Gesetze / Sprecherausschußgesetz

SprAuG

§ 39 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/39?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Die Teilnahme an Sitzungen des Sprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses, des Gesamtsprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 13 Absatz 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/39?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Eine Versammlung nach § 15 kann mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

§ 38