Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 14 · BT-Drs. 16/2712 · S. 84
Zu Artikel 14 (Solidaritätszuschlaggesetz 1995)
Zu Artikel 14 (Solidaritätszuschlaggesetz 1995) Zu Nummer 1 (§ 3 Abs. 2a Satz 2 – neu –) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, mit der klargestellt wird, dass für die Ermittlung des Solidaritäts- zuschlags im Lohnsteuerabzugsverfahren die auf der Lohn- steuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maß- gebend ist. Die Formulierung war bereits Bestandteil des Gesetzes. Eine gleichlautende Regelung enthält der für die Erhebung der Kirchensteuern bedeutsame § 51a Abs. 2a Satz 2 EStG. Im Solidaritätszuschlaggesetz ist die Formu- lierung durch einen redaktionellen Fehler im Zweiten Ge- setz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074 vom 21. August 2001) entfallen. In der Praxis wurde weiterhin entsprechend verfahren. Die Formulierung wird mit der Ergänzung wieder eingefügt. Damit wird die Übereinstimmung mit § 51a Abs. 2a EStG wieder herge- stellt und bestätigt. Zu Nummer 2 (§ 4 Satz 1 und 2) Redaktionelle Ersetzung der Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“, vgl. zu Artikel 1 Nr. 47 bis 54.
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Herkunft
BT-Drs. 16/2712, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 416.539–417.580 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 6b49a697c339100a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP