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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2115
BGBl. 2019 I S. 2115 · 4.875 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
Vom 10. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 944 Euro“
durch die Angabe „33 912 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „972 Euro“
durch die Angabe „16 956 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „162
Euro“ durch die Angabe „2 826 Euro“
ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „81
Euro“ durch die Angabe „1 413 Euro“
ersetzt.
bb) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „37,80
Euro“ durch die Angabe „659,40 Euro“
ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „18,90
Euro“ durch die Angabe „329,70 Euro“
ersetzt.
cc) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „5,40
Euro“ durch die Angabe „94,20 Euro“
ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „2,70
Euro“ durch die Angabe „47,10 Euro“
ersetzt.
dd) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Beim Abzug von einem sonstigen Bezug
ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn
die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Absatz 3
Satz 5 des Einkommensteuergesetzes unter
Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des
Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs-
oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind entspre-
chend den Vorgaben in Absatz 2a folgende
Beträge übersteigt:
1. in den Steuerklassen I, II, IV bis VI 16 956 Euro
und
2. in der Steuerklasse III 33 912 Euro.
Die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes finden
Anwendung.“
d) In Absatz 5 wird die Angabe „1 944 Euro“ durch
die Angabe „33 912 Euro“ und die Angabe
„972 Euro“ durch die Angabe „16 956 Euro“ er-
setzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „20 Prozent“ durch die
Angabe „11,9 Prozent“ und werden die Wörter
„nach § 3 Absatz 3 bis 5“ durch die Wörter „nach
§ 3 Absatz 3, 4 und 5“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach § 32d
Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes“
die Wörter „und auf die Lohnsteuer nach § 39b
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes“ einge-
fügt.
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 21 angefügt:
„(21) § 3 Absatz 3 und § 4 Satz 2 in der Fassung
des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2115) sind erstmals im Veranlagungszeitraum
2021 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a und § 4
Satz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom
10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals
auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für
einen nach dem 31. Dezember 2020 endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sons-
tige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zu-

fließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Gesetzes Artikel 2
vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) ist beim
Inkrafttreten
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
(§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
das Ausgleichsjahr 2021 anzuwenden.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2115. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7bdb1f0f911cb581….