Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 20/188 · S. 51
Zu Artikel 6 (Änderung des Sprecherausschussgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Sprecherausschussgesetzes) Auch die am 30. Juni 2021 ausgelaufene Möglichkeit, nach dem früheren § 39 Absatz 2 des Sprecherausschuss gesetzes (SprAuG) Versammlungen der leitenden Angestellten während der COVID-19-Pandemie mittels audio visueller Einrichtungen durchführen zu können, soll aufgrund der wieder ansteigenden Inzidenzzahlen und der noch nicht ausreichenden Impfquote durch die neue Regelung des § 39 SprAuG wieder eröffnet werden. Zeitlich wird die Regelung in Anlehnung an die Befristungsregelungen des § 28a Absatz 10 und des § 28b Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auf den 19. März 2022 befristet. Der Deutsche Bundestag kann einmalig durch Beschluss, der im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen ist, die Frist um bis zu drei Monate verlängern. Auf die Ausführungen zur Änderung des § 129 BetrVG wird verwiesen.
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Herkunft
BT-Drs. 20/188, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 188.161–189.096 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 91d2a62feba0ca52….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP