Gesetze / Seefischereiverordnung
SeefiV§ 8 Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeefiV/8#abs-1 (1) Hat die Bundesanstalt einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland den Zugang zum Hafen nicht genehmigt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeefiV/8#abs-2 (2) Wenn sich ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug im Hafen befindet, hat die jeweils zuständige Landesbehörde den Kapitän des Fischereifahrzeugs aufzufordern, aus dem Hafen unverzüglich auszulaufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeefiV/8#abs-3 (3) Dem Kapitän eines IUU-Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, in einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland einzulaufen, es sei denn, es handelt sich um den Heimathafen des jeweiligen Fischereifahrzeugs.