§ 42
Stand: 11.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/42#abs-1 (1) Wer außerhalb eines Seelotsreviers die Tätigkeit einer Seelotsin oder eines Seelotsen ausüben will, bedarf einer Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/42#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/42#abs-3 (3) § 11 sowie die §§ 13 bis 17 und § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 sind auf die Erlaubnis, § 21 Absatz 3 auf die Haftung und die §§ 22 bis 24 Abs. 1 sowie die §§ 25 und 26 auf die Pflichten der Seelotsin oder des Seelotsen entsprechend anzuwenden. § 8 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Zulassung von Überseelotsinnen und Überseelotsen im Benehmen mit den betreffenden regionalen Vereinigungen der Überseelotsinnen und Überseelotsen erfolgt, die Vereinbarungen im Sinne des § 44 geschlossen haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/42#abs-4 (4) Die Erlaubnis erlischt mit Ende des Monats, in dem die Seelotsin oder der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/42#abs-5 (5) Die Erlaubnis gilt weiter, auch wenn das Fahrtgebiet, für das sie erteilt worden ist, Seelotsrevier oder Teil eines Seelotsreviers wird.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. I S. 1471
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16.12.1986 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I 2441)
BGBl. 1986 I S. 2441
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