§ 8a Zuverlässigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/8a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/8a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/8a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/8a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/8a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden.
Änderungsverlauf
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17.07.2025 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 171)
BGBl. 2025 I Nr. 171
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 8a neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 8a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.