§ 5a
Stand: 10.06.2019
Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 oder § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der Gewinn in Waren besteht. In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskriminalamt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 5a SpielV →
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Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 07.06.2021 – 6 B 324/20
- VG Neustadt an der Weinstraße, 09.07.2008 – 5 L 592/08.NWZitiert von 3
- BVerwG, 22.01.2014 – 8 C 26/12Zum Zusammenhang zwischen dem glücksspielrechtlichen Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance und dem strafrechtlichen Begriff des Einsatzes; zum Erwerb einer Gewinnchance bei Entrichtung einer TeilnahmegebührZitiert von 22
- VG Minden, 27.04.2026 – 3 L 1944/25
- OVG NRW, 19.11.2025 – 14 B 889/25Zitiert von 1
- VG Köln, 20.05.2025 – 1 L 481/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 15.05.2025 – 1 L 465/25Zitiert von 1
- VG Köln, 08.04.2025 – 1 L 478/25Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 25.06.2008 – 1 K 928/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5a SpielV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.