Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 8

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anträge auf Zulassung als Seelotsenanwärter sind an die Aufsichtsbehörden zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörden lassen mindestens jährlich im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur die erforderliche Anzahl von Seelotsenanwärtern zu.

§ 7 § 9