Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 13

Bund2 Fassungen

Der Seelotse hat sich auf Verlangen der Aufsichtsbehörde der Untersuchung durch den seeärztlichen Dienst der See-Berufsgenossenschaft zu unterziehen und den Untersuchungsbefund der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 12 § 14