Gesetze / Seefischereiverordnung
SeefiV§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeefiV/22#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeefiV/22#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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01.04.2019 Ausfertigung
§ 22 Abs. 1 Nr. 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2019 (BGBl. I 434)
BGBl. 2019 I S. 434
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 22 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2546 691)
BGBl. 2012 I S. 2546
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.