Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
SUV§ 8 Auslandsverwendung
Stand: 10.06.2019
Der Zusatzurlaub nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung kann abweichend von § 7 der Erholungsurlaubsverordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern. In diesem Fall ist der Zusatzurlaub nach Wegfall der Hinderungsgründe, spätestens im unmittelbaren Anschluß an die Auslandsverwendung, anzutreten.
Änderungsverlauf
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22.04.2005 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I 1106)
BGBl. 2005 I S. 1106
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