Gesetze / Sportseeschifferscheinverordnung

SportSeeSchV

§ 4a Prüfungsausschüsse und Abnahme der Prüfung zum Sportküstenschifferschein

Stand: 13.03.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/4a#abs-1 (1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme sowie für die Erteilung des Sportküstenschifferscheins werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Leiter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/4a#abs-2 (2) Die Prüfung zum Sportküstenschifferschein wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt wird. Die Prüfungskommission besteht

1.
für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer,
2.
für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/4a#abs-3 (3) Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag der Verbände vom Lenkungsausschuß bestellt und müssen Inhaber des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins sein.

§ 4 § 5