Gesetze / Sprecherausschußgesetz

SprAuG

§ 39 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/39?asof=2021-12-14#abs-1 (1) Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/39?asof=2021-12-14#abs-2 (2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.

§ 38