Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
SUV§ 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.01.2023 – 1 W-VR 32/22Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf von Sonderurlaub
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 33/21Verletzung von Beteiligungsrechten des GVPA bei Erlassen über die Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen während der Corona-PandemieZitiert von 10
- BVerwG, 21.03.2013 – 1 WB 24/12Sonderurlaub; wichtiger Grund; dreijährige WeltumsegelungZitiert von 4
- BVerwG, 27.03.2013 – 1 WB 61/12Widerruf der Beurlaubung zum Studium; Sanitätsoffizier-Anwärter; Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
- BVerwG, 30.09.2020 – 1 WB 78/19 · Entsendung und SonderurlaubZitiert von 1
- BVerwG, 27.05.2020 – 1 WB 80/19 · Sonderurlaub für Familienheimfahrten
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.04.2025 – 1 A 2911/21
- VG Oldenburg (Oldenburg), 01.09.2010 – 7 B 2151/10Zitiert von 3
- VG Köln, 12.09.2007 – 27 K 7595/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.