x x x
H x x
J x x
L c)
a) a) a)
N a) x
b) b) b)
S x x x x x x x x x x
Es bedeutet:
1. mit „X“ gekennzeichnete Kombinatio-
nen: Eine Zusammenlagerung ist zuläs-
sig;
2. mit „a)“ gekennzeichnete Kombinatio-
nen: Verschiedene Arten von Gegen-
ständen, die nach gefahrgutrechtlichen
Vorschriften der Klassifizierung 1.6N
entsprechen, dürfen nur als Gegen-
stände der Lagergruppen 1.2 zusam-
men gelagert werden, wenn durch Prü-
fungen oder Analogieschluss nachge-
wiesen ist, dass keine zusätzliche Deto-
nationsgefahr durch Übertragung zwi-
schen den Gegenständen besteht; an-
dernfalls sind sie als Gegenstände der
Lagergruppe 1.1 zu behandeln;

3. mit „b)“ gekennzeichnete Kombinatio-
nen: Wenn Gegenstände der Verträg-
lichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Ge-
genständen der Verträglichkeitsgruppen
C, D oder E zusammen gelagert werden,
sind die Gegenstände der Verträglich-
keitsgruppe N so zu behandeln, als hät-
ten sie die Eigenschaften der Verträg-
lichkeitsgruppe D;
4. mit „c)“ gekennzeichnete Kombinatio-
nen: Explosivstoffe der Verträglichkeits-
gruppe L dürfen mit Packstücken mit
gleichartigen Explosivstoffen dieser Ver-
träglichkeitsgruppe zusammen gelagert
werden.
(3) Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen
Materialien zusammen gelagert werden,
die zu einer Gefahrenerhöhung beitragen.
2.8 Fundmunition und sprengkräftige Kriegs-
waffen
Die Nummern 2.1 bis 2.7 sind auch auf
Fundmunition und sprengkräftige Kriegs-
waffen anzuwenden.“
r) Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 werden die Wörter „das Nettoge-
wicht“ durch die Wörter „die Nettomasse“
ersetzt und die Wörter „(einschließlich
Phlegmatisierungsmittel)“ gestrichen.
bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird das Wort „Gesamtmen-
ge“ durch die Wörter „Summe der Net-
tomassen“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Mengen“
durch das Wort „Nettomassen“ ersetzt.
s) Nummer 3.3.1 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Im Lagerbereich sind deutlich lesbare und
dauerhafte Aufschriften anzubringen, aus denen
die Lagergruppen und die maximal zulässigen
Nettomassen der zu lagernden Stoffe hervorge-
hen.“
t) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Explosivstoffe und sonstige explo-
sionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu
den in den Anlagen 6 und 7 festgeleg-
ten Nettoexplosivstoffmassen oder
Nettomassen (kleine Mengen) unter
Beachtung der folgenden Anforderun-
gen außerhalb eines genehmigten La-
gers aufbewahrt werden.“
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Menge“ durch
das Wort „Masse“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlagen 6
und 6a“ durch die Angabe „Anlagen 6 und 7“
ersetzt.
u) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„(1) Sollen Explosivstoffe und sonstige ex-
plosionsgefährliche Stoffe, die in verschie-
denen Zeilen der Tabellen der Anlage 6 oder
Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam in
einem Raum aufbewahrt werden, so gilt als
maximal zulässige Gesamtbelegung für die-
sen Raum die jeweils kleinste maximal zu-
lässige Nettoexplosivstoffmasse oder Netto-
masse der betreffenden Zeilen. Abweichend
von Satz 1 dürfen die Sprengstoffe und
Sprengschnüre, die in Zeile 1 der Tabellen
der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind,
gemeinsam mit den Zündmitteln, die in
Zeile 8 der Tabellen aufgeführt sind, bis zu
den dort jeweils aufgeführten maximal zuläs-
sigen Nettoexplosivstoffmassen aufbewahrt
werden, wenn die Zündmittel in Behältnissen
aufbewahrt werden, die die Übertragung ei-
ner Detonation von den Zündmitteln auf die
Explosivstoffe verhindern.
(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbe-
wahrungsorte gleicher Art vorhanden oder
wird das Gebäude von mehreren Unterneh-
men gleichzeitig genutzt, findet Nummer 4.1
Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine An-
wendung für pyrotechnische Gegenstände
der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6, wenn
die Aufbewahrungsorte in verschiedenen
Brandabschnitten liegen. Für pyrotechnische
Gegenstände der Kategorie 2 der Lager-
gruppe 1.4 in der Anlage 6 gilt dies nur für
den Zeitraum Oktober bis einschließlich
März.“
bb) In Absatz 6 werden die Wörter „mit Aus-
nahme des Absatzes 5“ gestrichen.
cc) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
„(14) Behältnisse müssen außen mit dem
Gefahrenpiktogramm „GHS01“ nach Arti-
kel 19 i. V. m. Anhang V Nummer 1.1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezem-
ber 2008 jeweils in der aktuellen Fassung
gekennzeichnet sein. Bis zum 31. Mai 2015
kann das Behältnis stattdessen mit dem Ge-
fahrensymbol „E“ nach Anhang II der Richt-
linie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 jeweils
in der aktuellen Fassung gekennzeichnet
sein. Das Gefahrenpiktogramm beziehungs-
weise Gefahrensymbol muss dauerhaft und
sichtbar sein.“
v) In Nummer 4.3 Absatz 4 werden die Wörter „zu-
lässige Gesamtmenge“ durch die Wörter „maxi-
mal zulässige Gesamtbelegung“ und die Wörter
„Anlage 6 jeweils zulässige Menge“ durch die
Wörter „den Anlagen 6 und 7 maximal zulässige
Nettomasse“ ersetzt.
6. Anlage 1 zum Anhang wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„unterirdisch sowie in oder“ gestrichen.
b) Die Nummern 2.1 bis 2.3 werden wie folgt ge-
fasst:

„2.1 Lagergruppe 1.1
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der La-
gergruppe 1.1 muss ein Schutzabstand
eingehalten werden. Der Schutzabstand
wird berechnet
1. zu Wohnbereichen nach der Formel
E = 22 x M1/3*);
besteht eine zusätzliche Gefährdung
durch schwere Sprengstücke, ist jedoch
ein Mindestabstand von 275 m einzu-
halten;
2. zu Verkehrswegen nach der Formel
E = 15 x M1/3*);
besteht eine zusätzliche Gefährdung
durch schwere Sprengstücke, ist jedoch
ein Mindestabstand von 180 m einzu-
halten.
(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen
können bei Stoffen der Lagergruppe 1.1
bei einer Lagerbelegung bis zu 4 000 kg
NEM die in Absatz 1 angegebenen Ab-
stände um 20 Prozent verringert werden.
2.2 Lagergruppe 1.2
Für Lager mit Explosivstoffen der Lager-
gruppe 1.2 muss ein Schutzabstand ein-
gehalten werden. Der Schutzabstand wird
berechnet:
1. zu Wohnbereichen
a) nach der Formel
E = 58 x M1/6*);
es ist jedoch ein Mindestabstand von
90 m einzuhalten;
b) nach der Formel
E = 76 x M1/6*)
bei starkmanteligen Gegenständen,
durch die eine zusätzliche Gefähr-
dung durch schwere Sprengstücke
gegeben ist; es ist jedoch ein Min-
destabstand von 135 m einzuhalten;
2. zu Verkehrswegen
a) nach der Formel
E = 39 x M1/6*);
es ist jedoch ein Mindestabstand von
60 m einzuhalten;
b) nach der Formel
E = 51 x M1/6*)
bei starkmanteligen Gegenständen,
durch die eine zusätzliche Gefähr-
dung durch schwere Sprengstücke
gegeben ist; es ist jedoch ein Min-
destabstand von 90 m einzuhalten.
2.3 Lagergruppe 1.3
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der La-
gergruppe 1.3 muss ein Schutzabstand
eingehalten werden. Der Schutzabstand
berechnet sich
1. zu Wohnbereichen nach der Formel
E = 6,4 x M1/3*);
es ist jedoch ein Mindestabstand von
60 m einzuhalten;
2. zu Verkehrswegen nach der Formel
E = 4,3 x M1/3*);
es ist jedoch ein Mindestabstand von
40 m einzuhalten.
(2) Bei einer Lagerbelegung bis 100 kg
NEM ist ein Schutzabstand nicht erforder-
lich. Durch bauliche Maßnahmen muss je-
doch sichergestellt sein, dass keine Wir-
kung nach außen oder nur in ungefährli-
cher Richtung auftritt.
(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen
getroffen, kann bei einer Lagerbelegung
über 100 kg NEM der Schutzabstand in
der geschützten Wirkungsrichtung teil-
weise oder ganz entfallen. Das Gleiche gilt,
sofern das Brandverhalten der verpackten
Explosivstoffe dies rechtfertigt.
(4) Werden Explosivstoffe der Lagergrup-
pe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzün-
dung mit einer Explosion zu rechnen ist, so
gelten für diese Lager die Schutzabstände
der Lagergruppe 1.1.“
c) Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:
aa) In Absatz 1 werden das Wort „Lagermenge“
durch das Wort „Lagerbelegung“ ersetzt und
nach der Angabe „kg“ die Angabe „NEM“
eingefügt.
bb) In Absatz 2 werden das Wort „Lagermengen“
durch die Wörter „einer Lagerbelegung“ er-
setzt, nach der Angabe „kg“ die Angabe
„NEM“ eingefügt und die Wörter „ , unab-
hängig von der Lagermenge,“ gestrichen.
cc) In Absatz 3 wird das Wort „Lagermengen“
durch die Wörter „einer Lagerbelegung“ er-
setzt und nach der Angabe „kg“ die Angabe
„NEM“ eingefügt.
d) Die Fußnote zu den Berechnungsformeln nach
den Nummern 2.1 bis 2.4 wird wie folgt gefasst:
„*) E = Abstand in Meter
M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm.“
7. Anlage 2 zum Anhang wird wie folgt geändert:
a) In der Fußnote zu Nummer 1.2 werden die Wör-
ter „M = Anzurechnende Explosivstoffmenge
bzw. Gesamtmenge“ durch die Angabe „M =
Nettoexplosivstoffmasse“ ersetzt.
b) In Nummer 2.3 wird das Wort „Explosivstoffmen-
gen“ durch das Wort „Nettoexplosivstoffmas-
sen“ ersetzt.
c) Die Tabellen 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„Tabelle 1
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
— k-Faktoren und Mindestabstände —
Gefährlicher Betriebsteil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen
keine schweren Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
und schwerer Dachausführung
und schwerer Dachausführung
und leichter Dachausführung
und leichter Dachausführung
oder schweren Wänden
oder schweren Wänden
oder schweren Wänden
oder schweren Wänden
Herstellung dienen
sonstige Gebäude
sonstige Gebäude
Gebäude, die der
erdüberdeckt
erdüberdeckt
Gefährdetes Objekt
ohne Wall*)
ohne Wall*)
(Akzeptor A)
mit Wall*)
mit Wall*)
mit Wall*)
mit Wall*)
Gefährdendes Objekt
(Donator D) A1 A2 A3 A4 A5 A6 A7 A8 A9 A 10 A 11
erdüberdeckt D1 2,5 3,0 3,5 4,0 0,8 2,5 3,0 4,0 4,0 8,0 8,0
(30 m)**) (30 m)**)
In Wirkungsrichtung
mit Wall*), 2,5 4,0 6,0 6,0 0,8 2,5 4,0 6,0 4,02) 8,0 8,0
schwere Dachausführung D2 (30 m)**) (30 m)**)
mit Wall*), D3 2,5 3,0 3,5 5,0 0,8 2,5 3,0 5,0 4,02) 8,0 8,0
leichte Dachausführung (30 m)**) (30 m)**)
ohne Wall*) D4 2,5 4,5 6,0 8,01) 0,8 2,5 4,0 8,01) 6,0 8,01) 8,01)
(30 m)**) (30 m)**) (30 m)**)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig
**) = Mindestabstände
1
) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.
2
) Ist der Donator ein Lager, gelten die k-Faktoren der Spalte A 4.
1681
Bemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1 000 kg NEM muss das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
Bei Lagermengen bis 1 000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).

Tabelle 2
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
— k-Faktoren und Mindestabstände —
Gebäude und Plätze mit
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen
schwere Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
und schwerer Dachausführung
und leichter Dachausführung
oder schweren Wänden
oder schweren Wänden
erdüberdeckt
Gefährdetes Objekt
ohne Wall*)
(Akzeptor A)
mit Wall*)
mit Wall*)
Gefährdendes Objekt
(Donator D) A1 A2 A3 A4
erdüberdeckt D1 2,5 3,0 3,5 4,0
In Wirkungsrichtung
mit Wall*), D2 2,5 4,0 6,0 6,0
schwere Dachausführung
mit Wall*), D3 2,5 4,0 6,01) 8,01)
leichte Dachausführung
ohne Wall*) D4 2,5 6,0 8,01) 8,01)
(180 m)**)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig
**) = Mindestabstände
1
) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.
2
) Ist der Donator ein Lager, gelten die k-Faktoren der Spalte A 4.
Bemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1 000 kg NEM muss das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten
Bei Lagermengen bis 1 000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).
1682
Gefährlicher Betriebsteil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Betriebsteil
Lager mit Explosivstoffen
und schwerer Dachausführung
und leichter Dachausführung
oder schweren Wänden
oder schweren Wänden
Herstellung dienen
sonstige Gebäude
sonstige Gebäude
Gebäude, die der
erdüberdeckt
ohne Wall*)
mit Wall*)
mit Wall*)
A5 A6 A7 A8 A9 A 10 A 11
0,8 2,5 3,0 4,0 8,0 8,0 8,0
(40 m)**) (40 m)**) (150 m)**)
0,8 3,0 4,0 6,01) 8,01) 8,01) 8,0
(40 m)**) (40 m)**) (150 m)**)
0,8 3,0 6,01) 8,01) 8,01) 8,01) 8,0
(40 m)**) (40 m)**) (150 m)**)
0,8 4,5 8,01) 8,01) 8,01) 8,01) 8,0
(180 m)**) (180 m)**) (180 m)**) (275 m)**)
Boden eingebaut sein.

Tabelle 3
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
— Mindestabstände —
Gebäude und Plätze mit
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen
keine schweren Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
und schwerer Dachausführung
und leichter Dachausführung
oder schweren Wänden
oder schweren Wänden
erdüberdeckt
Gefährdetes Objekt
ohne Wall*)
(Akzeptor A)
mit Wall*)
mit Wall*)
Gefährdendes Objekt
(Donator D) A1 A2 A3 A4
erdüberdeckt D1 (-)**) (-)**) (-)**) (-)**)
25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1)
In Wirkungsrichtung
mit Wall*), D2 (-)**) 15 m 15 m 15 m
schwere Dachausführung 25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1)
mit Wall*), D3 (-)**) 25 m 60 m 75 m
leichte Dachausführung 25 m1)
ohne Wall*) D4 (-)**) 25 m 75 m 90 m
25 m1)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig
**) = keine Abstandsregelung
1
) Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z. B. Raketen.
Gefährlicher Betriebsteil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Betriebsteil
Lager mit Explosivstoffen
und schwerer Dachausführung
und leichter Dachausführung
oder schweren Wänden
oder schweren Wänden
Herstellung dienen
sonstige Gebäude
sonstige Gebäude
Gebäude, die der
erdüberdeckt
ohne Wall*)
mit Wall*)
mit Wall*)
A5 A6 A7 A8 A9 A 10 A 11
(-)**) (-)**) (-)**) (-)**) 25 m 40 m 60 m
25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1)
(-)**) 10 m 15 m 15 m 25 m 40 m 60 m
25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1)
(-)**) 10 m 60 m 75 m 75 m 75 m 90 m
25 m1) 25 m1)
(-)**) 25 m 75 m 90 m 90 m 90 m 90 m
25 m1)
1683

Tabelle 4
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
— Mindestabstände —
Gebäude und Plätze mit
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen
schwere Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
und schwerer Dachausführung
und leichter Dachausführung
oder schweren Wänden
oder schweren Wänden
erdüberdeckt
Gefährdetes Objekt
ohne Wall*)
(Akzeptor A)
mit Wall*)
mit Wall*)
Gefährdendes Objekt
(Donator D) A1 A2 A3 A4
erdüberdeckt D1 (-)**) (-)**) (-)**) (-)**)
25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1)
In Wirkungsrichtung
mit Wall*), D2 (-)**) 15 m 40 m 40 m
schwere Dachausführung 25 m1) 25 m1)
mit Wall*), D3 (-)**) 25 m 100 m 135 m
leichte Dachausführung 25 m1)
ohne Wall*) D4 (-)**) 25 m 135 m 135 m
25 m1)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig
**) = keine Abstandsregelung
1
) Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z. B. Raketen.
1684
Gefährlicher Betriebsteil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Betriebsteil
Lager mit Explosivstoffen
und schwerer Dachausführung
und leichter Dachausführung
oder schweren Wänden
oder schweren Wänden
Herstellung dienen
sonstige Gebäude
sonstige Gebäude
Gebäude, die der
erdüberdeckt
ohne Wall*)
mit Wall*)
mit Wall*)
A5 A6 A7 A8 A9 A 10 A 11
(-)**) (-)**) (-)**) (-)**) 40 m 60 m 75 m
25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1)
(-)**) 10 m 25 m 25 m 60 m 75 m 100 m
25 m1) 25 m1)
(-)**) 10 m 100 m 135 m 135 m 135 m 135 m
25 m1) 25 m1)
(-)**) 25 m 135 m 135 m 135 m 135 m 135 m
25 m1)

Tabelle 5
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2
— k-Faktoren und Mindestabstände —
Gebäude und Plätze mit
Explosivstoffen
(ausgenommen Lager)
öffnungslose Brandwand
Wand Feuerwider-
standsklasse F 30
erdüberdeckt
Gefährdetes Objekt
mit Wall*)
(Akzeptor A)
Gefährdendes Objekt A1 A2 A3
(Donator D)
erdüberdeckt 1,0
D1 (-) (10 m)
(10 m)
öffnungslose Brandwand 1,0 1,25
D2 (10 m)
In Wirkungsrichtung
(10 m) (15 m)
Wand Feuerwiderstands- 1,0 1,25 1,4
klasse F 30 mit Wall*) D3
(10 m) (15 m) (20 m)
Wand Feuerwiderstands-
klasse F 30 ohne Wall*) oder 1,4 1,4 1,7
ungeschützt bzw. Ausblase- D 4 (15 m) (15 m) (20 m)
seite, aber mit Wall*)
ungeschützt bzw. Ausblase- 1,4 1,7 2,0
seite ohne Wall*) D5
(15 m) (20 m) (25 m)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung; (-) = keine Abstandsregelung; ( ) = Mindestabstand
1
) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.
Gefährlicher Betriebsteil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Betriebsteil
Lager mit Explosivstoffen
Wall*) oder Ausblaseseite
Wall*) oder Ausblaseseite
öffnungslose Brandwand
standsklasse F 30 ohne
standsklasse F 30 ohne
mit oder ohne Wall*)
mit oder ohne Wall*)
sonstige Gebäude
Herstellung dienen
sonstige Gebäude
Wand Feuerwider-
Wand Feuerwider-
Wand Feuerwider-
standsklasse F 30
Gebäude, die der
erdüberdeckt
mit Wall*)
A4 A5 A6 A7 A8 A9 A 10 A 11
1,25 1,25 1,4 1,4 1,4
(-) (-) (-)
(15 m) (15 m) (15 m) (40 m) (60 m)
1,4 1,25 1,4 1,7 1,7 1,7
(-) (-)
(15 m) (10 m) (15 m) (15 m) (40 m) (60 m)
1,7 1,4 1,4 2,5 4,3 4,3
(-) (-)
(25 m) (15 m) (20 m) (30 m) (40 m) (40 m)
2,0 1,25 1,4 1,7 3,2 4,3 4,3
(25 m)
(-)
(10 m) (20 m) (20 m) (40 m) (60 m) (60 m)
3,21) 1,4 1,4 3,21) 4,31) 4,31) 6,4
(-) (60 m)
(40 m) (20 m) (25 m) (40 m) (60 m) (60 m)
Bemerkungen: a) Das Dach muss der gleichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen wie die Wände. Dies gilt nicht für Gebäude mit Ausblaseseite, wenn das Dach als zusätzliche Ent-
lastungsfläche dient.
b) Für Donatoren, in denen nach Art der Lagerbedingungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der Tabelle 1
einzuhalten.
c) Die Tabelle gilt für Mengen größer 10 kg; für kleinere Mengen ist der Abstand nach der Beziehung 0,1 ×
1685
Menge [kg] × Mindestabstand [m] zu rechnen.“

„Tabelle 7
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3
— k-Faktoren und Mindestabstände —
Lager- Lager mit Explosivstoffen
gruppe
In Einwirkungsrichtung In Einwirkungsrichtung
Gefährdetes Objekt ungeschützt erdüberdeckt
(Akzeptor A)
A1 A2
Gefährdendes Objekt
(Donator D)
1.1 D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt 8,02)3) 0,8
(180 m)*)
D2 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt 4,0 0,8
1.2 D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt (90 m)4)*) (25 m)*)
D2 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt (-)5)**) (-)5)**)
1.3 D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt 3,22) (-)5)**)
bzw. Ausblaseseite (40 m)*)
D2 In Wirkungsrichtung ungeschützt, 1,7 (-)5)**)
Wand jedoch mindestens Feuer- (20 m)*)
widerstandsklasse F 30
D3 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt 25 m (-)**)
1.4 Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.
Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine Brandwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt,
kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
*) = Mindestabstand
**) = keine Abstandsregelung
1
) z. B. Gebäude mit ständigen Arbeitsplätzen bzw., die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen, die bei Beschädigung
Gasbehälter, bestimmte Versorgungseinrichtungen).
2
) Bei Vorhandensein ständiger Arbeitsplätze im Akzeptor ist der Mindestabstand einzuhalten.
3
1686
e) Tabelle 7 wird wie folgt gefasst:
d) In Tabelle 6 Satz 2 wird das Wort „öffnungslose“ gestrichen.
Schutzbedürftige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Betriebsgebäude und
-anlagen1)
A3
8,03)
(180 m)*)
4,04)
(90 m)4)*)
(25 m)*)
4,32)
(60 m)*)
3,2
(40 m)*)
1,4
(25 m)*)
eine Gefährdung bedeuten (z. B.
) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke sowie bei wesentlicher Gefahrenerhöhung infolge Beschädigung (Sekundärwirkung) ist der Mindestabstand einzuhalten.
4
) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke ist der doppelte k-Faktor einzusetzen bzw. der Mindestabstand um 50 Prozent zu erhöhen.
5
) Bei Lagerung von Gegenständen mit Eigenantrieb ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.“

8. Anlage 3 zum Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Menge“
durch das Wort „Nettomasse“ ersetzt.
bb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das
Wort „Lagermengen“ durch die Wörter „einer
Belegung“ ersetzt und nach der Angabe „kg“
das Wort „Nettomasse“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Menge“
durch das Wort „Nettomasse“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird das Wort „Lagermengen“
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt
und jeweils nach der Angabe „kg“ das Wort
„Nettomasse“ eingefügt.
cc) In Absatz 3 wird das Wort „Lagermengen“
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt
und nach der Angabe „kg“ das Wort „Netto-
masse“ eingefügt.
dd) In Absatz 4 wird das Wort „Lagermengen“
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt
und jeweils nach der Angabe „kg“ das Wort
„Nettomasse“ eingefügt.
ee) In Absatz 5 wird das Wort „Lagermengen“
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt
und nach der Angabe „kg“ das Wort „Netto-
masse“ eingefügt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Menge“
durch das Wort „Nettomasse“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird das Wort „Lagermengen“
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt
und jeweils nach der Angabe „kg“ das Wort
„Nettomasse“ eingefügt.
cc) In Absatz 3 wird das Wort „Lagermengen“
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt
und nach der Angabe „kg“ das Wort „Netto-
masse“ eingefügt.
dd) In Absatz 4 wird das Wort „Lagermengen“
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt
und jeweils nach der Angabe „kg“ das Wort
„Nettomasse“ eingefügt.
ee) In Absatz 5 wird das Wort „Lagermengen“
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt
und nach der Angabe „kg“ das Wort „Netto-
masse“ eingefügt.
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Menge“
durch das Wort „Nettomasse“ ersetzt.
bb) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils das
Wort „Lagermengen“ durch die Wörter „einer
Belegung“ ersetzt, nach der Angabe „kg“
das Wort „Nettomasse“ eingefügt und die
Wörter „ , unabhängig von der Lagermenge,“
gestrichen.
e) In den Fußnoten 1) und 2) wird jeweils das Wort
„Lagermenge“ durch das Wort „Nettomasse“ er-
setzt.
9. Anlage 4 zum Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird das Wort „Menge“ durch
das Wort „Nettomasse“ ersetzt.
bb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das
Wort „Lagermengen“ durch die Wörter „einer
Belegung“ ersetzt und nach der Angabe „kg“
das Wort „Nettomasse“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird das Wort „Menge“ durch
das Wort „Nettomasse“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird das Wort „Lagermengen“
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt
und jeweils nach der Angabe „kg“ das Wort
„Nettomasse“ eingefügt.
cc) In Absatz 3 wird das Wort „Lagermengen“
durch die Wörter „einer Belegung“ sowie
die Angabe „10 000 kg“ durch die Wörter
„10 000 kg Nettomasse“ ersetzt.
dd) In Absatz 4 wird das Wort „Lagermengen“
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt
und nach der Angabe „kg“ das Wort „Netto-
masse“ eingefügt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird das Wort „Menge“ durch die
Wörter „Nettomasse“ ersetzt.
bb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das
Wort „Lagermengen“ durch die Wörter „einer
Belegung“ ersetzt und nach der Angabe „kg“
das Wort „Nettomasse“ eingefügt.
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird das Wort „Menge“ durch
das Wort „Nettomasse“ ersetzt.
bb) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils das
Wort „Lagermengen“ durch die Wörter „einer
Belegung“ ersetzt, nach der Angabe „kg“
das Wort „Nettomasse“ eingefügt und die
Wörter „ , unabhängig von der Lagermenge,
“ gestrichen.
e) In den Fußnoten 1) und 2) wird jeweils das Wort
„Lagermenge“ durch das Wort „Nettomasse“ er-
setzt.

10. Anlage 5 zum Anhang wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5 zum Anhang
Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs
Verträglichkeits-
Beschreibung
gruppe
A Zündstoff.
B Zündmittel mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen. Eingeschlossen sind
Gegenstände wie z. B. Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzünd-
hütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.
C Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explo-
sivstoff.
D Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Ex-
plosivstoff, jeweils ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei wirksamen Sicherungs-
vorrichtungen und ohne treibende Ladung oder mit Zündmittel mit mindestens zwei wirk-
samen Sicherungseinrichtungen.
E Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei
Sicherungsvorrichtungen, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer
Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen).
F Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender
Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder
Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung.
G Pyrotechnischer Satz oder pyrotechnischer Gegenstand.
H Gegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch weißen Phosphor enthält.
J Gegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares
Gel enthält.
L Explosivstoff oder Gegenstand mit Explosivstoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z. B.
wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hyper-
golen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art
erfordert.
N Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält.
S*) Explosivstoff so verpackt oder gestaltet, dass jede durch eine nicht beabsichtigte Reaktion
auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer wenn das Versandstück
durch Brand beschädigt wird. In diesem Fall müssen die Luftstoß- und die Splitterwirkung
auf ein solches Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaß-
nahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder eingeschränkt noch verhin-
dert werden.
*) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.“
11. Die Anlagen 6 und 6a zum Anhang werden durch folgende Anlagen 6 und 7 ersetzt:
„Anlage 6 zum Anhang
Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach
Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg
Außerhalb eines
Aufbe- Gebäude
Gebäudes/orts-
wahrungsort mit Wohn- Gebäude ohne Wohnraum
bewegliche Auf-
raum
bewahrung
Arbeits- Verkaufs-
raum raum Lagerraum mit
Lager- mindestens der
gruppe Lagerraum Lagerraum Feuerwider- z. B. Container
standsklasse
F30/T30
1 2 3 4 5 6 7
Lagergruppe 1.1
1 Sprengstoffe, Sprengschnüre n. z.+) n. z.+) 1 5 5 25
2 Schwarzpulver, Treibladungspul-
ver, Treibladungen, pyrotechni- n. z.+) n. z.+) 3 25 25 25
sche Sätze der Kategorie*) S2

Aufbe-
wahrungsort
Arbeits- Verkaufs-
raum raum
Lager-
gruppe
1 2 3
3 Zündmittel n. z.+) n. z.+)
4 Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorien*) 3c), 4d), T2f) und P2h) n. z.+) n. z.+)
Lagergruppe 1.2
5 Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorien*) 3c), 4d), T2f) und P2h) n. z.+) n. z.+)
Lagergruppe 1.3
6 Treibladungspulver, Treibladun-
gen, pyrotechnische Sätze der n. z.+) n. z.+)
Kategorien*) S1 und S2
7 Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorien*) 2b), 3c), 4d), T1e),
T2f), P1g) und P2h) sowie pyro- 5 5
technische Munition der Klas-
sen**) PM I und PM II
Lagergruppe 1.4
8 Zündmittel n. z.+) n. z.+)
9 Pyrotechnische Gegenstände
aller Kategorien*), a) bis h), 1),
pyrotechnische Sätze S1 und S2
sowie pyrotechnische Munition
der Klassen**) PM I und PM II; 70 70
davon höchstens 20% ohne Ver-
packung nach § 21 Abs. 4 der
1. SprengV
10 Pyrotechnische Gegenstände der
Klasse T1i)und der Kategorie*) P1 10 10
für den Einbau in Fahrzeugen
11 Lagergruppe Ia n. z.+) n. z.+)
12 Lagergruppe Ib 20 n. z.+)
13 Lagergruppen II und III 60 20
+
) nicht zulässige Aufbewahrung.
1
) Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.
Außerhalb eines
Gebäude
Gebäudes/orts-
mit Wohn- Gebäude ohne Wohnraum
bewegliche Auf-
raum
bewahrung
Lagerraum mit
mindestens der
Lagerraum Lagerraum Feuerwider- z. B. Container
standsklasse
F30/T30
4 5 6 7
0,1 1 1 1
5 5 5 5
5 15 25 25
10 25 25 25
15 50 50 50
0,2 2 2 2
100 100 350 350
10 10 100 100
10 25 100 100
10 25 200 200
75 150 200 200
*) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
**) Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.
a
) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009
geltenden Fassung gleichzusetzen.
b
) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009
geltenden Fassung gleichzusetzen.
c
) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009
geltenden Fassung gleichzusetzen.
d
) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009
geltenden Fassung gleichzusetzen.
e
) Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Spreng-
stoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
f
) Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Spreng-
stoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung
g
gleichzusetzen.
) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. Sep-
tember 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen-
h
und Theaterfeuerwerk ist.
) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. Sep-
tember 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen-
i
und Theaterfeuerwerk ist.
) Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.

Anlage 7 zum Anhang
Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen
Bereich nach
Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg
Aufbe-
wahrungsort
Lager-
gruppe
1
Lagergruppe 1.1
1 Sprengstoffe, Sprengschnüre
2 Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, py-
rotechnische Sätze der Kategorie*) S2
3 Zündmittel
4 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 3c), 4d),
T2f) und P2h)
Lagergruppe 1.2
5 pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 3c), 4d),
T2f) und P2h)
Lagergruppe 1.3
6 Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische
Sätze der Kategorien*) S1 und S2
7 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 2b), 3c),
4d), T1e), T2f), P1g) und P2h) sowie pyrotechnische
Munition der Klassen**) PM I und PM II
Lagergruppe 1.4
8 Zündmittel
9 Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien*), a) bis h),
1), pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotech-
nische Munition der Klassen**) PM I und PM II; davon
höchstens 20% ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der
1. SprengV
10 Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1i) und der
Kategorie*) P1 für den Einbau in Fahrzeugen
11 Lagergruppe Ia
12 Lagergruppe Ib
13 Lagergruppen II und III
+
) nicht zulässige Aufbewahrung.
1
) Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.
2
) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 und pyrotechnische
Gebäude mit Wohnraum
Gebäude ohne
Nicht bewohnter Wohnraum
Bewohnter Raum
Raum
2 3 4
n. z.+) n. z.+) 5
n. z.+) 1 3
n. z.+) 0,1 1
n. z.+) 1 1
n. z.+) 2 5
n. z.+) 3 5
n. z.+) 3 5
n. z.+) 0,1 1
n. z.+)2) 10 15
n. z.+) 1 1
n. z.+) 3 5
n. z.+) 3 10
n. z.+) 5 20
Munition der Klasse PM I dürfen bis zu 1 kg aufbewahrt werden.
*) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
**) Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.
a
) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009
geltenden Fassung gleichzusetzen.
b
) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009
geltenden Fassung gleichzusetzen.
c
) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009
geltenden Fassung gleichzusetzen.
d
) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009
geltenden Fassung gleichzusetzen.
e
) Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Spreng-
stoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung
f
gleichzusetzen.
) Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Spreng-
stoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung
g
gleichzusetzen.
) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. Sep-
tember 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen-
h
und Theaterfeuerwerk ist.
) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. Sep-
tember 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen-
i
und Theaterfeuerwerk ist.
) Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.“

Artikel 3
Änderung der Ersten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
(BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a werden die
Wörter „mindestens 30 s für 0,1 kg“ durch die Wör-
ter „mehr als 60 Sekunden für 0,1 Kilogramm“ er-
setzt.
1a. In § 8 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die
Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
2. In § 12a Absatz 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1, 2
und 4 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1, 2
und 4 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
2a. In § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 6 Absatz 4 Satz 4“ durch die Angabe „§ 6 Ab-
satz 4 Satz 5“ ersetzt.
3. In § 46 Nummer 1a wird die Angabe „§ 6a Abs. 1a
Satz 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1“ er-
setzt.
3a. In § 47 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2
Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 4
Satz 2 oder 3 des Gesetzes“ ersetzt.
3b. § 47 Nummer 4 wird aufgehoben.
4. Die Überschrift zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
Anforderungen an die
Zusammensetzung und Beschaffenheit
von Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3“.
Artikel 4
Änderung
der Beschussverordnung
In § 11 Absatz 2 Satz 2 der Beschussverordnung
vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2009
(BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 6a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 3“ er-
setzt.
Artikel 5
Folgeänderungen
(1) In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung
zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen haloge-
nierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 21 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 20 Absatz 4“ ersetzt.
(2) Der Anhang zur Verordnung über genehmigungs-
bedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt
durch Artikel 11 der Verordnung vom 9. November 2010
(BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 9.7 wird in Spalte 1 und 2 jeweils die
Angabe „Anhang III Nr. 6“ durch die Wörter „Anhang I
Nummer 5“ ersetzt.
2. In Nummer 9.13 wird in Spalte 1 und 2 jeweils die
Angabe „Anhang III Nr. 6“ durch die Wörter „Anhang I
Nummer 5“ ersetzt.
(3) In der Fußnote zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I
S. 289) werden die Wörter „in der Fassung vom 23. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759)“ durch die Wörter
„vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)“ ersetzt.
(4) Die Anmerkungen zur Stoffliste in Anhang I der
Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die durch
Artikel 13 der Verordnung vom 9. November 2010
(BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, werden wie folgt
geändert:
1. In den Nummern 9 Satz 3, 10 Satz 2 und 11 Satz 2
wird jeweils die Angabe „Anhang III Nr. 6“ durch die
Wörter „Anhang I Nummer 5“ ersetzt.
2. In Nummer 12 Satz 3 werden die Angabe „Nr. 6.3
(Tabelle 1)“ durch die Wörter „Nummer 5.3 (Tabelle 1)
des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung (Gef-
StoffV)“, die Wörter „Nr. 6.3 Abs. 5, 6 und 7 des An-
hangs III der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)“
durch die Wörter „Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7
des Anhangs I der GefStoffV“ sowie die Angabe
„Nr. 6.3 Abs. 8“ durch die Wörter „Nummer 5.3 Ab-
satz 8 des Anhangs I der“ ersetzt.
(5) In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung
zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen bei der Verwendung organischer Löse-
mittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001
(BGBl. I S. 2180), die durch Artikel 4 der Verordnung
vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 21 Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 20 Absatz 4“ ersetzt.
(6) In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli
1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 Abs. 6“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 7“ ersetzt.
(7) Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Sep-
tember 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 8
der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch
die Angabe „§ 6“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Angabe „§§ 7 und 12“ durch die Angabe „§§ 6
und 11“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 7 und 17“ durch
die Angabe „§§ 6 und 15“ ersetzt.
(8) Der Anhang Teil 1 Absatz 2 der Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2768), die durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „Anhang III Nr. 4“
durch die Wörter „Anhang I Nummer 3“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „Anhang III Nr. 5“
durch die Wörter „Anhang I Nummer 4“ ersetzt.
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2
müssen nicht angeboten werden, wenn nach
der Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzun-
gen des § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverord-
nung vorliegen und die nach § 8 der Gefahrstoff-
verordnung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz
der Beschäftigten ausreichen.“
(9) In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a
Satz 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Ar-
beitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zu-
letzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 21 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 4“
ersetzt.
(10) Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I
S. 867), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli
2008 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. November 2010
a) In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Anhang III
Nr. 5.3 Abs. 1“ durch die Wörter „Anhang I Num-
mer 4.3.1 Absatz 1“ und die Angabe „Anhang III
Nr. 5.3 Abs. 2“ durch die Wörter „Anhang I Num-
mer 4.3.1 Absatz 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Anhang III Nr. 6“ durch
die Wörter „Anhang I Nummer 5“ ersetzt.
2. Im Anhang Abschnitt 5 Spalte 1 wird die Angabe „§ 4
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
(11) In § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Deponieverord-
nung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die durch
Artikel 7 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I
S. 1504) geändert worden ist, werden die Wörter „vom
23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2382) geändert worden ist,“ durch die Wör-
ter „vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gefahrstoffverordnung vom 23. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1643. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 16b1df4976caecda….