§ 27
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsen bilden eine Lotsenbrüderschaft. Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Lotsenbrüderschaft hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft werden von den Mitgliedern anteilmäßig getragen.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.