Gesetze / Seefischereiverordnung
SeefiV§ 8 Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeefiV/8#abs-1 (1) Hat die Bundesanstalt einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland den Zugang zum Hafen nicht genehmigt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeefiV/8#abs-2 (2) Wenn sich ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug im Hafen befindet, hat die jeweils zuständige Landesbehörde den Kapitän des Fischereifahrzeugs aufzufordern, aus dem Hafen unverzüglich auszulaufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeefiV/8#abs-3 (3) Dem Kapitän eines IUU-Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, in einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland einzulaufen, es sei denn, es handelt sich um den Heimathafen des jeweiligen Fischereifahrzeugs.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2546 691)
BGBl. 2012 I S. 2546
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.