§ 21
Stand: 11.06.2021
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BFH, 31.05.2017 – XI R 40/14Kein Abzug anteiliger Vorsteuern aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes einer Lotsenbrüderschaft beim SeelotsenZitiert von 11
- BFH, 31.05.2017 – XI R 39/14(Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vorsteuern von Seelotsen einer Lotsenbrüderschaft - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.05.2017 XI R 40/14)Zitiert von 4
- BFH, 16.05.2002 – IV R 94/99Zitiert von 16
- VG Hamburg, 04.07.2023 – 5 E 2561/23
- VG Köln, 14.03.2019 – 9 L 205/19Zitiert von 4
- LSG Schleswig, 25.04.2018 – L 5 KR 142/15
Zuletzt entschieden
- VG Oldenburg (Oldenburg), 14.01.2016 – 7 B 4368/15
- VG Oldenburg (Oldenburg), 31.10.2008 – 7 B 2870/08
- VG Oldenburg (Oldenburg), 26.02.2003 – 7 A 1811/00Zitiert von 1
9 Entscheidungen zu § 21 SeeLG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SeeLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/21#abs-1 (1) Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen üben ihre Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/21#abs-2 (2) Die Seelotsin oder der Seelotse führt die Lotsung in eigener Verantwortung durch. Im übrigen unterliegt sie oder er der Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/21#abs-3 (3) Für einen in Ausübung der Lotstätigkeit verursachten Schaden ist die Seelotsin oder der Seelotse dem Reeder des gelotsten Schiffes oder einem anderen Auftraggeber nur insoweit zum Ersatz verpflichtet, als ihr oder ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist für einen Schaden, den die Seelotsin oder der Seelotse in Ausübung der Lotstätigkeit einem Dritten zugefügt hat, neben der Seelotsin oder dem Seelotsen auch der Reeder oder andere Auftraggeber verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Reeder oder andere Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, soweit nicht der Seelotsin oder dem Seelotsen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.