Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFV§ 16 Zuständige Stellen
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/16#abs-1 (1) Der Deutsche Motoryachtverband e. V. und der Deutsche Segler-Verband e. V. werden mit der Durchführung von Sportbootführerscheinprüfungen beliehen. Dazu zählen insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/16#abs-2 (2) Die beliehenen Verbände unterstehen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bedient sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die beliehenen Verbände der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die beliehenen Verbände haben die ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/16#abs-3 (3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 13 oder die Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis nach § 14 entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die Entscheidung ist, sofern der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die die Fahrerlaubnis erteilt hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 SpFV →
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- VG Düsseldorf, 11.05.2020 – 6 K 28/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.