§ 21
Stand: 11.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/21#abs-1 (1) Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen üben ihre Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/21#abs-2 (2) Die Seelotsin oder der Seelotse führt die Lotsung in eigener Verantwortung durch. Im übrigen unterliegt sie oder er der Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/21#abs-3 (3) Für einen in Ausübung der Lotstätigkeit verursachten Schaden ist die Seelotsin oder der Seelotse dem Reeder des gelotsten Schiffes oder einem anderen Auftraggeber nur insoweit zum Ersatz verpflichtet, als ihr oder ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist für einen Schaden, den die Seelotsin oder der Seelotse in Ausübung der Lotstätigkeit einem Dritten zugefügt hat, neben der Seelotsin oder dem Seelotsen auch der Reeder oder andere Auftraggeber verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Reeder oder andere Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, soweit nicht der Seelotsin oder dem Seelotsen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 21 SeeLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 31.05.2017 – XI R 40/14Kein Abzug anteiliger Vorsteuern aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes einer Lotsenbrüderschaft beim SeelotsenZitiert von 12
- BFH, 31.05.2017 – XI R 39/14(Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vorsteuern von Seelotsen einer Lotsenbrüderschaft - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.05.2017 XI R 40/14)Zitiert von 4
- BFH, 16.05.2002 – IV R 94/99Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Keine Ausübung eines freien Berufs durch einen selbständigen Piloten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Hamburg, 04.07.2023 – 5 E 2561/23
- VG Köln, 14.03.2019 – 9 L 205/19Zitiert von 7
- LSG Schleswig, 25.04.2018 – L 5 KR 142/15
Zuletzt entschieden
- VG Oldenburg (Oldenburg), 14.01.2016 – 7 B 4368/15
- VG Oldenburg (Oldenburg), 26.02.2003 – 7 A 1811/00Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SeeLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.