Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 44

Stand: 11.06.2021

Bund2 Fassungen

Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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