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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2115

BGBl. 2019 I S. 2115 · 4.875 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2115
                                          Gesetz
                       zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
                                          Vom 10. Dezember 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
         Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
  Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 944 Euro“
         durch die Angabe „33 912 Euro“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „972 Euro“

         durch die Angabe „16 956 Euro“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „162
              Euro“ durch die Angabe „2 826 Euro“
              ersetzt.

         bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „81
              Euro“ durch die Angabe „1 413 Euro“
              ersetzt.
     bb) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „37,80
              Euro“ durch die Angabe „659,40 Euro“
              ersetzt.
         bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „18,90
              Euro“ durch die Angabe „329,70 Euro“
              ersetzt.
     cc) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „5,40
              Euro“ durch die Angabe „94,20 Euro“
              ersetzt.

         bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „2,70
              Euro“ durch die Angabe „47,10 Euro“
              ersetzt.
     dd) Satz 2 wird aufgehoben.

   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
         „(4a) Beim Abzug von einem sonstigen Bezug
      ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn
      die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Absatz 3
      Satz 5 des Einkommensteuergesetzes unter
      Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des
      Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs-
      oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind entspre-
      chend den Vorgaben in Absatz 2a folgende
      Beträge übersteigt:
      1. in den Steuerklassen I, II, IV bis VI 16 956 Euro
         und

      2. in der Steuerklasse III 33 912 Euro.

      Die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b
      Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes finden

      Anwendung.“

   d) In Absatz 5 wird die Angabe „1 944 Euro“ durch

      die Angabe „33 912 Euro“ und die Angabe
      „972 Euro“ durch die Angabe „16 956 Euro“ er-
      setzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird die Angabe „20 Prozent“ durch die
      Angabe „11,9 Prozent“ und werden die Wörter
      „nach § 3 Absatz 3 bis 5“ durch die Wörter „nach
      § 3 Absatz 3, 4 und 5“ ersetzt.
   b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach § 32d
      Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes“
      die Wörter „und auf die Lohnsteuer nach § 39b
      Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes“ einge-
      fügt.
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 21 angefügt:
      „(21) § 3 Absatz 3 und § 4 Satz 2 in der Fassung
   des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I
   S. 2115) sind erstmals im Veranlagungszeitraum
   2021 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a und § 4
   Satz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom
   10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals
   auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für
   einen nach dem 31. Dezember 2020 endenden
   Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sons-
   tige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zu-
BGBl. 2019, Seite 2116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2116

  fließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Gesetzes                           Artikel 2
  vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) ist beim
                                                                            Inkrafttreten
  Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
  (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  das Ausgleichsjahr 2021 anzuwenden.“                 Kraft.



                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                          sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                          ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                             Berlin, den 10. Dezember 2019

                                       Der Bundespräsident
                                            Steinmeier

                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e l a M e r k e l

                               Der Bundesminister der Finanzen
                                         Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2115. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7bdb1f0f911cb581….