Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFV§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/7#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis ist schriftlich oder elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin vollständig an den Prüfungsausschuss zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen möchte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/7#abs-2 (2) Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen und Unterlagen enthalten:
Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben, sofern dieser nicht elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/7#abs-3 (3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/7#abs-4 (4) Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich. Sie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/7#abs-5 (5) Wollen Bewerber die Prüfung für einen in § 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat der bisher zuständige Prüfungsausschuss die in Absatz 2 genannten Unterlagen, eine Ergebnisniederschrift über die bereits abgelegte Teilprüfung sowie sonstige Aktenbestandteile nach Zahlung der hierfür erforderlichen Zustellungskosten durch den Bewerber an den anderen Prüfungsausschuss zu übersenden. Die Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird von dem anderen Prüfungsausschuss erneut erhoben. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/7#abs-6 (6) Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat der Leiter des Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Änderungsverlauf
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01.12.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I 2211)
BGBl. 2022 I S. 2211
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03.05.2017 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2017 (BGBl. I 1016)
BGBl. 2017 I S. 1016
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.