Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 33

Stand: 10.06.2019

Bund

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluß die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Lotsenbrüderschaft betrifft.

§ 32 § 34