Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 434
BGBl. 2019 I S. 434 · 39.091 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Seefischereiverordnung
Vom 1. April 2019
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 15
Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Num-
mer 2 und 3 des Seefischereigesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791),
der zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der
Seefischereiverordnung
Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989
(BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 371) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „die die Bundesflagge führen“
durch die Wörter „die berechtigt sind, die
Bundesflagge zu führen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im
ICES-Bereich IIIa, IVb und IVc außerhalb von
12 Seemeilen gemessen von der Basislinie
vor der Küste der Länder Niedersachsen
und Schleswig-Holstein auf Hering, Sprotte
und Sandaal mit Fischereifahrzeugen mit
einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als
1 000 gefischt werden. Abweichend von
Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIc
und IIId außerhalb von 12 Seemeilen gemes-
sen von der Basislinie vor der Küste der Län-
der Mecklenburg-Vorpommern und Schles-
wig-Holstein auf Hering und Sprotte beim
Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fische-
reifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von
nicht mehr als 1 000 gefischt werden.“
cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die ICES-Bereiche sind festgelegt im An-
hang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. März 2009 über die Vorlage von
Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten,
die im Nordostatlantik Fischfang betreiben
(ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 1350/2013
(ABl. L 351 vom 21.12.2013, S. 1) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „die die Bundes-
flagge führen“ durch die Wörter „die berechtigt
sind, die Bundesflagge zu führen“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „das Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft
(Bundesministerium)“ durch die Wörter „die Bun-
desanstalt“ und die Wörter „Bundesministerium im
Einvernehmen“ durch die Wörter „Bundesministe-
rium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-
ministerium) im Einvernehmen“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Überprüfung
von Satellitenortungs-
anlagen und elektronischen
Aufzeichnungs- und Meldesystemen
Zur Überprüfung der Satellitenortungsanlage
oder des elektronischen Aufzeichnungs- und Melde-
systems im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 2
und des Artikels 40 Absatz 1 Satz 2 der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommis-
sion vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestim-
mungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen
Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung
der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1; L 328 vom
10.12.2011, S. 58; L 125 vom 12.5.2012, S. 54),
die durch die Durchführungsverordnung (EU)
2015/1962 (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 6) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
kann die Bundesanstalt eine Untersuchung der An-
lage oder des Systems anordnen. Die Überprüfung
hat durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Inha-
bers der Fanglizenz zu erfolgen.“
4. Dem § 10 werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit
einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr,
aber weniger als 10 Meter, das berechtigt ist, die
Bundesflagge zu führen, und das in der Ostsee
fischt, hat ein Fischereilogbuch im Sinne des Arti-
kels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu füh-
ren und sobald wie möglich, spätestens aber
48 Stunden nach der Anlandung, zu übermitteln.
(4) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit
einer Länge über alles von weniger als 8 Meter in
der Ostsee und von weniger als 10 Meter in der
Nordsee, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu
führen, ist verpflichtet, spätestens fünf Tage nach
Ablauf des Monats für den vorangegangenen Mo-
nat schriftlich oder elektronisch eine Meldung an
die zuständige Landesfischereibehörde zu übermit-
teln (Monatsmeldung). Die Monatsmeldung enthält
mindestens Angaben über
1. den ICES-Bereich und das statistische Recht-
eck, in welchen Fänge getätigt wurden,
2. alle Fangmengen, je Art in Kilogramm Produkt-
gewicht und Aufmachungsart, einschließlich der
Fangmengen, die unterhalb der geltenden Refe-
renzmindestgröße (untermaßige Fänge) liegen,
und der geschätzten Fangmengen, die zurück-
geworfen wurden (geschätzte Rückwurfmengen),
3. die Anzahl der Seetage,
4. die Bezeichnung des Anlandehafens und
5. den je Art erzielten Erlös.
Erfolgt kein Fangeinsatz, ist eine Fehlmeldung er-
forderlich. Ist über einen längeren Zeitraum kein
Fangeinsatz vorgesehen, kann dies in der letzten
Monatsmeldung vermerkt werden. Die Meldungen
sind mit Beginn der Fangaufnahme für den betref-
fenden Monat wieder abzugeben. Statt der Mo-
natsmeldungen dürfen Tagesabrechnungen abge-
geben werden, die vollständige Angaben nach
Satz 2 enthalten müssen.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „der Kommission
vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmun-
gen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des
Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen
Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhal-
tung der Vorschriften der gemeinsamen Fische-
reipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1)“ ge-
strichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Soweit im Rahmen von Bestandsauffül-
lungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder
Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
zember 2013 über die Gemeinsame Fischerei-
politik und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Ra-
tes sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates
und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates
(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2017/2092 (ABl.
L 302 vom 17.11.2017, S. 1) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung besondere
Regelungen festgelegt sind, bleiben diese von
den Absätzen 1 und 2 unberührt.“
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2
nach den Wörtern „Angaben einzutragen hat“
die Wörter „und der zuständigen Behörde so-
bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden
nach Ende der Anlandung zu übermitteln“ ange-
fügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit im Rahmen von Bestandsauf-
füllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder in
Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 besondere
Regelungen getroffen werden, bleiben diese
von den Absätzen 1 und 2 unberührt.“
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 im Satzteil nach Nummer 3
und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„die die Bundesflagge führen“ durch die Wörter
„die berechtigt sind, die Bundesflagge zu füh-
ren“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ausnahmegenehmigung kann verweigert
oder widerrufen werden, wenn für den Inhaber
der Fanglizenz oder den Kapitän wegen eines
schweren Verstoßes in Form
a) der Nichterfüllung der Verpflichtungen zur
Aufzeichnung und Meldung von Fangdaten
oder fangrelevanten Daten, einschließlich der

über das satellitengestützte Schiffsüberwa-
chungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten,
b) des Fischens in einem Schongebiet, während
einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Aus-
schöpfen der Quote oder in nicht zulässigen
Tiefen gemäß der laufenden Nummer 8 der
Anlage 5 oder
c) der Behinderung von Fischereiinspektoren
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe oder
der Behinderung von Beobachtern bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgabe gemäß der lau-
fenden Nummer 10 der Anlage 5
Punkte festgesetzt worden sind.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „(EU) Nr. 579/2011
(ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1)“ durch die An-
gabe „(EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015,
S. 1)“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „(EU) Nr. 1237/2010
(ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 34)“ durch die
Angabe „(EU) 2016/1139 (ABl. L 191 vom
15.7.2016, S. 1)“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Grundschleppnetze für die Fischerei auf
Nordseekrabben (Crangon crangon) der ICES-
Bereiche IVb und IVc, die an Bord eines Fische-
reifahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundes-
flagge zu führen, mitgeführt oder zum Krabben-
fang eingesetzt werden, müssen mit einem Sieb-
netz/Trichternetz- oder Sortiergittereinsatz aus-
gestattet sein und den technischen Beschrei-
bungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung
mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, ent-
sprechen. In begründeten Fällen kann von der
Bundesanstalt eine Ausnahmegenehmigung für
den Bereich innerhalb von drei Seemeilen ge-
messen von der Basislinie erteilt werden. Der
Antrag ist bei der zuständigen Landesfischerei-
behörde zu stellen.“
9. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
Erstverkauf“ durch die Wörter „die Erstvermark-
tung“ ersetzt.
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Kommas und die
Wörter „längstens bis zum Verbrauch oder zur
Vernichtung der Seefischereierzeugnisse“ ge-
strichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „bis zum Ver-
brauch oder zur Vernichtung der Seefischerei-
erzeugnisse, je nachdem, welcher Zeitpunkt
früher liegt,“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Buch-
stabe b bis f“ gestrichen.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Buch-
stabe b bis f“ und die Wörter „bis zum
Verbrauch oder zur Vernichtung der See-
fischereierzeugnisse, je nachdem, welcher
Zeitpunkt früher liegt,“ gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und h“ ge-
strichen.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und 68“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tag“ die
Wörter „und pro Verbraucher“ eingefügt.
11. § 21 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Anträge auf finanzielle Beteiligung der
Europäischen Union auf Grund der Verord-
nung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai
2014 über den Europäischen Meeres- und
Fischereifonds und zur Aufhebung der Verord-
nungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006,
(EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des
Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1; L 88 vom
31.3.2017, S. 22), die zuletzt durch die Dele-
gierte Verordnung (EU) 2017/1787 (ABl. L 256
vom 4.10.2017, S. 1) geändert worden ist, und
den zu deren Durchführung erlassenen Vor-
schriften in der jeweils geltenden Fassung zu
den durch die Durchführung der Vorschriften
der Gemeinsamen Fischereipolitik über die
Rückverfolgbarkeit von Seefischereierzeugnis-
sen entstehenden Ausgaben natürlicher oder
juristischer Personen des Privatrechts entge-
genzunehmen,“.
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 8 bis 15 werden die Num-
mern 7 bis 14.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
mern 7 und 8 eingefügt:
„7. entgegen § 10 Absatz 3 ein Fischereilog-
buch nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine dort
genannte Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt,“.
bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die
Nummern 9 bis 11.
cc) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12
und wie folgt gefasst:
„12. entgegen § 12 Absatz 1 eine Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
dd) Die bisherigen Nummern 11 bis 21 werden
die Nummern 13 bis 23.

13. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Fischarten, bei denen die Ausübung der
Bastardmakrele (Stöcker)
Blauleng
Eberfisch
Gelbschwanzflunder
Goldlachs
Hering
Kaisergranat
Lachs
Limande
Makrele
Rotbarsch
Sämtliche Haie
Sämtliche Thunfische
Schellfisch
Schwarzer Degenfisch
Schwertfisch
Seelachs (Köhler)
Seezunge
Steinbutt
Wittling
Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird
Blauer Wittling
Butte
Gabeldorsch
Glattbutt
Grenadierfische
Kabeljau
Kalmar
Leng
Lodde
Rauhe Scharbe (Amerikanische Scholle, Doggerscharbe)
Rotzunge
Sämtliche Rochen
Sandaal
Scholle
Schwarzer Heilbutt
Seehecht
Seeteufel
Sprotte
Stintdorsch
Wolfsbarsch“.
14. In Anlage 3 wird in der die Nordsee betreffenden Aufzählung das Wort „Accumersiel“ durch das Wort „Wester-
accumersiel“ ersetzt und das Wort „Friedrichskoog“ gestrichen.
15. Der Anlage 4 wird folgender Abschnitt 3 angefügt:
„Abschnitt 3
Technische Beschreibung
eines Siebnetzes/Trichternetzes und eines Sortiergittereinsatzes
1. Technische Merkmale Siebnetz/Trichternetz
a) Definition: Das Hauptnetz ist der Teil des Grundschleppnetzes, welcher sich vor dem Steert befindet.
b) Ein Siebnetz/Trichternetz ist ein Stück Netzwerk, dessen maximale Maschenöffnung 70 mm beträgt.
c) Das Siebnetz/Trichternetz wird im Innern des
Länge des Siebnetzes darf nicht mehr als 1 m
Hauptnetzes vor dem Steert angebracht. Die gestreckte
aus der Fluchtöffnung herausragen. Das Siebnetz/Trich-
ternetz ist an der Innenseite des Fanggerätes befestigt, so dass Organismen nur durch dieses Siebnetz/
Trichternetz in den Steert gelangen können.
d) Das Siebnetz/Trichternetz mündet in einer Fluchtöffnung, die entweder an der Ober- oder Unterseite des
Hauptnetzes angebracht ist. Die (Flucht-)Öffnung des Siebnetzes/Trichternetzes muss frei sein. Der Ab-
stand der Fluchtöffnung zum Steertanfang beträgt höchstens 100 Maschen. Die Breite der Fluchtöffnung
(in Querrichtung des Fanggerätes) umfasst mindestens jeweils 15 Maschen des Hauptnetzes.
e) Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Siebnetzteile verwendet werden, sofern sie an der oberen bezie-
hungsweise an der unteren Hälfte des Grundschleppnetzes angebracht sind und sich an keiner Stelle
überlappen.
2. Technische Merkmale Sortiergittereinsatz
a) Die Konstruktion des Sortiergitters im Krabbennetz kann rechteckig oder elliptisch sein und muss aus
festem Material bestehen. Beim rechteckigen Sortiergitter sind die Stäbe parallel zur Längsachse und bei
den elliptischen Sortiergittern parallel zur
längeren Achse auszurichten.
b) Die Stäbe des Sortiergitters dürfen einen maximalen Abstand von 20 mm aufweisen.“

16. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu § 16 Absatz 1)
Bezeichnung und Bewertung
der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems
1 2 3 4
Lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
1 Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Auf- § 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischerei- 3
zeichnung und Meldung von Fangdaten oder gesetzes,
fangrelevanten Daten, einschließlich der über
das satellitengestützte Schiffsüberwachungs- § 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
system (VMS) zu übermittelnden Daten verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
verordnung,
§ 24 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung
2 Einsatz von verbotenem oder nicht vor- § 18 Absatz 2 Nummer 10 zweite Alternative 4
schriftsmäßigem Fanggerät des Seefischereigesetzes,
§ 1 Nummer 1, 4, 5, 6, 8, 9 erste Alternative
und Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 6 zweite Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 8 zweite Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 10 erste Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,

1 2 3 4
Lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
§ 6 Absatz 1 Nummer 13 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 27 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 32 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a zweite
Alternative der Seefischerei-Bußgeldverord-
nung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 47 Buchstabe a der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 1 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung,
§ 9 Nummer 3 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung,
§ 9 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung
3 Fälschen oder Verbergen von Kennzeich- § 28 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei- 5
nung, Identität oder Registrierung Bußgeldverordnung
4 Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von § 22 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischereiver- 5
Beweismaterial für eine Untersuchung ordnung
5 Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von § 6 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei- 5
untermaßigen Fischen unter Verstoß gegen Bußgeldverordnung,
die geltenden Rechtsvorschriften
§ 17 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung
6 Fischen im Gebiet einer regionalen Fischerei- a) Nordwestatlantische Fischereiorganisation 5
organisation in einer Weise, die mit den Er- (NAFO):
haltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
dieser Organisation nicht vereinbar ist oder § 18 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
gegen diese verstößt Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 15 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
b) Kommission für die Fischerei im Nordost-
atlantik (NEAFC):
§ 27 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,

1 2 3 4
Lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
§ 27 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
7 Fischen ohne ein vom Flaggenstaat oder dem § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei- 7
betreffenden Küstenstaat erteilte gültige gesetzes,
Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 3 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 3 Nummer 7 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 17 Nummer 20 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 21 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
8 Fischen in einem Schongebiet, während einer § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei- 6
Schonzeit, ohne Quote, nach Ausschöpfen gesetzes,
der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 6 Absatz 1 Nummer 52 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 53 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 56 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 68 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 69 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 17 Nummer 15 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 17 Nummer 21 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 24 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
9 Gezielte Befischung eines Bestands, für den § 18 Absatz 1 des Seefischereigesetzes 7
ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt
10 Behinderung von Fischereiinspektoren bei § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Seefischerei- 7
der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhal- gesetzes,
tung der geltenden Erhaltungs- und Bewirt-
schaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder § 18 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischerei-
Behinderung von Beobachtern bei der Wahr- gesetzes,
nehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der § 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischereiver-
geltenden EU-Rechtsvorschriften zu beach- ordnung,
ten
§ 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischereiver-
ordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischereiver-
ordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,

1 2 3 4
Lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
§ 18 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 12 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 13 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 15 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 18 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 19 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 27 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 28 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 30 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 31 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 32 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung

1 2 3 4
Lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
11 Umladung von Fängen von Fischereifahrzeu- § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Seefischerei- 7
gen, die nachweislich an IUU-Fischerei im gesetzes,
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 be-
teiligt waren, insbesondere von Schiffen, die § 18 Absatz 1 Nummer 22 dritte Alternative
in der EU-Liste von IUU-Schiffen oder in der der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisa- § 18 Absatz 1 Nummer 22 vierte Alternative
tion geführt sind, oder Durchführung gemein- der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
samer Fangeinsätze mit solchen Schiffen
oder Unterstützung oder Versorgung solcher § 18 Absatz 1 Nummer 23 der Seefischerei-
Schiffe Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
12 Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne § 18 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischerei- 7
Staatszugehörigkeit, d. h. eines nach dem gesetzes
Völkerrecht staatenlosen Schiffes
“.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
der Seefischereiverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 4 und 10 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. April 2019
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 434. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4dc9af0155b6ee49….