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§ 9 SoldUrlV — Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte

Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.