Gesetze / Seefischereiverordnung
SeefiV§ 21 Finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an bestimmten Ausgaben der Wirtschaft
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeefiV/21#abs-1 (1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeefiV/21#abs-2 (2) Die Bundesanstalt macht gegenüber dem Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 vor Ausschüttung der Finanzmittel eine Mitteilung, mit der dieser von der anstehenden Mittelausschüttung, den Verpflichtungen, die bei und nach Verwendung der Mittel auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union einzuhalten sind, und den hierbei geltenden Verfahren in Kenntnis gesetzt wird.
Änderungsverlauf
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01.04.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2019 (BGBl. I 434)
BGBl. 2019 I S. 434
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2546 691)
BGBl. 2012 I S. 2546
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