Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFV§ 17 Datenverarbeitung
Stand: 21.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/17#abs-1 (1) Die beliehenen Verbände sorgen dafür, dass die bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei über die Inhaber einer von ihnen ausgestellten Fahrerlaubnis im Sinne der §§ 3 und 4 laufend auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Dazu dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/17#abs-2 (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zur Überprüfung der jährlichen Anzahl der ausgestellten Sportbootführerscheine auf die bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei insoweit einen lesenden Zugriff erhalten.