§ 26
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Seelotse hat der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle und der Lotsenbrüderschaft jede Beobachtung, welche die Sicherheit der Schiffahrt, insbesondere Veränderungen oder Störungen an Schiffahrtszeichen, oder eine Verschmutzung des Gewässers betrifft, unverzüglich auf schnellstem Übermittlungsweg mitzuteilen. Über jeden Unfall eines von ihm gelotsten Schiffes hat er der Aufsichtsbehörde zu berichten und auf Verlangen weitere Auskünfte zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse eines Schiffes, das sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft auf der Fahrt zu oder von einem Liegeplatz oder zu einem Hafen befindet, hat die zuständige Behörde des Hafen- oder Küstenstaats unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Schiffes einschließlich der Angabe seines Heimathafens über alle Mängel zu unterrichten, von denen er bei der Erfüllung seiner üblichen Pflichten Kenntnis erhält und die die sichere Fahrt des Schiffes oder die Meeresumwelt gefährden können.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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17.07.1997 Ausfertigung
§ 26 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I 1832)
BGBl. 1997 I S. 1832
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.