Gesetze / Solidaritätszuschlaggesetz 1995
SolzG 1995§ 4 Zuschlagsatz
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.
Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2115)
BGBl. 2019 I S. 2115
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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