§ 7
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- VG Köln, 15.05.2025 – 1 L 465/25Zitiert von 1
- VGH Hessen, 04.10.2018 – 5 C 295/18.NZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 06.06.2016 – 2 (9) SsBs 144/16; 2 (9) SsBs 144/16 - AK 48/16
- VG Minden, 08.08.2007 – 3 K 82/07Zitiert von 1
- VG Minden, 08.08.2007 – 3 K 2772/06Zitiert von 2
- OVG Bremen, 12.03.2026 – 1 B 329/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 26.05.2026 – 4 B 1190/25
- OVG NRW, 26.05.2026 – 4 B 1331/25
- VG Bremen, 12.05.2026 – 5 V 460/26
12 Entscheidungen zu § 7 SpielV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SpielV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/7#abs-1 (1) Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene Stelle auf seine Kosten überprüfen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/7#abs-2 (2) Wird die Übereinstimmung festgestellt, hat der Prüfer dies mit einer Prüfplakette, deren Form von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt festgelegt wird, am Gerät sowie mit einer Prüfbescheinigung, die dem Geräteinhaber ausgehändigt wird, zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/7#abs-3 (3) Der Aufsteller darf ein Geldspielgerät nur aufstellen, wenn der im Zulassungszeichen angegebene Beginn der Aufstellung oder die Ausstellung einer nach Absatz 2 erteilten Prüfplakette nicht länger als 24 Monate zurückliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/7#abs-4 (4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Warenspielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen,