Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFV§ 16 Zuständige Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Deutsche Motoryachtverband e. V. und der Deutsche Segler-Verband e. V. werden mit der Durchführung von Sportbootführerscheinprüfungen beliehen. Dazu zählen insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die beliehenen Verbände unterstehen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bedient sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die beliehenen Verbände der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die beliehenen Verbände haben die ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 13 oder die Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis nach § 14 entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die Entscheidung ist, sofern der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die die Fahrerlaubnis erteilt hat.
Änderungsverlauf
-
01.05.2024 in Kraft
§ 16 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
-
03.05.2017 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2017 (BGBl. I 1016)
BGBl. 2017 I S. 1016
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.