§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/1#abs-2 (2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/1#abs-3 (3) Mit Ausnahme des § 2 gilt dieses Gesetz auch für explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich sind, jedoch für Sprengarbeiten bestimmt sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/1#abs-4 (4) Für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 2 Absatz 3 gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 1 SprengG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.02.2003 – 2 StR 371/02Zitiert von 4
- OLG Hamm, 09.12.2025 – 2 ORs 14/25
- OLG Hamm, 09.12.2025 – 2 ORs 14/2
- OLG Frankfurt am Main, 15.07.2022 – 5-2 StE 18/17 - 5a - 1/17
- BGH, 08.05.2014 – 3 StR 243/13Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Hinreichende Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Strafnorm; Auslegung des Begriffs der schweren staatsgefährdenden GewalttatZitiert von 39
- LG GieBen, 16.09.2019 – 7 KLs - 501 Js 32530/18
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 13.07.2017 – 1 OLG 2 Ss 25/17
- OLG Frankfurt am Main, 28.04.2016 – 6 U 214/15Zitiert von 2
- VG Köln, 01.12.2011 – 20 K 6401/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SprengG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.06.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2017 I S. 1586
-
17.07.2009 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
-
15.06.2005 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2005 I S. 1626
-
11.10.2002 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I 3970)
BGBl. 2002 I S. 3970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.