§ 25
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 11.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/25#abs-1 (1) Die Seelotsin oder der Seelotse hat die für ihre oder seine Tätigkeit notwendigen Kenntnisse laufend zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/25#abs-2 (2) Die Seelotsin oder der Seelotse hat sich bei der Lotstätigkeit der technischen Hilfsmittel zu bedienen, deren Anwendung durch den Seemannsbrauch, durch Weisungen der Aufsichtsbehörde oder durch die besonderen Umstände des Falles geboten ist. Sie oder er hat die Lotseinrichtungen pfleglich zu behandeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/25#abs-3 (3) Seelotsinnen und Seelotsen haben an der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter mitzuwirken. Dies bedeutet, die Anwärterinnen und Anwärter während deren Mitfahrten theoretisch und praktisch anzuleiten, sofern und soweit die Schiffsführerin oder der Schiffsführer dies zulässt.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. I S. 1471
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.