Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFV§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/18#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/18#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/18#abs-3 (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Änderungsverlauf
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03.05.2017 Ausfertigung
§ 18 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2017 (BGBl. I 1016)
BGBl. 2017 I S. 1016
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.